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Nr. 19/1914 PAPIER-ZEITUNG 651 keit und leichtere Verstreichbarkeit erhöht, die Haltbarkeit indessen stark herabgemindert. Im allgemeinen muß man mit der Zugabe von Glyzerin sehr sparsam sein, denn ein geringes „Zuviel” macht ganz trockene Gummierungen während der feuchten Temperaturen klebrig, so daß sie aneinanderkleben. Um bei gummierten Papieren ■das % Nachkleben zu verhüten, wird Abreiben der trockenen Gummischichten mit Talkum empfohlen. Um Gummi- und Dextrinlösungen dauerhaft zu machen, werden einige Tropfen der käuflichen 35—40 prozentigen Formalinlösung den frisch angesetzten streichfertigen Lösungen zugemischt. Solch Zusatz ist aber nur nötig, wenn die Lösungen länger als 5 bis 6 Tage stehen sollen, andernfalls unterbleibt er, da er die Klebekraft ganz wesentlich herabsetzt. Zuviel Formalin verursacht unlösliche Klumpenbildungen, durch die der Kleb stoff verdorben wird. Es gibt noch besondere Arten von Klebstoffen, wie z. B. •die aus Leim erzeugten, bei denen Chromalaun und Salpeter säure dazu dienen, eine dünnflüssige leicht verstreichbare Lösung von genügender Klebekraft zu erhalten, die aber wegen des Säuregehalts das Durchschlagen sowie das Braun- und Blind werden der Bronze usw. im Gefolge hat, weshalb bei empfind lichen Papieren davor gewarnt wird. M. Blaue Liniierfarbe Anbei empfangen Sie eine Probe blaues Tintenpulver mit der Bitte, damit einen Versuch anzustellen. Bei der Lösung des Pulvers durch Spiritus oder kochendes Wasser schwimmt stets ein goldener Metallglanz in der Farbe, was sehr nachteilig ist, da er auf den Gummiwalzen Rippen bildet und sich im Flanell festsetzt, so daß es nicht möglich ist. gleichförmige Linien zu bekommen, zum größten Teil bleiben sie ganz aus. Ich habe schon mehrere Male versucht, den goldenen Stoff durch Filtrieren der Farbe durch mehrere Filze zu beseitigen, da ich an nahm, der Stoff würde in dem Filz sitzen bleiben. Dies half aber nur bei einer Maschine mit Vollfärbung, das heißt wo die Gummi walze in der Farbe läuft, nicht aber bei einer Maschine, wo der Flanell die Farbe zum Uebertragen aufsaugen muß, denn der Flanell verliert durch diesen Stoff seine Saugfähigkeit. Ich bitte in dieser Angelegenheit um Ihren Rat. Lin Her er Gutachten einer Liniierinaschinen-Fabrik: Die mir zur Prüfung gesandte blaue Liniierfarbe habe ich unter Berück sichtigung der gestellten Anfrage nach zwei verschiedenen Ver fahren aufgelöst. 1. Das Pulver in gewöhnlichem vergälltem Brennspiritus gelöst und diese Lösung einige Stunden sich selbst überlassen. Nachdem dadurch alle Farbteilchen richtig gelöst waren, ver dünnte ich mit kaltem, ungekochtem Wasser, und da erhielt ich eine schöne reine blaue Farbe ohne jeglichen Metallglanz. 2. Wie oben auch erst mit Spiritus gelöst, aber später mit kochendem Wasser verdünnt. Da bildete sich ein dicker goldener Metallglanz, der die Ursache der Anfrage bildet. Während sonst alle Farben mit kochendem Wasser zu lösen sind, weil das Wasser dadurch an Härte verliert, scheint bei dieser Farbe mit kochendem Wasser sich ein chemischer Vor gang einzustellen, der den Metallglanz hervorruft. Erkundigungen bei anderen Liniierern bestätigten mir noch, daß sie ähnliche Fälle gehabt und dem Uebelstand durch Lösung der Farbe mit kaltem Wasser, nachdem auch erst Spiritus be nutzt war, abgeholfen und nie goldene Ringe auf der Gummi walze bekommen hätten. Auch die Flanellappen bleiben weicher und durchlässiger. E. C. H. Will, Hamburg Zeitungs-Falz- und Adressiermaschine In Ihrer Nr. 16 bringen Sie auf Seite 536 eine Anfrage über eine Zeitungsfalz- und Adressiermaschine und bitten Ihre Leser um Auskunft. Ich sende Ihnen deshalb anbei einen Ausschnitt aus dem „Echo" vom 19. Februar über die Aufstellung einer .,Adressiermaschine" in Nürnberg. R. A. Der Ausschnitt lautet: Eine Adressiermaschine zur schnellen Beförderung der Post zeitungspakete ist bei dem Postamt in Nürnberg aufgestellt worden. Die Maschine liefert in der Stunde durchschnittlich 2000 Adressen, während beim handschriftlichen Verfahren hierzu sechs Stunden nötig waren. * * * Die Zeitungs-Falz- und Adressiermaschine wird von der Rapid Adressing Machine Co. in den Vereinigten Staaten von Amerika gebaut und vertrieben. Die Adresse wird in perforierten Buchstaben auf ein Pergamentpapierblättchen gebildet und dieses auf ein Kartonrähmchen geklebt und in die Maschine eingesetzt. Die ge falzten und geschleiften Zeitungen, auch Briefdecken, Broschüren usw., werden in die Maschine gelegt, und ein Förderband führt sie ununterbrochen einem Farbwerke zu, dessen Walze das Pergament rähmchen in dem Augenblick überfährt, wenn gerade das Förder band das zu adressierende Poststück unter das Rähmchen gebracht hat. Die Farbe tritt nun durch die perforierten Löcher, und so er scheint die Adresse auf der Schleife ebenfalls in punktierten Buch staben. Viele tausende von Exemplaren — wenn ich mich recht ent sinne, wurden mir 30 000 genannt — können mit dieser Maschine in der Stunde adressiert werden. Der klaglose Dienst der Maschine ist von der Güte (völlige Lochfreiheit) und Reinheit des für die Rähmchen benützten Pergamentpapiers abhängig, da ein Nadel loch im Pergament das Eindringen der sehr dünnflüssigen Anilin druckfarbe an ungewünschten Stellen der Adreßschleife ermöglichen und dadurch die Adresse unleserlich machen oder verunstalten würde. H. Eosin-Prospektpapier 14 Wenn ich Prospektpapier in geringer Menge vom Lager be stelle und dabei als Farbe „Eosin" vorschreibe, ist da die Papier- Großhandlung im Recht, wenn sie beifolgende Farbe liefert? d. h„ ist es üblich, diese Farbe mit Eosin zu bezeichnen ? Meiner Ansicht nach ja; mein Kunde behauptet dagegen, diese Farbe heiße Carmin — ein Ausdruck, den ich als Farbenbezeichnung für Prospektpapiere noch nie gelesen habe. Die Farben-Bezeichnungen für solche Pa piere sind Phantasienamen; der Kunde hätte daher ein kleines Muster geben müssen. Das sieht er nicht ein. Er wül zwar die Listen abnehmen, ist aber gegen mich eingenommen; deshalb will ich ihm beweisen, daß ich nicht mehr tun konnte, als „Eosin“ schriftlich bestellen, und daß die Großhandlung richtig geliefert hat. Es war eine Liste billigster Art, und die Lieferung mußte sehr schnell gehen. Auch wenn das Papier leuchtender ist, als sich der Kunde wohl dachte, erfüllt die Liste ihren Zweck, denn der Text ist deutlich leserlich. Druckerei. Eosin für sich allein verwendet färbt weißen Papierstoff rosarot mit einem Stich ins Orange, siehe Muster Nr. 44 in Erfurts „Färben des Papierstoffs”. Das gelieferte Papier hat hochrote Färbung mit einem Stich ins Violette, dürfte deshalb nicht mit Recht als Eosin-Papier bezeichnet werden. Es hat einige Aehnlichkeit zu Muster Nr. 46 des genannten Werkes, welches mit Phioxin, einem Farbstoff der Eosin-Gruppe, gefärbt ist. Carmin wurde früher zum Färben von feinem Papier ver wendet, ist eine von Malern viel verwandte echte Farbe und dürfte dem Muster ähnlicher sein als die als Eosin bekannte Anilinfarbe. Die Meinungsverschiedenheit zeigt, daß es un zweckmäßig ist, Bestellung auf farbige Papiere ohne Farbmuster anzunehmen. Bauen vor der Auflassung Ich kaufte im August 1913 ein Grundstück, um ein Gebäude darauf zu errichten. Der Kaufvertrag wurde vor einem Notar ab geschlossen und der Kaufpreis, 2000 M., angegeben. Da das Grund stück aus besonderen Gründen nicht sofort aufgelassen werden P konnte, ich mit dem Verkäufer in allen Teilen einig war, und das Gebäude bis zum Eintritt des Winters fertig sein sollte, ließ ich mit dem Bau sofort beginnen. Die Auflassung meines Bau platzes ist jetzt erfolgt, und ich soll die Kosten für die Auflassung des jetzigen Wertes des Grundstückes, 25 000 M„ bezahlen, ob wohl ich nur 2000 M. für den Bauplatz gegeben habe. Ist dies be gründet ? Wenn nicht, auf welche Gesetzesparagraphen oder gericht lichen Entscheidungen kann ich mich stützen, und wo gegen die Höhe der Kosten Einspruch erheben, vor dem Amtsgericht oder Land gericht ? Buchdrucker Die Gerichtsgebühr ist richtig berechnet. Nach § 19 Abs. 1 des preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juli 1910, welches auch in dem hier in Rede stehenden Orte Thüringens gilt, ist für die Gebührenberechnung der Wert des Gegenstandes maßgebend, auf den sich das Geschäft bezieht. Dieser Gegen standswert umfaßt bei Auflassungen nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Kammergerichts neben dem Werte des Grund und Bodens auch den Wert der mit ihm fest verbundenen Gebäude, mögen letztere auch von dem Erwerber des Grund stückes selbst in der Zeit zwischen Abschluß des Kaufvertrages und Auflassung errichtet worden sein. (Vgl. Jahrbuch für Ent scheidungen des Kammergerichts von Johow Bd. 39 B. 38.) Für eine etwaige Erinnerung, welche aber nach Vorstehendem aussichtslos wäre, würde das Amtsgericht zuständig sein, .bei welchem die Gebühr berechnet wurde.