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Nr. 16/1914 PAPIER-ZEITUNG 535 68- 6 den Mittels nicht außer Acht zu lassen. Schluß folgt. von . H. 5 8 0 Bringt man nun von dem prozentualen Falzungszahlverlust den prozentualen Dehnungsverlust unter Berücksichtigung des Vor zeichens aus.der diesbezüglichen Aufstellung unter D dritter Absatz in Abzug, so enthält man I. II. III. IV. der berußten oder staubbedeckten Fläche der Decke oder der Wände kleinere Teilchen ablösen und auf die Drucksteine gelangen, wo sie wegen ihrer entätzenden oder fettigen Eigenschaften nach und nach das Fleckenbilden usw. verursachen. Die Decken über den litho graphischen Schnell- und Handpressen sollten deshalb mit guter Leim- oder Oelfarbe gestrichen und schon beim Verputzen möglichst geglättet sein, um glatte Anstriche zu erhalten, auf denen sich nicht leicht Ruß und Staub ablagern kann. Wenn man keinen Leim- oder Oelfarbenanstrich anbringen will, so lasse man zu gewissen Zeiten die Decken und Wände abfegen oder die Deckenteile über den Schnell- und Handpressen mit großen hellen Papierbogen Überspannen. M. bei: 67— 56- Mütter, Schwiegermütter, Kinder und teilweise auch der Mann mithelfen, und ich daher nicht wissen kann, wer die Tüten klebt. Es kommt vor, daß Frauen das Papier nur holen, die Arbeit aber von anderen Leuten geleistet wird. Die Leute wechseln fortwährend, oft arbeiten sie nur wenige Tage in der Woche, oft setzen sie ganze Wochen und Monate aus. Da auch Aufwartungen zu versichern sind, so kann eine Frau, welche außer ihrer Aufwartung noch Tüten klebt, nicht zweimal versichert werden. Ich bitte um Auskunft, wie die Rechts lage ist. Papierwarenfabrikant. Die Reichsversicherungsordnung unterscheidet zwischen Heimarbeitern, die versicherungspflichtig sind in gleicher Weise wie die im Betriebe selbst beschäftigten Arbeiter, und Hausge werbetreibenden, die in eigenen Betiiebsräumen arbeiten oder andere Personen mit der Ausführung der ihnen übertragenen Ar beiten beschäftigen. Da die vom Fragesteller außerhalb des Be triebes beschäftigten Personen arbeiten können, wann sie wollen, an eine bestimmte Arbeitszeit und Ordnung nicht gebunden sind, sich auch in beliebiger Weise von anderen helfen lassen können, ist es zulässig, diese Personen als Hausgewerbetreibende zu be zeichnen. Auch diese sind zwar versicherungspflichtig, indessen gelten für sie besondere Bestimmungen. Sie sind bei der zu ständigen Krankenkasse anzumelden; die Kasse führt über sie eine besondere Liste. Zu den Beiträgen für die Hausgewerbe treibenden hat der Arbeitgeber oder Auftraggeber (wie die Reichsversicherungsordnung ihn bezeichnet) nur einen Zuschuß zu leisten, der im allgemeinen bis zum 31. Dezember 1914 auf zwei vom Hundert der vom Arbeitgeber an den Hausgewerbe treibenden gezahlten Lohnsumme zu bemessen ist. Der Arbeit geber hat der Krankenkasse allmonatlich eine Liste der im ab gelaufenen Monat beschäftigt gewesenen Hausgewerbetreibenden einzureichen. Da somit der Arbeitgeber nur einen der an den Hausgewerbetreibenden gezahlten Lohnsumme entsprechenden Zuschuß und keinen festen Beitrag zu leisten hat, ist es für ihn belanglos, ob der Hausgewerbetreibende und die etwa von ihm angenommene Hilfskraft auf Grund einer anderweit ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits Mitglied einer Krankenkasse ist oder nicht. Sollte die Krankenkasse diese Auffassung in betreff der Zugehörigkeit der erwähnten Personen zu der Klasse der Hausgewerbetreibenden nicht teilen, so steht dem Fragesteller die Beschwerde beim Versicherungsamt zu. Nach Empfang obiger Antwort schreibt uns der Einsender: Die hiesige Ortskrankenkasse hat sich beschwerdeführend an das hiesige Versicherungsamt gewendet, und ich antwortete wie folgt: „Ich halte meine Arbeiterinnen, welche für mich in ihrer eigenen Wohnung Tüten kleben, im Sinne des Gesetzes nicht für Heimarbeiterinnen sondern für Hausgewerbetreibende, da sie in ihrer eigenen Wohnung eigene Betriebsstätten besitzen und nicht an eine bestimmte Arbeitszeit und Arbeitsordnung gebunden sind. Nach einem Urteil des Bundesamtes für das Heimatwesen vom 25. Mai 1910 ist als Heimarbeiter der anzusehen, welcher, obgleich er in der eigenen Wohnung arbeitet, sonst in jeder Beziehung bei der Arbeit an die Anweisungen seines Arbeitgebers gebunden ist und sich auch die Aufsicht durch diesen gefallen lassen muß. Der Hausgewerbetreibende ist dagegen bei seiner Arbeit weder einer Aufsicht, noch Disziplin des Auftraggebers unterworfen. Er bestimmt selbständig über Beginn und Ende, Umfang und Reihenfolge der Arbeit, er kann sie in Person ausführen oder nach eigenem Er messen Hilfskräfte dazu heranziehen. Er darf im allgemeinen auch Aufträge von anderer Seite entgegennehmen und ist nach Erledigung jedes Einzelauftrages rechtlich nicht gebunden, das Beschäftigungsver fahren fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. Ebensowenig hat er dar auf dem Auftraggeber gegenüber’ ein Anrecht. Alle diese charakte ristischen Merkmale des Hausgewerbetreibenden treffen in meinem Falle zu. (Dies wird im Schriftsatz an Hand von Beispielen nach gewiesen.) Die Versicherungsanstalt Sachsen-Anhalt sieht deshalb die = 62 = 64 = 60 = 63% = 62 Sclütißjolgerung : Die prozentuale Abnahme der Falzungszahl bzw. der Knitterfestigkeit nimmt bei sämtlichen Papierqualitäten ohne Rücksicht auf die jeweilige Stoffzusammensetzung durch die Lackierung in ziemlich gleichem Maße ab und ist, in Verbindung mit der prozentualen Dehnungsänderung gebracht, nahezu ein konstanter Wert (62), er ist demzufolge umso größer, je kleiner der prozentuale Dehnungsabfall, und umso kleiner, je größer der pro zentuale Dehnungszuwachs gewesen ist. Dieser Zusammenhang zwischen Knitterfestigkeit und Dehnung ist auch ohne weiteres erklärlich; denn ein Papier wird umso eher an Knitterfestigkeit verlieren, je geringer seine Dehnungszunahme gewesen ist, und anderseits wird jenes Papier die meisten Knitte rungen aushalten, bis es zerreißt, das den größten Dehnungszuwachs erhalten hat, das erstere somit einen prozentual größeren, das letz tere einen prozentual kleineren Knitterfestigkeitsabfall zeigen. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der jeweiligen Stoffzusammen- setzungen erweist sich von diesem Gesichtspunkte aus das reine Hadernpapier mit der relativ größten ursprünglichen Falzungszahl relativ am ungünstigsten in bezug auf den prozentualen Knitter festigkeitsabfall gegenüber dem Zellulosepapier mit der relativ geringsten ursprünglichen Falzungszahl, was auch noch bei Nr. II einem 85 v. H. Zellulose enthaltenden Papier mit einem Knitter festigkeitsabfall von nur 56 v. H. zum Ausdruck kommt, während höherer Holzschliffgehalt den prozentualen Abfall der Falzungszahl zu erhöhen, höherer Aschengehalt dagegen denselben zu erniedrigen scheint (siehe Papiere Nr. I und III). Die Papiere IV und II, die nur oder vorwiegend nur Zellulose enthalten und die relativ geringste ursprüngliche Knitterfestigkeit zeigen, somit als relativ spröde zu bezeichnen sind, werden, ganz ab gesehen von der geringeren Aufnahmefähigkeit der Zellulose für Lack, durch dieses an und für sich gleichfalls spröde Mittel weniger stark beeinflußt als dies bei aufnahmefähigeren Stoffen mit von Hause aus höheren Falzungszahlen, wie Hadern und Holzschliff der Fall ist. Der größere oder kleinere prozentuale Knitterfestig keitsabfall wird aber, wie aus der vorliegenden Versuchsreihe zu ent nehmen ist, durch die jeweilig in Erscheinung getretene Dehnungs änderung wieder ausgeglichen, und es dürfte sich empfehlen, diesen Umstand bei Ermittelung der technologischen Eigenschaften der verschiedenen Faserstoffe unter dem Einflüsse eines dieselben tränken Flecke auf schwarzen Steindrucken Zu Nrn. 10 und 12 Das Auftreten der Flecke kann auch daher rühren, daß sich kleben, die sie zugeschnitten erhalten, versichere. Die größte Zahlder Arbeiterinnen verdient sich durch diese Arbeit nur nebenbei etwas, während sie in der Haupt sache sich sonst ihren Unter halt als Wasch- und Auf wartefrauen, Zeitungsträge rinnen usw. verdienen. Ich halte mich zur Versicherung dieser Hausarbeiterinnen um soweniger für verpflichtet, als zu Hause Verwandte, f. Einfluß des Lackes auf die Abnahme der Falzungszahi, bzw. auf Krankenversicherung der Hausgewerbetreibenden die Knitterfestigkeit Die hiesige Ortskrankenkasse verlangt von mir, daß ich nach ermittelt durch vergleichende Versuche mittels des Schopperschen den neuen gesetzlichen Bestimmungen meine Hausarbeiterinnen, Falzungsprüfers. welche für mich in ihren eigenen Wohnungen Tüten und Beutel I. Falzungszahl vor dem Lackieren, längs 98, quer 12,7, i. Mittel 55,35 ,, nach ,, ,, „ 28, ,, 9 , „ 18,5 , Abnahme 36,85 — 67 II- >, vor „ 68, „ 19 , „ 43,5 nach ,, ,, ,, 25, „ 13,3, 19,15, 24,35 = 56 HI. „ vor „ „ • „ 77, „ 5 , „ 41 nach 33, „ 3,1, „ 16,55, 24,45 = 60 IV. „ vor „ „ 6,3, „ 3,8, „ 5,05 nach ,, ,, „ 3 , „ 1,8, „ 2,4 , 2,65 = 52 V. ,, vor „ 145 , „ 83 , „ H4 , nach „ 35 , „ 39 , ,, 37 , 77 = 68