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B H API ER°VER ARBEIT UNG i Buch Gewerbe Berliner Künstlerpostkarten vor dem Reichs gericht Urteil des Reichsgerichts vom 10. Februar 1914 Nachdruck verboten Die Masseneinziehung von Künstlerpostkarten, darunter von Wiedergaben berühmtester Meisterwerke, wie sie von den Berliner Gerichten in den letzten Jahren in größtem Umfange bestätigt wurde und bei ihrem Bekanntwerden in weitesten Kreisen der Oeffentlichkeit ungeheures Aufsehen erregte, be schäftigte jetzt das Reichsgericht. Wie seinerzeit gemeldet, hat das Landgericht Berlin I auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 18. September 1913 im objektiven Verfahren nach § 184, 3 die Einziehung von 43 bei dem Kartenhändler Fink beschlag nahmten Ansichtskarten geschlossen, von denen 36 von dem Ver leger Wolter, 6 von der Neuen Photographischen Gesellschaft und eine von einer Pariser Firma herrührten. Da es ausnahmslos Nachbildungen berühmtester Gemälde und Skulpturen waren, darunter der „Bogenschütze”, den der Kaiser im Park von Sanssouci aufstellen ließ, wandten sich zahlreiche Künstler- vereinigungen mit lebhaften Beschwerden an die Oeffentlichkeit sowie an das Preußische Gesamtministerium. Die Einziehungsinteressenten Wolter und die Neue Photo graphische Gesellschaft legten Revision beim Reichsgericht ein. Im landgerichtlichen Urteil heißt es u. a.: „Die Karten sind technisch vollkommene Wiedergaben bekannter, in ihrer Sittlichkeit hier nicht zu beurteilender Kunstwerke und für billiges Geld von jedermann zu erwerben. Die Jugend aber erblickt in diesen Karten nur eine verführerische Darstellung des Nackten und wird, da sie nichts von der Verwirklichung künstlerischer Ideen in den Originalen weiß, sinnlich gereizt und dadurch in ihrem Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt”... „Die Jugend muß davor geschützt werden, daß ihre Lüstern heit erregt wird.” Daher, so folgert das Urteil, sind die Karten objektiv unzüchtig und unterliegen der Einziehung. Die Revision machte hiergegen geltend, daß die erste Instanz den Begriff der Unzüchtigkeit verkannt habe. Das Geschlechtliche sei weder geprüft noch festgestellt. Kunstwerke, die auf öffentlichen Plätzen stehen, täglich von der Jugend aus nächster Nähe ge sehen werden, der Schmuck unserer modernen Großstädte, die Glanzpunkte der Galerien, können unmöglich in ihrer billigen, aber getreuen Wiedergabe als „unzüchtig” gebrand- markt werden. Die mittelalterliche Auffassung, daß durch den Anblick der künstlerisch durchgeistigten Nacktheit die Sitten reinheit der Jugend gefährdet werde, verstoße gegen den Grund satz der Erziehung zum Kunstverständnis, zur unbefangenen Betrachtung des nackten Körpers, zur Freude am Gesunden und Schönen, wie man sie zu fördern suche durch öffentliche Aufstellung eben der verpönten Kunstwerke, durch Museums besuch, Verbreitung guter Wiedergaben in den Schulen, durch Wandern und Sport. So geselle sich zum juristischen Wider spruch zwischen einwandfreiem Original und angeblich un züchtiger Nachbildung der Gegensatz zwischen den Anschau ungen des Urteils und der gesamten gebildeten Welt. In der Reichsgerichtsverhandlung am 10. Februar be antragte der Reichsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde die Aufhebung des Urteils. Das Landgericht habe unterlassen, Bild für Bild in seiner Wirkung zu würdigen, habe vielmehr die „Darstellungen nackter Körper” im Bausch und Bogen verurteilt, was rechtsirrtümlich sei. In keiner Hinsicht habe der Vorderrichter die Verletzung des Schamgefühls, die Er kennbarkeit geschlechtlicher Beziehungen einzeln geprüft, nirgends „eine verführerische” Darstellung nachgewiesen. Die Nacktheit an sich sei nach der Rechtsprechung nicht unzüchtig. Die Wiedergabe eines öffentlich aufgestellten Kunstwerkes könne keinesfalls der Jugend gegenüber durch Schaustellung und Zugänglichmachung unzüchtig werden Der 2. Strafsenat des Reichsgerichts hat dem Anträge Folge geleistet, das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin I zurück verwiesen. (Aktenzeichen: 2 D. 1037/13). Etikettenpapier Wir haben mit einem unserer Kunden einen Streitfall, weil er behauptet, daß die zuletzt gelieferten Etiketten beim Durch laufen der Klebmaschine zusammenrollen und wir geringeres Papier zu dieser letzten Sendung verwendet hätten. Dies ist nicht der Fall, denn das zur letzten Lieferung verwendete Papier stammt noch von der gleichen Papiersendung wie die vorhergehenden Etiketten, und ein Unterschied könnte nur darin liegen, daß die letzte Papiersendung vielleicht von zwei Anfertigungen herstammt. Unser Kunde sendet uns eine Anzahl Etiketten, die von einem anderen Lieferanten stammen und nicht rollen, doch finden wir, daß dieses Papier geringer ist als das unsere und holzhaltig sein dürfte. Wir bitten Sie, uns über die Ursache des Rollens aufzu klären, damit wir unsern Kunden bescheiden können. Etiketten-Fabrik Die eingesandten Druckbogen wurden soweit als möglich untersucht und folgendes festgestellt: Die Lieferung von früher, welche sich besser verarbeiten ließ, zeigt weit schwächere Leimung als die beanstandete Sendung. Die schwächere Leimung hat zur Folge, daß der Klebstoff beim Aufträgen leichter in das Papier zieht, dieses also auch auf der nicht bestrichenen Seite feucht wird, und dadurch wird das Rollen vermieden: das Papierblatt legt sich flach. Dagegen läßt die starke Leimung des beanstandeten Papiers die Feuchtig keit des Klebstoffs nicht eindringen, die andere Seite bleibt trocken, spannt sich, und das Papier muß sich rollen. Allerdings wird dieses Rollen auch durch andere Umstände beeinflußt. Ist der Stoff eines Papiers zum Beispiel „schmierig” gemahlen, so ergibt er dichteres Papier als „rösch” gemahlener Stoff, und dichteres Papier läßt Feuchtigkeit weniger leicht in sich dringen, rollt sich also mehr. Die Mahlung des Papier stoffs ist hier bei beiden Lieferungen tatsächlich verschieden, soviel sich feststellen ließ. Ebenso spricht auch das Gewicht wohl etwas mit: Die erste Sendung hat ein Gewicht von 70 g/qm, die beanstandete dagegen 78 g/qm. Eine vorgenommene Aschenprobe zeigte bei der ersten Sendung 12 v. H., bei der beanstandeten 19 v. H. Asche. (In folge'der anhaftenden Bronze ist allerdings bei letzterem Papier die Asche etwas zu stark ausgefallen.) Der Fehler scheint nach diesen Feststellungen wohl am Papier zu liegen, jedoch ist die Papierfabrik nur dann dafür haftbar zu machen, wenn aus drücklich die Bestellung für gesagte Zwecke unter Hinweis auf die erste Lieferung erfolgt ist. Das Papier ist nämlich sonst für Druckzwecke brauchbar. Auch das dritte, von anderwärts stammende Papier ist frei von Holzschliff. Auch manche Klebstoffe haben Einfluß auf das Rollen des Papiers, wenn sie nämlich stark alkalisch oder sauer sind, greifen sie die Papierleimung an und dringen ein, wodurch das Rollen gehemmt wird. J. K. Perforierung Wir senden Ihnen 2 Muster von Schreibmaschinen-Postkarten, welche mit Perforation versehen sind. Es wird von einer Firma gegen Muster f (unsere Karte) und Muster 2 (Karte einer anderen Firma) wegen Perforation Einspruch erhoben insofern, als die Perforation an der Karte 2 geschützt sein soll, und die einsprechende Firma bezeichnet diese Perforation als amerikanisch. Unseres Erachtens wird amerikanische Perforation mit Rollen oder Rädern hergestellt, während das von uns hergestellte Muster mit Perforier linien auf der Buchdruck-Schnellpresse hergestellt ist. Was verstehen Sie unter amerikanischer Perforation ? Druckerei Antwort einer Perforiermaschinen-Fabrik: Muster 1 ist mit einer Scharfschnitt-Perforierlinie auf der Druckpresse oder in einem besonderen Arbeitsgang perforiert, wogegen Muster 2 auf einer Rotations-Perforiermaschine hergestellt ist. Diese Maschine von welcher wir eine Abbildung beifügen, arbeitet ungefähr so wie das Messer einer Kreisschere oder Ritzmaschine mit dem Unterschied, daß der Umfang des oberen Rades ge zahnt ist und zwischen zwei Unterrädchen greift. Zwischen