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740 PAPIER-ZEITUNG Nr. 21/1914 Warenzeichen Gesetz vom 12. Mat 1894 Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröffentlicht Klasse 27. Die Papiergroßhandlung Max Krause, Berlin, hat sich folgende Wortzeichen schützen lassen: am 3. Februar 1914: Eisvogel am 5. ,, 1914: Tacitus am 9. ,, 1914: Mit vollen Segeln — Werther am 10. ,, 1914: Reforma — Herodot Generalstab — Cerval. Klasse 27. Eingetragen für Eugen Lemppenau, Stuttgart, zufolge Anmeldung vom 31. Oktober 1913 am 17. Dezember 1913. Geschäftsbetrieb: Briefumschlag- und Papier ausstattungsfabrik. Waren: Briefumschläge, Papier, Briefkassetten, Kartenbriefe, Trauerpapiere. Klasse 27. Eingetragen für Gustav Mayer-Alberti, Frankfurt am Main, zufolge Anmeldung vom 25. November 1913 am 30. Januar 1914. Geschäftsbetrieb: Papier-Ausfuhr und -Großhandel. Waren: Etiketten, Visitenkarten, Zeichen-, Seiden-, Löschpapier, Lösch karton, Karton in Bogen, Brief-, Billettpapier, Briefumschläge, Kassetten mit Papier und Briefumschlägen, Pack-, Druckpapier, Halb- und Rohstoffe für die Papierfabrikation. Klasse 27. Eingetragen für Gustav Mayer-Alberti, Frankfurt am Main, zufolge Anmeldung vom 25. November 1913 am 26. Januar 1914. Geschäftsbetrieb: Papierausfuhr und -Großhandel. Waren: Etiketten, Visitenkarten, Zeichen-, Seiden-, Löschpapier, Lösch karton, Karton in Bogen, Brief-, Billettpapier, Briefumschläge, Kassetten mit Papier und Briefumschlägen, Pack-, Druckpapier, Halb- und Rohstoffe zur Papierfabrikation. Briefkasten Der Frage muß 10-PE -Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Grundstückstempel 13128. Frage: Vor längerer Zeit nahm ich mir einen Teilhaber. Um Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen, übernahm er eines meiner Grundstücke käuflich, also konnte jeder in seinem Grundstück machen was er wollte. Die Grundstücke sind geschäft lich verbunden und dienen beide dem Gewerbebetriebe. Um eine bauliche Veränderung vorzunehmen, wäre es zweckentsprechend, wenn aus den beiden Grundstücken ein Grundstück gemacht würde, wir könnten dann jede beliebige Verbindung herstellen. Um dies zu bewirken, wäre es angebracht, daß erst jeder Teilhaber sein Grundstück in die Gesellschaft einbringt. Wären in diesem Falle nochmals Staats- und Kornmunalstempelsteuern zu zahlen ? Wir haben diese beim Kauf jeder für sein Haus bezahlt. Welche Kosten entstehen, wenn die Häuser zusammengelegt werden, und wo ist dies zu beantragen. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Für das Ein bringen von Grundstücken in eine Gesellschaft ist zwar sowohl nach dem Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913 als auch nach dem preußischen Stempelgesetz eine besondere Stempelabgabe nur für den Fall vorgesehen, daß es sich um Einbringen in eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Das Reichsgericht hat aber auch das Ein bringen von Grundstücken in eine offene Handelsgesellschaft für stempelpflichtig erachtet, wenn sich das Einbringen als eine Veräußerung darstellt, und hat eine solche dann als vorliegend angenommen, wenn die Gegenleistung der Gesellschaft nicht bloß in der Gewährung gesellschaftlicher Anteilsrechte, sondern in einer anderweiten Vergütung, z. B. in barem Gelde oder in der Uebernahme von Hypotheken besteht, (vgl. RG Bd. 68 S. 168 ff.). Hiernach wird sich also die Stempelpflichtigkeit des Einbringens der Grundstücke im vorliegenden Falle richten. Tritt diese wegen des Vorliegens einer „Veräußerung” im vor stehenden Sinne ein, so ist einmal nach Tarifstelle Ila und § 96 des Reichsstempelgesetzes ein Stempel von 2/3 v. H., ferner der nach dem Stempelgesetze für den Bundesstaat des Fragestellers zu entrichtende Landesstempel für Ver äußerungen von Grundstücken oder Auflassungen zu zahlen, dessen Höhe mir nicht bekannt ist (in Preußen beträgt derselbe 1 v. H.). Ob daneben noch eine Gemeindeabgabe, z. B. Umsatzsteuer, zu entrichten ist, hängt davon ab, ob seitens der Gemeinde eine besondere Umsatzsteuer ordnung für Veräußerung von Grundstücken erlassen ist. Eine Vereinigung von Grundstücken verschiedener Eigentümer zu einem Grundstücke ist nach dem BGB nicht zulässig. Dieses sieht in § 890 eine Vereinigung von Grundstücken nur für den Fall vor, daß es sich um Grundstücke desselben Eigentümers handelt. Königs Zellstoff-Kochverfahren 13129. Frage: In Nr. 17 auf Seiten 571/72 lasen wir'mit Interesse die gelegentlich der Hauptversammlung erfolgte teilweise Aussprache über das Königsche Verfahren zur Herstellung von Zellstoff mittels Ammoniaks. Inwieweit ist Material hierüber zu gänglich ? Die Sache interessiert uns deshalb besonders, weil die Ablaugen eine gute}Verwendung finden. Antwort: Das Wesen des Königschen Kochverfahrens ist in unserer Nr. 76 von 1913 nach einem Aufsatz des genannten Gelehrten in Nr. 73 der Zeitschrift für angewandte Chemie von 1913 dargestellt .worden. Vollmacht des Agenten 13130. Frage: Eine Fabrik verweigert nach einigen Wochen die Ausführung eines Auftrages, den ein sich als Vertreter mit Ge schäftskarte vorstellender Herr aufgesucht und ohne Vorbehalt angenommen hatte. Die Fabrik begründete ihre Weigerung damit, daß jener Herr nur ihr Provisionsvertreter sei und dessen Auftrags überschreibungen infolgedessen nicht für sie verbindlich seien. Ich stehe nun auf dem Standpunkt, daß das Anstellungsverhältnis des Vertreters, das mir überdies unbekannt war, lediglich den Prinzipal und den Angestellten angeht, um dieses mich zu kümmern mir nicht einmal ein Recht zusteht. Deshalb könnte ich es auch nicht be greifen, wenn solche Verhältnisse stillschweigend die Rechtsgültig keit eines Auftrages beeinträchtigen könnten. Kann der Einwand der Fabrik gesetzlich als durchschlagend angesehen werden ? Antwort: Während der als Handlungsgehilfe angestellte Reisende nach dem Handelsgesetz berechtigt ist, Aufträge für seine Firma anzunehmen, ist der Agent oder Provisionsvertreter nur Vermittler. Er muß die zwischen ihm und einem Kunden stattgehabte Verabredung seinem Geschäftsherrn zur Ge nehmigung vorlegen, und der Kauf kommt erst durch Annahme (Auftragsbestätigung) seitens des Geschäftsherrn zustande. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29