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672 PAPIER-ZEITUNG Nr. 19/1914 Briefkasten Der Frage muß 10-Pf. -Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Wechselrecht 4us Württemberg 13124. Frage : Ich stellte Ende 1913 auf einen Kunden in Lorch einen Wechsel auf den 10. Februar 1914 aus und gab ihn an Zahlungs statt weiter. Der Wechsel war von dem Kunden akzeptiert und als Domizil Lorch i. R. angegeben. Der Ort ist eine Stadt in Württemberg und liegt im Remstal, daher die Bezeichnung i. R., welche bei uns landkundig ist und ganz allgemein so angewandt wird. Am 17. Februar erhielt ich den Wechsel mit Protest und 6 M. 20 Pf. Kosten zurück. Aus der Protesturkunde, Beilage 3, ersehe ich, daß der Wechsel nicht in Lorch i. R. vorgezeigt wurde, sondern von dem letzten Inhaber, der Firma M. in Darmstadt, in Lorsch in Hessen vorgezeigt wurde. Ich ließ darauf den Wechsel am richtigen Ort, also in Lorch i. R., vorzeigen, wo er eingelöst wurde. Ich ersuchte daraufhin die Firma M. in Darmstadt, mir die ent standenen Kosten mit 7 M. zu ersetzen, da mir durch den Einzug auch noch Kosten entstanden waren. Die Firma lehnte dies aber ab (laut Beilagen 1 und 2) und behauptete, daß ich selbst durch ungenaue Ortsbezeichnung schuld sei. Als ich dies widerlegen konnte, lehnte sie meine Forderung mit dem Hinweis auf den Vordruck in ihren Fakturen ab und verweist mich an ihren Kunden. Auf diese Erklärung der Firma M. gab ich noch keine Antwort, möchte viel mehr vorher Ihre Ansicht erbitten, wer in dem vorliegenden Falle die Schuld trägt, und wer die Kosten zu tragen hat ? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Der dem pro testerhebenden Wechselinhaber sowie jedem Indossanten gegen über seinem Vormann nach Art. 50, 51 WO zustehende Anspruch auf Erstattung der Protestkosten hat zur Voraussetzung, daß der Protest gültig aufgenommen sei. Ein solcher leigt nur dann vor, wenn der Protest am richtigen Orte, d. h. dem im Wechsel genannten Zahlungsorte aufgenommen worden ist. (Vgl. RG in Jur. Wochenschr. 1910, S. 949 Nr. 33). Der hier in Rede stehende Protest war daher, da er an einem unrichtigen Orte erhoben wurde, ungültig und Fragesteller infolgedessen zur Erstattung der durch diesen Protest entstandenen Kosten nicht verpflichtet. Er kann daher nach § 814 BGB die Rückerstattung der Protest kosten verlangen, sofern er bei deren Begleichung nicht etwa gewußt hat, daß der Protest ungültig war. Der Anspruch auf Rückzahlung ist gegen denjenigen zu richten, dem gegenüber Fragesteller den Wechsel einschließlich der Protestkosten ein gelöst hat. Dieser kann sich dann wieder an seinen Nachmann halten und so fort bis zum letzten Wechselinhaber, der den ungültigen Protest aufgenommen hat. Diesem gegenüber hat Fragesteller daher einen unmittelbaren Anspruch nur dann, wenn er sein unmittelbarer Nachmann gewesen ist. Andernfalls kann der letzte Wechselinhaber einwenden, daß Fragesteller sich an den zu halten habe, dem er die Protestkosten erstattet habe. Daß der Protest infolge eines Verschuldens unrichtig erhoben war, kommt hierbei nicht in Betracht, da niemand verpflichtet ist, die Kosten eines, wenn auch entschuldbarerweise, unrichtig erhobenen Protestes zu erstatten, es sei denn, daß er selbst die unrichtige Protesterhebung z. B. durch undeutliche oder un genaue Schreibweise verschuldet hat, was vorliegend nicht in Frage zu kommen scheint. Ebensowenig kommt es für die vor liegende Frage auf die Klausel an, auf welche sich der letzte Wechselinhaber berufen hat, wonach er bei Wechseln auf Neben plätze keine Verbindlichkeit übernehme. Denn diese Klausel befreite ihn nicht von der Verpflichtung zur Aufnahme eines ordnungsmäßigen Protestes und wirkte auch nur gegenüber seinem unmittelbaren Vormann, von dem er den Wechsel in Zah lung erhalten hatte. Beutel-Bestellung . 13125. Frage: Ein Bäcker bestellte bei mir Beutel mit Druck zur Lieferung im Dezember; ich lieferte anfangs Februar. Der Be steller verweigert die Annahme meiner Sendung, hat mich weder in Verzug gesetzt noch eine Nachfrist gewährt. Ein Fixgeschäft wurde nicht abgeschlossen, d. h. es wurde nicht vereinbart, daß die Waren an einem bestimmten Tag oder im Dezember geliefert sein müssen. Glauben Sie, daß eine Abnahme-Klage Erfolg hat ? Antwort: Der Bäcker hätte, als er die Beutel im Dezember nicht erhielt, dem Fragesteller eine Nachfrist stellen müssen mit der Erklärung, daß er nach Verlauf der Nachfrist die Beutel nicht mehr annimmt. Da er dies nicht getan hat, und die Ver zögerung bis zum Februar nicht so groß ist, daß man annehmen könnte, er habe für die Beutel keinen Bedarf mehr, so muß er die Beutel ab nehmen. Gedruckte Geschäftsbedingungen 13126. Frage: Wir überreichen Ihnen 2 Formulare, wie wir solche für unsere Preisanschläge benutzen. Sind die unten auf gedruckten Zahlungs- usw. Bedingungen in der jetzigen Form, wobei unsere Unterschrift darüber zu stehen kommt, vom Besteller anzu erkennen ? Welchen Standpunkt vertritt das Gericht in dieser Sache ? Müssen die Bedingungen vielleicht an anderer Stelle stehen oder bedarf es eines besonderen Hinweises auf sie?) -.1220 4, Antwort: Die Drucksache ist ein Verkaufsangebot, in welchem die Beschreibung der Ware, Preis und Ausführung den größten Teil des Raumes einnehmen. Unter diesen Vordruck kommt die Unterschrift, und darunter sind in kleiner Schrift die Be dingungen, welche Zahlung, Versand usw. betreffen, angebracht. Das Wort „Bedingungen” ist fett gedruckt, und die besondere Abteilung, die dafür eingerichtet ist, ruft die Aufmerksamkeit des Lesers genügend hervor. Nach allgemeiner Rechtsprechung der Gerichte sind Verkaufsbedingungen, welche dem Käufer mit dem Angebot mitgeteilt werden, für diesen bindend, wenn er sie nicht beanstandet und das Geschäft abschließt. Ob die Bedingungen über oder unter der Unterschrift stehen, ist gleich gültig. Bezahlung von Drucksachen 13127. Frage: Ich habe einem Kunden für 1000 M. Druck sachen geliefert. Nach dem Versand erhielt er Rechnung. In den Zahlungsbedingungen auf der Rechnung vermerkt heißt es, daß Beträge unter 50 M. nach 4 Wochen durch Postnachnahme erhoben werden, während auf größere Beträge nach 4 Wochen ein Wechsel, der 3 Monate vom Rechnungstag ab fällig ist, gezogen wird. Diese Zahlungsbedingungen waren meinem Kunden bei Auftragserteilung nicht bekannt. Da mein Kunde nach 30 Tagen nicht gezahlt hat, habe ich ihm eine Tratte mit 3 Monatsziel dato Faktura angekündigt. Er hat binnen einer angesetzten Frist keinen Einspruch gegen meine Trassierung erhoben, weshalb ich den Wechsel in Umlauf gebracht habe. Dieser wurde meinem Kunden durch meine Bankverbindung zum Akzept vorgelegt, doch hat mein Kunde das Akzept verweigert. Ist mein Kunde verpflichtet, ein Akzept zu geben? Wenn ja, kann ich meinen Kunden auf sofortige Barzahlung verklagen, wenn er das Akzept verweigert ? Antwort: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muß eine Schuld für gekaufte Waren, wenn nichts anderes vereinbart ist, Zug um Zug, d. h. sofort nach Erhalt, bar bezahlt werden. Fragesteller räumte dem Käufer in der Rechnung günstigere Bedingungen ein, von denen dieser jedoch keinen Gebrauch machte. Fragesteller ist also berechtigt, den Käufer der Druck sachen auf sofortige Barzahlung des Betrages zu verklagen. Dagegen ist der Kunde nicht verpflichtet, ein Akzept zu unter schreiben, weil er seine Bereitwilligkeit hierzu nicht erklärt hat. Fragesteller muß also den Wechsel einlösen, kann aber die Protest kosten des Wechsels auf zivilrechtlichem, d. h. nicht auf wechsel rechtlichem Wege von dem Kunden einklagen, denn dieser hätte nach Treu und Glauben, wie es im Handelsverkehr üblich ist, auf die Ankündigung der Tratte dem Fragesteller mitteilen müssen, daß er die Tratte nicht einlösen wird, und da er dies nicht tat, hat er die Wechselkosten verschuldet. Können Sie das‘zeichnn?- Versuchen Sie es, so gut es geht, und schicken Sie us die Zeichnung mit Shrer genauen Adresse ein! Wir werden Shnen ' bann fostenlos unsere Broschüre „Ausfi dhts- reide Bufunft", die für Sie von grösztem Snteresse fein dürfte, zusenden und Shnen mitteilen, ob Sie zum Zeichnen Talent haben ober nicht. Aber auch, wenn Sie glauben, talentlos zu fein, machen Sie, Herr ober Damte, jung ober alt, den Berfuch, unsere Vorlage nachzuzeichnen, beim in unfrei Broschüre wollen wir Shnen Wege zu tünst- lerischen und prattischen Erfolgen weifen, über die Sie erstaunt fein werben. Wir wissen aus Er- f ahrung, bafj oft gerade ba ein Talent schlummert, wo e8 niemand ahnt. Erfolg im Zeichnen aber Reifet, feine Lebenslage verbesjern! Bögern Sie deshalb nicht, wo es sic viele leicht, um eine aussichtsreiche Bufunft für Sie handeft ud senden Sie uns noch heute Shre Zeichnung ein! Adressieren Sie Shren Brief genau wie folgt: gutal- u. Zeidyen-ynterridyt tö.m.b.«)., Abt.192, Serlin 1.9 Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11. erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29