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Nr. 17/1914 PAPIER-ZEITUNG 577 Verband deutscher Tapetenfabrikanten Vor einiger Zeit fand eine Versammlung des Verbandes deutscher Tapetenfabrikanten statt, in welcher dessen Verlängerung um ein Jahr beschlossen wurde. Dem Verbände gehören jetzt rund 30 Fabriken an, während die Zahl der Außenseiter etwa 25 beträgt. Das Verhältnis zwischen Fabrikanten und Händlern ist in der Hauptversammlung derart geregelt worden, daß eine Anzahl Händler sich verpflichtet haben, ihre Ware nur von Verbandsmitgliedern zu beziehen. Wird diese Verpflichtung seitens einzelner Händler durchbrochen, so soll diesen Händlern die Lieferung seitens der Verbandsmitglieder gesperrt werden. Das Verhältnis zwischen Ver band und Außenseitern ist zurzeit leidlich. Zwar sind die Preise etwas gedrückt, indessen halten auch die Außenseiter auf Preise. Der Geschäftsgang in der Tapetenindustrie läßt im Einklänge mit der noch immer unbefriedigenden Lage des Baumarktes zu wünschen übrig. (Berliner Lokal-Anzeiger) Bezahlung unverlangter Muster Im Juli 1911 sandten meine Leute, als ich zu einer längeren Erholungsreise weg war, an etwa 30 Firmen verkaufsfähige Muster von Glückwunsch- sowie Beileidskarten, nebst Brief und Rechnung. Sämtliche Firmen nahmen die Ware an, zwei davon haben die Rechnung nicht bezahlt. Da diese zwei Firmen die Ware auch nicht zur Verfügung stellten, ließ ich auf Grund einer Angabe in Ihrem Blatte vom 16. November 1911 Klage erheben und behändige Ihnen den Schriftsatz des Gegners mit der Bitte, mir Ihre Ansicht darauf mitzuteilen. Luxuspapierfabrik. Das in unserer Nr. 92 von 1911 abgedruckte gerichtliche Gutachten der Handelskammer zu Berlin lautet: Luxuspapier. Nach Handelsbrauch sind Mustersendungen, welche einen Verkaufswert haben, zu bezahlen, falls sie nicht zurück gegeben werden, insbesondere wenn dem Empfänger eine Rechnung mitgeschickt worden ist, gegen die er nicht sogleich Einspruch er hoben hat. Luxuspapierfabrik. Der Gegner erwiderte hierauf folgendes: Staub sagt in seinem Kommentar über Zusendung unbestellter Waren im § 377, Anm. 199: „Hier ist als Regel aufzustellen: Schweigen ist Ablehnung. Es besteht weder ein Gesetz noch ein allgemeiner Handelsbrauch, kraft dessen der Empfänger unbestellter Waren unter dem Rechtsnachteil der Genehmigung zur ungesäumten Ablehnung verpflichtet wäre. (ROHH Band 3 S. 43.) Sollte auch eine Freimarke zur Rückantwort beigelegt sein, und der Absender eine Frist zur Rücksendung oder Antwort vorgeschrieben haben, auch das Hinzutreten vorbehaltloser Annahme der Faktura genügt nicht, um eine Genehmigung anzunehmen. Staub führt dann des weiteren aus, daß ganz bestimmte Umstände hinzutreten müssen, um eine Genehmigung anzunehmen, z. B. der Verbrauch von zu gesandten Waren oder dauernde langjährige Geschäftsverbindung kann eventuell den Empfänger verpflichten, bei Zusendung unbe stellter Waren mitzuteilen, daß die Ware nicht angenommen werde. „Auf keinen Fall“, so sagt Staub, „bei Mustersendungen braucht der Empfänger die Ware zurückzusenden. Der Absender muß die Ansichtssendung vielmehr 'abholen. Der Empfänger ist zu nichts anderem verpflichtet, wenn er die Ware angenommen hat, und nicht wieder zurücksendet, als sie aufzubewahren. Er haftet nur für die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten (§ 690 BGB).“ Vorliegendenfalls hatte die Beklagte noch einmal bei der Klägerin Waren bestellt. Wenn die Klägerin daher ohne jede Bestellung der Beklagten Waren zur Ansicht zuschickt, so mag sie dieselben wiederholen, oder den Spediteur, bei dem jetzt die Postkarten lagern, beauftragen, ihr die Waren zurückzusenden. Für die Be klagte liegt nicht die geringste Veranlassung vor, die Rücksendung vorzunehmen. Von einem Kauf der zugesandten Waren kann aber überhaupt keine Rede sein. Der Gegner stützt sich hauptsächlich darauf, daß ihm die Muster unverlangt zugingen, und in dieser Beziehung dürften die Ausführungen von Staub zutreffen. Wenn auch das Gericht Gutachten von Handelskammern und Fachvereinen einfordert, ist es doch nicht gezwungen, sich nach diesen Gutachten zu richten. Deshalb erscheint der Ausgang des Rechtsstreits un sicher. Schadenersatz für verlorene Vorlagen Anfang September gab eine hiesige nicht handelsgerichtlich eingetragene Firma, welche Kuchenmasse herstellt, meinem Stadt reisenden wie üblich und ohne besondere Bemerkung, eine ge brauchte Kartonnagenpackung mit. Diese Schachtel war die Ver packung eines Konkurrenzpulvers in lithographischer Ausführung fremder Fabrikation. Mein Besteller wollte von mir einen Beutel haben, welcher mit ungefähr gleicher Buchdruckausführung wie die Kartonnagenpackung der fremden Firma unter Abänderung der eigenen Bezeichnung angefertigt werden sollte. Ich ließ jedoch die Lieferung auf sich beruhen und wartete den Widerruf des Auf trages, welcher nach anderthalb Monaten erfolgte, ruhig ab. Als dies geschah, sandte ich dem Besteller ein mir seinerzeit übergebenes Klischee zurück, während die mir als Druckvorlage übergebene Kartonnage in meinem Betriebe inzwischen abhanden gekommen war. Da ich auf Verlangen dieses Manuskript nicht wiedererstatten konnte, reichte die Kuchenmassefirma gegen mich Klage auf Zahlung von 200 M. für die abhanden gekommene Kartonnage ein. Diese war wohl von meinem Besteller irgendwo mit Inhalt zum Preise von 30 Pf. erstanden worden. Hat der Besteller ein Recht, von mir einen derartigen Schadenersatz zu verlangen, und wie könnte man der Klage mit Erfolg entgegentreten? Buchdruckerei Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Eine Ersatz pflicht besteht nur, wenn die Unmöglichkeit der Rückgabe der Vorlage auf ein Verschulden des Fragestellers zurückzu führen ist (§§ 347, 989 BGB). Dies wird hier zu verneinen sein, da die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) die Aufbewahrung derartiger leicht ersetzbarer Druckvorlagen wohl nicht erheischt. Läge Ersatzpflicht vor, so könnte es sich nur um Ersatz des wirklichen, vom andern Teile nachzu weisenden Wertes der Vorlage handeln. Der geforderte Betrag dürfte diesen Wert bei weitem übersteigen. Fragesteller wird sich also mit Aussicht auf Erfolg auf den Prozeß einlassen können. Sich rollende Verschlußstreifen an Briefumschlag- Klappen Für einen meiner Kunden liefere ich Briefumschläge, welche so gummiert sind wie meine Firmen-Umschläge. Bei näherem Zu sehen finden Sie, daß die Klappe an der gummierten Stelle sich rollt. Mein Kunde beanstandet diese Briefumschläge aus dem Grunde, weil sie nicht genügend kleben. Die Briefumschläge sollen mit einer Schließmaschine geschlossen werden, und die gefüllten •Briefe gehen mit einer solch großen Geschwindigkeit durch die Maschine, daß sich der Gummi nicht so schnell auflösen kann und sich die Klappe dadurch, daß sie etwas gerollt ist, nicht vollständig anklebt, weil die gerollte Klappe nach dem Andrücken, gleichsam wie eine Feder sich wieder abdrückt. Dabei ist die Klebekraft meiner Briefumschläge sonst sehr gut. Die Gummierung auf Briefhüllen anderer Fabriken rollt sich garnicht oder sehr wenig, siehe z. B. beiliegende Briefumschläge der Firma X in A. Wodurch könnte ich das Rollen der Klappen verhindern? Ich verwende besten Cordofan-Gummi, mit Zusatz von Glyzerin er zielte ich keinen Erfolg. Briefumschlagjabrik Man konnte den eingeschickten Briefumschlägen nicht ansehen, daß die Mundklappe an der gummierten Stelle zu wenig Gummi enthält, oder daß diese Neigung zum „Rollen” zeige. Die Gummierung schien allerdings etwas matt und dünn. Klebversuche nach Art der Briefschließmaschine ergaben, daß die Klappe allerdings nicht ganz so schnell festklebte wie auf dem Briefumschlag der anderen Firma, immerhin genügte nach 2 Minuten, welche Zeit man dem unbeschwerten Brief umschlag lassen muß, die Klebung vollkommen. Damit aber die gummierte Stelle an der Mundklappe weniger matt, dicker aussieht, wird geringer Zusatz von Kunstgummi zur Erhöhung der Klebefähigkeit und zur Verdickung des meist dünnflüssigen Gummiarabicums empfohlen. Dieser Zusatz wird am besten im Gummikasten der Maschine gemacht und nicht schon beim Anrühren des Gummiarabicums, und die Menge kann jeder Papiersorte angepaßt werden. Ferner empfiehlt sich weniger scharfes Trocknen der Briefumschläge in der Kette. Angebote solcher Zusatzgummisorten finden sich in fast jeder Nummer der Papier-Zeitung. X. Plakatsteuer in Paris Der Gemeinderat von Paris beschloß Ende 1913, die Plakate in drei Arten zu besteuern. 1. Art: Auf Leinwand gemalte Re klamen, angebracht auf Dächern und Brandmauern von Häusern. 2. Art: Auf Brandmauern gemalte Anzeigen. 3. Art: Auf Bretter zäune und Gerüste geklebte Plakate. Die Höhe der Steuer ist von den Stadtteilen abhängig, in welchen die Reklame vorgeführt wird. Die Steuer beträgt von 2 bis 20 Fr. auf das qm für die Reklame der ersten Art, von 1, bis 3 Frank für die der zweiten Art und von 2 bis 30 Frank für diejenige der dritten Art. Das angefangene Quadrat meter gilt für voll. Werbemarke des Anzeigenberaters. Carl Jahnke in Berlin- Steglitz, der unter dem Namen Carol Hilarius auch für unser Blatt Beiträge verfaßt hat, ließ sich eine hübsche Werbemarke herstellen. Im schwarzen Feld, welches die untere Hälfte der Marke bedeckt, finden sich Name und Adresse, und darüber eine hübsche Zeichnung von J. Klinger: Ein Auto zieht einen flachen Karren, auf dem ein mittelalterlicher Schreiber in einem Schneckengehäuse hockt. Das Bild soll anscheinend darstellen, daß ein geschickter Reklameberater auch den rückständigsten Geschäftsmann vorwärts bringen kann. Gedanke und Ausführung (Druck von Hollerbaum & Schmidt) sind gelungen.