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Sat. grün Druck 1304. Schiedspruch Schiedsprche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Mit der Papierfabrik X in A bin ich übereingekommen, daß wir uns in folgendem Streitfälle Ihrem Schiedspruche unterwerfen: Ich bestellte bei dieser Fabrik eine Anfertigung von 40 000 Bogen sat. grün Druck 46 x 59 cm 15 kg die 1000 Bogen auf Grund eines bestimmten Angebotes mit beifolgenden reinen Mustern. Die Fabrik lieferte 40 000 Bogen ab. Mein Abnehmer, fand beim Ver drucken derartige Knoten, daß diese die Druckstöcke und Schriften verdarben. Um halbwegs brauchbaren Druck zu erzielen, mußte er die Maschine alle halbe Stunde stillsetzen und neu zurichten. An beifolgenden beiden Bogen I und II können Sie ersehen, wie durch den Knoten im ersten Bogen sofort ein Loch im Druckstock des zweiten Bogens entstanden ist. Einen Abdruck des Druckstocks auf weißem Papier, wie er vor dem Bedrucken des Papiers war, füge ich ebenfalls bei. Mein Abnehmer hat volle 2 Tage zum Drucken und Zurichten der Maschine mehr gebraucht und verlangt 60 M. Nachlaß für neue Druckstöcke und Schriften, die den wirklichen Schaden bei weitem nicht decken. Die Fabrik lehnte aber den Nachlaß ab, da er für einen verhältnismäßig kleinen Fabrikations fehler zu hoch sei, und verlangte Einsendung eines Rieses, um das Papier bei einem befreundeten Drucker bedrucken zu lassen. Mein Kunde sandte einen Originalballen von 6000 Bogen zurück, um nicht den Anschein zu erwecken, daß ein ausgesuchtes Ries zurück geschickt würde. Außerdem aber wollte er die mehrgelieferten 6000 Bogen nicht behalten, weil er sich durch den gerügten Mangel nicht noch mehr Schriften verderben und weitere Kosten verursachen wollte. Die Fabrik kündigte mir dann die Zusendung der bedruckten Bogen an mit der Behauptung, ihr Drucker habe keinen Anstand beim Bedrucken gehabt, die Bogen sind aber bis heute nicht in meinen Besitz gelangt. Da die Druckarbeit für das Weihnachts geschäft bestimmt, also keine Zeit für Neubeschaffung mehr war, blieb nichts übrig, als das Papier zu verdrucken wie es war. Der Fehler war auch gewissermaßen versteckt, denn beim Oeffnen eines Rieses konnten die Knoten nicht gesehen werden, und zum bogen weisen Durchsehen ist doch wohl niemand verpflichtet. Zudem würde die Fabrik bei Verfügungstellung das Papier nur mit einem bedeutenden Nachlaß haben abstoßen können, denn keinem Drucker fällt es ein, seine Schriften und Platten zu ruinieren. Die Behauptung der Fabrik, das Papier sei tadellos, ist nichtig, denn erstens fehlen die von ihrem Drucker bedruckten Bogen, und dann fehlt jeder Beweis, ob diese Bogen ausgesuchte oder auch zufällig fehlerlose sind, während von meiner Seite fehlerhafte Bogen als Beweis vor- liegen. Mein Abnehmer ist bereit, Ihnen die verdorbenen Platten einzusenden. Y, Papiergroßhandlung in B * * * Wir rufen in folgender Angelegenheit Ihren Schiedspruch an. Die Papiergroßhandlung Y in B bestellte bei uns etwa 600 kg grün Prospekt in Qualität der beiliegenden Vorlage A. Wir lieferten laut Anlage B, und die Fabrikation ergab 709 kg. Y ließ die Papiere bei Ankunft in Druck nehmen, wobei es sich laut Mitteilung des Druckers angeblich herausstellte, daß unsere Papiere Knoten ent halten, die Platten und Schriften verderben würden. Y sandte uns zur Illustration einige bedruckte Bogen, die wir zur Begut achtung beischließen, und belastet uns für Entschädigung an den Drucker mit 60 M. Wir haben indes die Vergütung dieser Summe abgelehnt, da die vereinzelt in den Bogen mitunter vorkommenden Unreinheiten, bestehend aus Stoff-Flecken, die Schriften keines falls derart verderben können, daß eine Entschädigung von 60 M. gerechtfertigt wäre. Uebrigens haben wir durch einen Drucker in hiesiger Gegend Druckversuche mit dem Papier machen lassen, und er äußerte sich dahin, daß die im Papier mitunter vorkommenden Flecke den Platten und Schriften weiter nicht nachteilig seien. Außerdem hat uns Y die mehr gelieferten rund 90 kg (1 Ballen) ohne weiteres hierher zurückgesandt, die wir einstweilen zu dessen Verfügung auf unser Lager gelegt haben. Für Rückfracht und Spesen beanspruchen wir 4 M. 30 Pf. Papierfabrik X in A Auch die Vorlagebogen enthalte. Flecke und Unreinheiten, die meist aus Unreinheiten und Splittern des verwendeten Papier stoffes bestehen. Die Lieferung enthält jedoch gröbere Un reinheiten in größerer Zahl. Trotzdem ist diese Unreinheit des Papiers nicht derart, daß es nicht verdruckt werden könnte, und die nicht besonders zarten Druckstöcke, anscheinend Galvanos von Holzschnitten, mit welchen die Auflage gedruckt wurde, dürften daran keinen erheblichen Schaden leiden. Einige der wenigen eingesandten Bogen enthalten aber größere Flecke von roter Farbe, die sich hart anfühlen und wahrscheinlich von Siegellack herrühren, der in den Papierstoff gelangt ist. Das Vorhandensein solcher Bogen in der Lieferung beweist, daß das Papier nicht mit gehöriger Sorgfalt sortiert wurde, wir können jedoch nicht entscheiden, ob sie in größerer Zahl vorgekommen sind. Die Druckerei hätte, als sie beim Ver drucken des Papiers auf solche Bogen stieß, diese aussondern und ihrem Lieferer, der Großhandlung Y, vorlegen sollen, am besten mit genauer Aufzeichnung darüber, welchen Stillstand diese Bogen beim Bedrucken des Papiers veranlaßt haben. Dann hätte die Großhandlung diese Beweismittel der Papierfabrik als Beweismittel vorlegen können. Auf die zwei, drei hier vor gelegten Bogen hin läßt sich der angemessene Nachlaß nur schwer bemessen, und die geforderte Vergütung von 60 M. er scheint bei der Geringfügigkeit der Papierlieferung viel zu hoch; sie würde ungefähr 1/3 bis % des Papierpreises ausmachen. Wir entscheiden, daß der Papiergroßhandlung ein Nachlaß von 15 M. auf den Betrag der Papierrechnung gebührt. Die Druckerei durfte nicht mehr als 1 Ries Papier der Papierfabrik zur Prüfung senden. Damit, daß sie gleich einen Ballen sandte und damit die Mehrlieferung über die bestellten 40 000 Bogen von sich wies, überschritt sie ihre Befugnis, denn nach dem Handelsgesetz ist es nicht zulässig, daß beanstandete Ware ohne Weisung des Verkäufers diesem zurückgesandt wird, vielmehr muß der Käufer diese Ware bei sich lagern oder zur Verfügung des Verkäufers einem Spediteur übergeben. Wenn die Druckerei bei der Großhandlung 40 000 Bogen bestellte, so brauchte sie von ihr nicht mehr als 40 000 Bogen anzu nehmen, falls nicht die Großhandlung den Vorbehalt machte, daß der Besteller ein angemessenes Mehr übernehmen müsse, weil das Papier eigens angefertigt werde. Dagegen ist die Groß handlung verpflichtet, da sie eine Anfertigung bei der Papier fabrik bestellte, ein angemessenes Mehr zu übernehmen, und bei einer Bestellung von rund 600 'kg ist eine Mehrlieferung von rund 100 kg noch zulässig. Da die Papierfabrik nur mit der Großhandlung zu tun hat, so muß diese die von der Buch druckerei an die Papierfabrik zurückgesandten rund 100 kg übernehmen und der Papierfabrik die Kosten, die ihr durch die Sendung des Papiers entstanden sind, im Betrag von 4 M. 30 Pf. erstatten. Geklebter Karton 1305. Schiedspruch Aus der Schweiz Mit der Papierfabrik X kam ich überein, folgenden Fall Ihrem Schiedspruch zu unterbreiten. Schon seit längerer Zeit beziehe ich von dieser Fabrik geklebten, satinierten holzfreien chamois Postkartenkarton. Daß solcher Karton gut satiniert, beidseitig gleichfarbig, d. h. nicht eine Seite hell und die andere dunkel sein soll, ist doch selbstverständlich. Nun hat mir aber diese Fabrik, allerdings als II. Wahl mit 10 v. H. Rabatt, einen zweifarbigen und noch dazu schlecht satinierten Karton geliefert, wie Muster II. und mein Kunde verlangt, wenn er die Ware behalten soll, außer den üblichen 10 v. H. noch 25 v. H. Sondernachlaß. Die Bogen sollen zudem ungleich groß sein und bis 4 Cicero, also 2 cm abweichen. Ein kleines Ausfallmuster, das mir seinerzeit die Fabrik einsandte, lege ich zur besseren Beurteilung ebenfalls bei. Y, Großhandlung in B * * * Mit der Firma Y in B sind wir übereingekommen. Ihnen eine Meinungsverschiedenheit zu unterbreiten. Die Firma bestellte bei uns 2000 kg Postkartenkarton in Stoff wie unsere frühere Lieferung Nr. 5934, Farbe und Glätte nach unserem Muster Nr. 7839. Ausfallmuster der Sendung fügen wir bei. Wir sind der Ansicht, daß wir nach Vorschrift geliefert haben und eine etwa vorhandene Abweichung sich innerhalb der erlaubten Grenzen bewegt. Wir bitten um Ihren Schiedspruch. Papierfabrik X in A ) Der Ausfall ist etwas zweifarbig, d. h. die eine Seite des Kartons ist gelber als die andere. Dieser Unterschied liegt noch innerhalb der zulässigen Grenzen und wird auch nicht beanstandet. Der Käufer beanstandet lediglich Farbe, Glätte und die un genauen Maße des als zweite Wahl gelieferten Papiers. Zweite Wahl darf nach den Geschäftsbedingungen der Berliner Handels-: kammer und den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten nicht mehr als 15 v. H. der ersten Wahl aus machen, bei 2000 kg also höchstens 300 kg. Das uns vorgelegte Muster der zweiten Wahl ist in hohem Grade zwei farbig, d. h. die eine der beiden Papierbahnen, aus welchen der Karton ge klebt wurde, ist erheblich gelber als die andere. Als zweite Wahl versteht man in der Regel Ware, welche in Farbe und Glätte mit der als erste Wahl gelieferten übereinstimmt und derselben Anfertigung entstammt, jedoch durch kleine Fehler und Un reinheiten usw. sich nicht als erstklassige Ware darstellt. Im vorliegenden Falle weicht die zweite Wahl von der ersten an der Farbe der einen Bahn zu sehr ab. Daher gebührt dem Kunden, falls die ganze zweite Wahl in solcher Farbe ausgefallen ist, was wir nicht beurteilen können, ein Nachlaß. Auch ist das uns vorgelegte Muster der zweiten Wahl weniger gut geglättet