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440 PAPIER-ZEITUNG Nr. 13/1914 Packpapier 1300. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht In der folgenden Angelegenheit bitte ich Sie um Ihren Schied spruch, dem sich beide Parteien unterwerfen. Die Papier-Groß handlung Y in B bestellte bei mir durch meinen Vertreter einen Posten billiges Goudronnepapier „wie gehabt". Die jeweiligen Aufträge wurden mir immer mit der Bezeichnung „wie gehabt" überschrieben, und ich ließ mir bei deren Herausarbeitung stets die zurückgelegten Ausfallmuster der vorhergehenden Sendung dienen. Dies geschah auch im vorliegenden Falle. Muster A ist der vorhergehenden Lieferung, Muster B der letzten beanstandeten Lieferung entnommen. Die Papiergroßhandlung behauptet nun, daß meine letzte Lieferung (Muster B) an Festigkeit der Lieferung Muster A nachsteht und verweigert aus diesem Grunde die Annahme. Ich dagegen finde, daß meine letzte Lieferung (Muster B) nicht schlechter, sondern eher fester ist als Muster A. Zu berücksichtigen ist ferner, daß es sich hierbei um ganz billiges Goudronne handelt, an dessen Festigkeit doch keine besonderen Ansprüche gestellt werden können. Die Lieferung, welcher Muster A entstammt, wurde nur in etwa 160 g Stärke und die spätere Lieferung in zwei Stärken von 160 und 190/200 g ausgeführt. X, Papierfabrik in A * * * Mit Vorstehendem erklären wir, uns in allen Teilen einver standen, Wir haben bei der Bestellung ausdrücklich gesagt, daß das Papier keineswegs weniger zäh ausfallen dürfe, sondern den Qualitäten in Festigkeit entsprechen muß, die von anderen Fabriken zu gleichem Preise am Markte sind, und diese sind noch fester als die früheren Lieferungen der Papierfabrik. Das Papier ist zum Verpacken von Holzkästen mit hervorstehenden Kanten bestimmt. Die Packer haben beim Probieren der hereingenommenen Probe rollen festgestellt, daß das Papier an den Ecken und Kanten duren- bricht, während dies bei den früheren Lieferungen nicht vorkam. Wir hatten schon der Fabrik den Vorschlag gemacht, da es sehr gängige Breiten sind, das Papier hier anderweit zu verkaufen und Neuanfertigung vorzunehmen. Die Firma möchte aber eine grundsätzliche Richtlinie für das Papier herbeiführen. Deshalb soll Ihr Schiedspruch erbeten werden. Y, Papiergroßhandlung in B Die Bemerkung der Papiergroßhandlung bei der Bestellung, daß das Papier „keineswegs weniger zäh ausfallen dürfe”, sondern den festeren Papieren anderer Fabriken entsprechen müsse, war unbestimmt und wurde für die Papierfabrik dadurch gegen standslos, daß „wie gehabt” bestellt wurde. Die Papierfabrik genügte daher der Bestellung, wenn die beanstandete Lieferung ebenso fest war wie die früheren. Wir konnten mittels ver gleichender Festigkeitsversuche durch Knittern, Reiben und Falzen von Hand keinen Festigkeitsunterschied zwischen Vor lage und Ausfall feststellen. Wir entscheiden deshalb, daß das beanstandete Papier zum vereinbarten Preise übernommen werden muß. Sat. gelb Tauen 1301. Schiedspruch Wir erhielten von der Großhandlung X in A eine Bestellung auf 600 kg satiniert zäh gelb Tauen im Format 75 X 100 cm, 160 g/qm schwer, mit dem Hinweis, daß Güte und Färbung nach Vorlage „a", die ein Gewicht von 110 g/qm aufweist, zu liefern sei. Wir haben das Pöstchen bei passender Gelegenheit abgezweigt, und es ist nach mitfolgendem Muster „b" ausgefallen. Nach Ablieferung der Ware erhalten wir von unserm Kunden die Mitteilung, dessen Abnehmer, habe die Lieferung zur Verfügung gestellt, da er solch geringes Zeug zu der Arbeit nicht verwenden könne. Wir haben daraufhin die Be anstandung als übertrieben bezeichnet und erwähnt, daß nach un serer Ueberzeugung das Papier an Verwendbarkeit der Vorlage in keiner Weise nachstehe. Unser Papier, das sich bei 160 g Schwere anders ausnehme und anfühle als seine 110 g schwere Vorlage, sei lediglich im Stoff etwas weicher als sein Muster. Wir waren der Annahme, daß das Papier Einschlagzwecken zu dienen habe und erfuhren erst später, nach der Beschwerde, daß es für Briefumschlag zwecke bestimmt sei. Nach Lage der Sache gingen wir auf die Be anstandung nicht ein und schlugen einen Schiedspruch vor. Unser Kunde erklärt sich damit einverstanden, und wir bitten um Ihren Schiedspruch. V, Papierfabrik in B * * * In einem Streitfall mit der Papierfabrik Y wegen einer Lieferung Sat. gelb Tauen erhielten Sie von dieser eine Darstellung des Sach verhalts, mit dem Ersuchen, die Sache durch Schiedspruch zu schlichten. Wie Sie aus beiliegenden Briefen ersehen, hat die Fabrik es übernommen 2 x 600 kg sat. gelb Tauenpapier 160 g in allen Teilen nach meinem Vorlagemuster 110 g zu liefern. Die Lieferung erfolgte aber wie beiliegendes Lieferungsmuster. Dieser Ausfall ist derart von meiner Vorlage abweichend, daß die Sendung, 642 kg, der Fabrik zurVerfügung gestellt wurde, da solche in Beschaffenheit nicht zäh genug war. Im Verein mit der Papierfabrik bitte ich um Ihren Schied spruch, ob dieser mindestens 20 v. H. betragende geringere Ausfall zur Verfügungstellung berechtigt oder nicht, und welchen Minderwert die Lieferung hat. X, Großhandlung in A Wie aus dem Briefwechsel hervorgeht, hat die Großhandlung der Papierfabrik 6 Pf. das Kilo mehr bewilligt dafür, daß diese es übernommen hat, genau nach den Mustern der Großhandlung und nicht nach ihren eigenen, der Großhandlung vorgelegten Mustern zu liefern. Die Papierfabrik mußte deshalb sich be mühen, das Papier an Festigkeit, auf welche die Großhandlung bei der Bestellung das Hauptgewicht legte, mindestens dem Muster gleichwertig herzustellen. In Wirklichkeit ist aber das Papier weicher und lappiger ausgefallen, weil wahrscheinlich ein Teil des Stoffes nicht aus frischem Zellstoff, sondern aus Abfällen von Zellstoffpapier hergestellt wurde. Die Holzschliffreaktion von Vorlage und Lieferung-ist gleich. Offenbar besteht die Vor lage vorwiegend oder ausschließlich aus frischem Zellstoff mit entsprechendem Holzschliffzusatz. Hierfür spricht die größere Durchsichtigkeit des Vorlagemusters. Bei wiederholtem Falzen von Hand bricht die umgebogene Ecke des Liefermusters viel schneller ab als die gleich behandelte Ecke des Vorlagemusters. Immerhin ist die Lieferung noch fest genug, um daraus recht haltbare Umschläge zu fertigen. Deshalb und auch weil die Großhandlung es versäumt hatte, den Zweck der Ware anzu geben, was die Papierfabrik vielleicht zur Verwendung anderer Stoffe veranlaßt hätte, entscheiden wir, daß die Großhandlung das Papier übernehmen muß, aber vom Kaufpreise 6 v. H. ab ziehen darf. 2090000000000000000002 § altleimen § ö . 0 $ Marke Collofix f» « 2 Extru-Anfertigungen 2 2 Otto E. Wolff 2 0 Berlin O 112 o >OOOOOQOOQO.OOOOOOOOOOr| Geschäftsbücher Extra-Anfertigungen ,,m ’ u. Liniaturen billigst. Vertreter ges. Gebrüder Adam, Erfurt Wasserdichte Pachstoffe (0r Auslandsendungen u. a. Oelstoff, Glanztud, Oelpergument und Wdchs- papier, Asphaltpopier u. Pappen für feuchte Wände, :: Teertudi, Patent Padhing, Paramarin :: SonHerereiniece. Wasserdichte, geruchfreie und oonaererzeugnsse: nicht abfärbende Papiere :t :> Linoplan D. R. P. Sicherste Verpackung für schwere u. wertv. Postsend, taforudi Julius Carstonjen, Duisburg n.Rh.« Grösste Leistungsfähigkeit! :: Export nach allen Ländern!