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480 PAPIER-ZEITUNG Imitiert Pergament 1302. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Ich habe mit der Papierfabrik X in A einen Streitfall, den wir nach gegenseitiger Vereinbarung Ihrer Entscheidung unterbreiten. Ich bestellte bei dem Reisenden der Firma a conto Schluß etwa 1400 kg imit. Pergament scharf satiniert laut Vorlage A. jedoch in noch weißlicherer Färbung laut Vorlage C. Ich betonte ausdrück lich, daß ich das Papier sehr scharf satiniert und mindestens so durch sichtig wie das Muster C wünsche. Auch dürfe das Papier nicht gelblich, sondern eher weiß ausfallen, wie beiliegendes Muster C. Nun liefert mir die Fabrik Papier nach Muster B. Ich beanstande die Ware, denn sie ist erstens grau, was unschön und unappetitlich für das Einpacken von Eßwaren ist. Zweitens ist das Papier matt, statt scharf satiniert wie mein Muster A und dann hat es auch nicht die Durchsichtigkeit, auf welche ich bei meiner Bestellung Wert gelegt habe. Bestelltes Papier habe ich schon mehrere Male an einige alte regelmäßige Kunden geliefert, und wenn ich nun mit dieser grauen Ersatz-Ware komme, so bin ich zum voraus überzeugt, daß ich Schwierigkeiten bekomme und im allerbesten Falle den Preis um 2—4 M. herabsetzen muß. Den geringen Nachlaß verlange ich nur als teilweise Vergütung, welche ich wieder an meine Kunden geben muß, abgesehen davon, daß ich noch riskiere, mir meine Kundschaft zu. verderben. Y, Papierwarenfabrik in B * * ♦ Wir erbitten Ihren Schiedspruch in folgender Streitsache. Unser Kunde hat sich bereit erklärt, sich demselben ebenfalls zu unterwerfen: Die Papierwarenfabrik % in B bestellte uns etwa 1400 kg weiß imit. Pergament scharf satiniert laut beiliegender Vorlage A (Nr. ...76); wir lieferten laut Anlage B (Nr. ...78). Der Kunde beanstandet nun unsere Lieferung wegen nicht genügender Weiße, Glätte und Durchsichtigkeit und verlangt 7 v. H. Nachlaß, weil das Papier nur als geringere Sorte verkauft werden könne. Wir haben die Rüge mit der Begründung abgewiesen, daß, sofern von einem Unterschied zwischen Vorlage- und Ausfallmuster über haupt die Rede sein kann, solche derart unbedeutend ist, daß sie noch als in den Grenzen des Zulässigen betrachtet werden muß. X, Papierfabrik in A Da die Papierwarenfabrik in ihrer Darstellung ein Färbungs muster C nennt, von welchem die Papierfabrik nichts erwähnt, so suchten wir durch Rückfrage bei den Parteien festzustellen, ob das Muster C der Bestellung mit zugrunde gelegt wurde. Ebenso entschieden, wie die Papierfabrik dies bestreitet, betont die Papierwarenfabrik die Wichtigkeit gerade dieses Musters. Wir konnten in der uns vorliegenden Auftragsbestätigung keinen Hinweis auf das umstrittene Muster C entdecken, und da die Bestätigung für die Ausführung maßgebend ist, so ließen wir Muster C bei Prüfung der Rüge unbeachtet. Beanstandet werden Glätte, Farbe und Durchsicht der Lieferung. Unseres Erachtens steht der Ausfall an Glätte der Vorlage nicht nach, die Durch sichtigkeit ist fast genau gleich und nur der Farbton des be anstandeten Papiers ist etwas brauner ausgefallen, als bestellt war. Wir finden nicht, daß diese Abweichung über den Rahmen dessen hinausgeht, was dem Papiermacher schon deswegen zugebilligt werden muß, weil seine Rohstoffe nicht das eine wie das andere Mal ausfallen, und entscheiden, daß das be anstandete Papier zum vereinbarten Preise übernommen werden muß. Farbig gestrichener Karton 1303. Schiedspruch Ich habe mit der Buntpapierfabrik X Streit wegen Lieferung von gestrichenem Karton, und sie hat sich entschlossen, sich Ihrem Urteil zu unterwerfen. Ich bestellte Karton je 1000 Bogen in drei Farben, für alle drei Sorten wird von meinem Abnehmer Annahme verweigert. Farbe I ist viel heller herausgearbeitet als das eingesandte Muster, II und III sind, wie Sie an den eingesandten Mustern er sehen können, streifig, flammig und fleckig. Ich habe Ersatzlieferung verlangt, welche verweigert wurde. Die Firma behauptet, daß die Abweichungen im Rahmen des Zu lässigen liegen, was ich bestreite. Auf Ersatzlieferung verzichte ich nunmehr, da ich glaube, die Firma eigne sich nicht für gestrichenen Karton. Bei meiner früheren Fabrik kamen derartige Unterschiede nicht vor. Die Preise hat X selbst gestellt, von meiner Seite wurden sie nicht gedrückt. Je einen Bogen des gefertigten Karton sandte ich Ihnen heute durch Postpaket. Y, Großhandlung in B * * * Wir haben mit der Großhandlung Y in B einen Streit bezüglich 3 gelieferter Sorten doppelseitig farbig Chromo-Karton für Muster karten. Es sind Anfertigungen von je 1000 Bogen einer Farbe, nach übersandten Vorlagemustern. Erst behauptete unser Kunde, daß der Karton bei allen 3 Anfertigungen in Färbung zu abweichend Nr. 14/1914 ausgefallen sei, so daß er uns die]Sendungen zur Verfügung stellen müsse. Die Muster werden Ihnen von unserem Kunden zugegangen sein, mit der Bitte, Ihren Schiedspruch in dieser Angelegenheit zu fällen, dem sich beide Teile unterwerfen wollen. Wir übersenden Ihnen unser heutiges Schreiben an die Fa. Y, wonach sie jetzt bei den Sorten 2 und 3 nur das streifige Aussehen beanstandet. Wir hatten eine Zurverfügungstellung abgelehnt, weil bei so kleinen Anferti gungen selten ein ganz genauer Farbenanschluß erreicht werden kann, namentlich nicht bei doppelseitigen Kartonen, da zum ge nauen Austönen unter Umständen mehrere hundert Meter Stoff erforderlich sind. Der Karton wird ja auch nur für gewöhnliche Musterkartenzwecke verwendet, und es ist nicht anzunehmen, daß durch kleine Farbenunterschiede die gute Verwendbarkeit beein trächtigt wird. Wir bitten um Ihren Schiedspruch. X, Buntpapierfabrik in A Das hellblaue Muster I ist durch die Lieferung in Farbe gut genug getroffen worden. Der unbedeutende Tönungs unterschied zwischen Vorlage und Lieferung genügt nicht zur Beanstandung, da er innerhalb der zulässigen Schwankungen liegt, selbst wenn man berücksichtigt, daß die Fabrik genauen Farbanschluß zugesagt hat. Der Vorwurf der Streifigkeit ist gegenüber dem dunkelblauen Bestellmuster III nicht gerecht fertigt, da in der Lieferung Streifen gar nicht und Flecke nur ausnahmsweise vorkommen. Diese kleinen Flecke spielen für die Verwendung des Kartons keine Rolle, da sie auf den Muster karten, zu welchen dieser Karton verarbeitet wird, kaum auf fallen werden. Der nach dem violetten Bestellmuster II ge lieferte Karton weicht etwas erheblicher von der Vorlage ab, denn er ist stärker geglättet und enthält eine ziemliche Zahl von Satinierflecken, die das Papier weniger schön erscheinen lassen als die Vorlage. Offenbar hatte der rohe (ungestrichene) Karton unebene Oberfläche, wahrscheinlich wurde die feuchte Papierbahn auf der Maschine „verdrückt”, und diese Uneben heiten zeigen sich im gestrichenen Karton durch • Abwechseln von hellen und dunklen Stellen. Aus dem vorhin erwähnten Grunde, daß der Bogen zu Musterkarten verarbeitet wird,macht auch dieser Mangel die Ware nicht unverwendbar, er ist nur , ein kleiner Schönheitsfehler. Wir entscheiden deshalb, daß die Großhandlung die hellblauen und dunkelblauen Bogen ohne Preisabzug und die violetten Bogen mit 10 prozentigem Preis nachlaß übernehmen muß. Osterbestellungen auf Brausefedern Jeder Schreibwarenhändler sollte recht frühzeitig sein Lager in Brauses Schulfedern ergänzen. Die gangbarsten Formen sind bekanntlich Nr. 51, 53, 54 u. 56 (goldfarbig). Diese haben sich über Deutschlands Grenzen hinaus einen Weltruf erworben und werden von allen Schulbehörden bestens empfohlen. [76685 Ferner sei hingewiesen auf Brauses Metalldosen, schmal und breit, in verschiedenen Ausführungen, enthaltend 10 Stck. Schulfedern zum 10-Pf .-Verkauf; Brauses Reklame- tüten mit 5 Schulfedern u. 2 Reklame-Marken zum 5-Pf.-Verkauf. Muster und Preislisten kostenfrei an Fabrik Brause & Co., Schreibfederfabrik, Iserlohn RoIlenpapter-Kantenscbützer„Oleli‘‘ ans winklig gezogener, fester Pappe,verbilligen das Verpacken ganz ausser ordentlich. Fordern Sie bemusterte Offerte von L Osthushenrich, Bielefeld.