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DEUTSCHER PAPIERVEREIN Papier-Verein Berlin und Provinz Brandenburg Am 18. Februar 1914 finden die Ersatzwahlen zum’Kauf- mannsgericht statt. Einem jeden Wähler geht eine besondere Benachrichtigung mit Angabe des Wahltermins und seines Wahlbezirks rechtzeitig zu. Wir bitten die Mitglieder, in ihrem eigenen Interesse sich vollzählig an der Wahl zu beteiligen und die Stimme für Liste 3 abzugeben. Der Vorstand: E. Mann, Vorsitzender Bestellte Glückwünsche Das beiliegende Rundschreiben ist mir heute zugesandt worden. 'Wenn es schon zur Sitte oder Unsitte geworden ist, die Lieferanten bei dergleichen Gelegenheiten heranzuziehen, so scheint dies Ver fahren jetzt auch auf Kunden angewendet zu werden. Ich halte •dies für nicht angebracht und gestatte Ihnen dies in dem redaktionellen "Teil Ihrer Zeitung zu verwenden. Geschäftsbücher/abrik In dem Rundschreiben teilt ein Angestellter der deutschen Niederlassung einer ausländischen Schreibwarenfabrik mit, daß der Leiter dieser Niederlassung an dem und dem Tage sein so und so viel jähriges Dienstjubiläum begeht. Die geschützte Schreibmappe Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Den Apotheker Josef Ho. in Offenbach und den Tünchermeister E, in Straßburg i. Els. hat das Landgericht Straßburg am 18. Sep tember 1913 wegen Betruges zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt. E. hat für eine von ihm erfundene neue Schreibmappe den Reichs gebrauchsmusterschutz erwirkt. Um die Erfindung zu verwerten, setzte er sich mit dem kapitalkräftigen Ho. in Verbindung, und beide schlossen darauf größere Lieferungsverträge mit verschiedenen Firmen ab; danach sollten die Mappen, deren Herstellungskosten 90 Pf. das Stück betrugen, zum Großhandelspreis von 1,80 M. für •einen Ladenverkauf zum Einzelpreis von 3 M. geliefert werden. Den Ertrag des Geschäftes wollten E. und Ho. gleichmäßig teilen. Für das anscheinend höchst lohnende Unternehmen fand sich bald •ein Käufer in Person von M., der 4000 M. dafür zahlte, aber bald •erkannte, daß die mitübernommenen Aufträge wertlos waren, da sich die Abnehmer teils in schlechter Vermögenslage befanden, ■teils die Annahme verweigerten. M. war daher froh, als E. und Ho. ihm 2000 M. zurückzahlten und das Gebrauchsmuster wieder an sich nahmen. Obwohl sie also jetzt die Unverwertbarkeit des Schutz- rechtes kannten, gingen sie wiederum auf die Suche nach einem Käufer und veröffentlichten in einem Straßburger Blatt Anfang Januar 1911 eine Anzeige des Inhalts, daß „eine hochrentable, konkurrenzlose Neuheit mit nachweisbar hohem Verdienst“ zu ver geben sei; zur Uebernahme seien 5—-6000 M. erforderlich. Daraufhin trat der Fabrikangestellte Ha. aus Zorndorf bei Zabern mit Ho. und E. in Verbindung, die ihm die glänzendsten Versprechungen über ■die Einträglichkeit und Verwertbarkeit des Schutzrechtes machten, und erwarb das Gebrauchsmuster für 5000 M., wovon er 3000 M. in bar, 2000 M. in Wechseln zahlte. Bald sah er ein, daß er getäuscht ■worden war. Eine gegen E. und Ho. erhobene Zivilklage auf Rück zahlung des Kaufpreises führte er erfolgreich bis zum Oberlandes- gericht Colnfar durch. Auf Grund dieser Feststellungen erachtet -die Strafkammer im Verhalten Ho.s und E.s einwandfrei den Tat- "bestand des Betruges für gegeben, da von ihnen in der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung mittels Vorspiegelung falscher Tatsachen •das Vermögen des Ha. beschädigt worden sei. Das Reichsgericht hat die hiergegen von E. und Ho. eingelegte Revision auf Antrag •des Reichsanwalts als unbegründet verworfen. (Aktenzeichen I D. 1159/13.) Kostspielige Reklame für Bürobedarf. Die Firma Urban & Co. in Frankfurt a. M. versendet an viele Geschäfte ein Gratis-Lexikon sämtlicher bedeutenden Orte der Erde. Sie hat sich das Recht zum Abdruck des „Ortslexikons der Erde" von der Schweizerischen •Oberpostdirektion verschafft und druckt diese so ab, daß jede linke ■Seite des Heftes mit den Orten und jede rechte Seite mit Abbildungen rund Preisangaben der von genannter Firma geführten Schreib waren und Bürogeräte bedruckt’ist. Die erste Lieferung liegt vor und bringt auf 112 Seiten die Liste der Orte bis zum Ort Baxat in Tonkin. Herstellung und Versand dieses Lexikons, dessen weitere Hefte jedem Empfänger des ersten Heftes zugehen sollen, wird nach Angabe der Firma rund 560 000 M. kosten, und es sollen zu dem Werk 20 Waggonladungen Papier verarbeitet werden. Gleichartige Geschäfte im selben Haus Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Darf der Mieter ohne weiteres fordern, daß jede Konkurrenz: im Miethause von ihm ferngehalten werde ? Diese Frage wurde vom Reichsgericht verneint. Es muß daher jeder Geschäftsmann, dem der Ausschluß der Konkurrenz im Hause von Wichtigkeit ist, dies zur Bedingung bei Abschluß des Mietvertrages machen. Nur in die sem Falle kann der Vermieter schadenersatzpflichtig gemacht werden; andernfalls ist der Mieter vollständig machtlos, wie nachstehender Rechtsstreit lehrt: Dis Beklagten, die vorn Eigentümer des Gebäudes Leipziger Straße 119—120 in Berlin mehrere Geschäftsräume dieses Hauses gemietet hatten, hatten an die Klägerin einen Laden zum Betrieb eines Blusen-, Kostüm- und Weißwarengeschäftes für die Zeit vom 15. Mai 19J1 bis 31. März 1916 um den Jahreszins von 25 000 M. vermietet. In der Folge hatte jedoch die Klägerin die Mieträume nicht bezogen, sie hatte vielmehr dem Beklagten am 17. Mai 1911 eine Frist bis zum 20. Mai 1911 zur Einräumung des Mietbesitzes und zur Beseitigung einer im Miethause von der Firma Monopolhaus gemachten Konkurrenz gesetzt und am 26. Mai 1911 die Kündigung unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen er klärt. Diese Ansprüche machte die Klägerin nunmehr in Höhe von etwa 5500 M. geltend. Sie wurde jedoch vom Landgericht und Kammergericht Berlin mit der Klage abgewiesen. Auf ihre Revision führte der 3. Zivilsenat des Reichsgerichts aus: Die Klägerin hatte ihre Kündigung vom 26. Mai darauf gestützt, daß die Firma Monopol haus, die im gleichen Hause gemietet hatte, seit Frühjahr 1911 Waren gleicher Art wie die Klägerin geführt habe, und daß ihr für den Fall ihres Einzugs von dieser Firma Konkurrenz gemacht worden wäre. Diese Firma hat ihre Räume nicht , von den Beklagten, sondern von einem gewissen J. gemietet, der sie seinerseits vom Hauseigentümer gemietet hatte; sie betrieb ihr Geschäft im fraglichen Hause seit Oktober 1910 und verkaufte im Winter wesentlich nur Pelze, während sie sich von Frühjahr 1911 ab auch mit Damenkonfektion, wie die Klägerin, befaßte. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin hängt in erster Linie davon ab, ob die Klägerin gegenüber den Beklagten als ihren Vermietern ein vertragsmäßiges Recht darauf hatte, daß ihr in den an die Firma Monopolhaus vermieteten Räumen keine Konkurrenz gemacht werde, und ob die Beklagten die vertragsmäßige Verpflichtung hatten, eine solche Konkurrenz von der Klägerin ab zuhalten; nur bei Bejahung dieser Frage kann von einem Mangel der Mietsache die Rede sein. Der Vermieter ist verpflichtet, vom Mieter die Schmälerung und Störung des vertragsmäßigen Gebrauchs tunlichst fernzuhalten. Der Mieter hat jedoch — von den Um ständen des Einzelfalls abgesehen — nicht grundsätzlich das Recht, daß jede Konkurrenz im Miethause von ihm abgehalten werde. In dem schriftlichen Mietvertrag ist über ein solches Recht der Klä gerin und die entsprechende Pflicht der Beklagten keine Rede; es ist auch nicht die Pflicht der Klägerin erwähnt, ihrerseits anderen Geschäften im Mietshause keine Konkurrenz zu machen; nur die Verpflichtung der Klägerin ist im Anhang zum Mietvertrag an geführt, daß sie im Fall ihrer Weitervermietung dafür zu sorgen habe, daß ihr Untermieter einem anderen Mieter keine Kon kurrenz mache. Die Feststellung des Vorhandenseins und des Um fangs des von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechts war also Sache der Auslegung des Vertrags. Das Berufungsgericht hat dieses Recht hinsichtlich einer von der Firma Monopolhaus aus gehenden Konkurrenz verneint, weil die Beklagten nicht Hauseigen tümer und auch nicht Vermieter der Firma Monopolhaus gewesen seien. Es verneint also nicht durchweg ein Recht der Klägerin auf Fernhaltung der Konkurrenz, verneint es vielmehr nur hinsichtlich einer von solchen Hausmietern ausgehenden Konkurrenz, die nicht von den Beklagten gemietet hatten. Diese Auslegung ist nicht rechts irrig, ja ^(treffend. Gegenüber solchen Mietern des Hauses, mit denen die Beklagten in keinem Rechtsverhältnis standen, hatten sie keine rechtliche Möglichkeit, auf die Beseitigung der Konkurrenz hinzu wirken. Es ist deshalb insbesondere beim vollständigen Schweigen des schriftlichen Vertrags nicht anzunehmen, daß die Beklagten sich einer solchen Verpflichtung hätten unterwerfen wollen. War somit das behauptete Recht der Klägerin garnicht vorhanden, so kommt auch ein Mangel der Mietsache nicht in Frage. Die Revision und damit endgültig die klägerischen Schadensersatzansprüche wurden deshalb zurückgewiesen. (Aktenzeichen III, 295/13).