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560 PAPIER-ZEITUNG Nr. 16/1914 Die Reinhaltung der Fabriktreppen Urteil des Sächsischen Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 1912 Nachdruck verboten Die Klägerin, eine Heimarbeiterin, kam eines Tages in der siebenten Abendstunde gelegentlich der Ablieferung von Heim arbeit auf der Treppe im Geschäftshause der Beklagten dadurch zu Falle, daß sie beim Hinabsteigen auf. ein Stück Bananenschale trat und dadurch ausrutschte. Dabei erlitt sie einen Knöchelbruch am linken Fuße. Sie forderte Schadenersatz, den das Landgericht dem Grunde nach feststellte. Dagegen führte das Oberlandesgericht Dresden aus: Die den Eigentümer treffende Sorge für Reinhaltung der Treppe darf nicht so überspannt werden, daß er Maßnahmen zu treffen verpflichtet wäre, die jede Möglichkeit eines Hinwerfens von Speiseresten durch Passanten oder eines zweitweisen, die Haus besucher gefährdenden Verbleibens solcher Reste auf der Treppe •oder in dem Hausflur ausschlössen. Dies ließe sich nur erreichen, wenn ständig eine Person Treppe und Hausflur während der Ver kehrsstunden überwachte. Soweit geht die im Verkehr erforder liche Sorgfalt nicht, vielmehr wird in der Regel ein einmaliges Reinigen der Treppe am Morgen des Werktags genügen und daneben höchstens noch ein gelegentliches Besichtigen unter Entfernung etwa vor gefundener verkehrsgefährdender Gegenstände erfordert werden können, das die mit der Reinhaltung betraute Person bei ihren sie über die Treppe führenden Gängen vorzunehmen in der Lage ist. Mit Rücksicht auf die durch die Beweisaufnahme festgestellte Unsitte der Arbeitsmädchen der Beklagten wird jedoch mit dem Landgericht davon auszugehen sein, daß die Beklagte außer für die Reinigung am Morgen für eine regelmäßige Besichtigung der Treppe und des Hausflurs nach Beendigung der Vesper und für ihre Säuberung von den dabei etwa bemerkten Speiseresten zu sorgen hatte. Ist mit dem Landgericht anzunehmen, daß die Beklagte insoweit ihrer Sorgfaltspflicht nicht genügt habe, so würde ihre Haftung begründet sein, falls die Ansicht gerechtfertigt wäre, das den Unfall verursachende Stück Bananenschale sei in der Vesper zeit oder schon vorher auf die Treppe geworfen worden und hätte bei einer ordnungsmäßigen Prüfung der Sauberkeit der Treppe bemerkt und entfernt werden müssen. Wäre dagegen das Hinwerfen erst später geschehen, so würde der ursächliche Zusammenhang fehlen, da der Beklagten oder ihren Angestellten nicht anzusinnen gewesen wäre, später noch in den Abendstunden regelmäßig die Treppe daraufhin zu besichtigen oder besichtigen zu lassen, ob etwa Speisereste oder sonstige nicht dahin gehörende Dinge wie Papier, Bindfaden usw. auf ihr herumlagen. Die Beaufsichtigung und Reinigung der Treppe war im allgemeinen einer zuverlässigen Person in der des Hausmanns D. übertragen. Dieser hat nach den Beweisergebnissen die Reinigung am Morgen regelmäßig bewirkt, auch gelegentlich am Tage die Treppe besichtigt. Der Geschäfts betrieb brachte es nun mit sich, daß häufig Kinder die Treppe be nutzten und daß dadurch die allgemeine, für jede dem Verkehr offenstehende Treppe bestehende Gefahr, daß Obstreste auf sie ge worfen werden, etwas erhöht wurde. Zur Beseitigung dieser Ge fahr, die übrigens mehr oder minder in jedem Miethause besteht, bedurfte es neben der regelmäßigen täglichen Reinigung und ge legentlichen Besichtigung bei Gängen, die die mit der Reinigung beauftragte Person über die Treppe führen, nicht noch eines öfteren regelmäßigen Begehens, und zwar am allerwenigsten dann, wenn die Treppe, wie hier der Fall, genügend erleuchtet und außerdem das Hinwerfen der Obstreste durch besonderen Anschlag unter sagt war. Der Eigentümer des Hauses und der Treppe darf damit rechnen, daß, wer diese begeht, selbst achtgeben und einen trotz der am Morgen bewirkten Reinigung auf die Treppe geratenen Obstrest rechtzeitig bemerken und vermeiden werde. Das Urteil des Landgerichts wurde deshalb aufgehoben und die Klage abge- wiesen. (Aktenzeichen 7. O. 132/12.) (Vgl. Annalen Bd. 34, S. 459 ff.) Die bevorzugte Marke Vouiseitzfeuerbach (Württ) BoIlenpapler-Kantenscbützer„Oleli" aus winklig gezogener, fester Pappe, verbilligen das Verpacken ganz ausser ordentlich. Fordern Sie bemusterte Offerte von L Osthushenrich, Blelefeld. Wiffißatd Tetfer, ßuxuspapierfaBrik Jnß. P. Uenscfj Dresden-'H. 16, 'Bfasewifzersfrasse 1^ Speziaffaßriß für 'BriefpapierBassetBen und §fücfzivunscßBarten für afYe Qe fegen feiten feineren Qenres, sowie 'Brief mappen. ap "R. G. 7H. „Comßinaßfe", zusammensfeff- ßare UlonogrammefiüeHen. e Tfassetten-Sortimente zu Hlü. 25.—, 50.—, 75.—, 100.— und föf er stets versandbereit Teinste Tiusfüfrung aff ei TRuster nur gegen in das Ta cf einscffügenden Arbeiten Aufgabe von Teferenzen 76415 GÜNTHER WAGNER Für das Farben, Farbkasten Flüssige Tuschen Osler g eschf 1