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Nr. 13/1914 PAPIER-ZEITUNG 427 großer Abgang durch Diebstahl. Die Eisenbahnen bezahlen, ab gesehen von der kostspieligen Anschaffung der Tücher, für Wäsch lohn 1 Pfennig auf das Stück. Das neue „Zelltex“-Papier-Handtuch kostet nicht einmal so viel wie der Waschlohn der bisherigen Leinen handtücher. Auf Veranlassung des preußischen Eisenbahnministers haben die Eisenbahndirektionen Frankfurt a. M. und Bromberg im Verlaufe des Dezember größere Versuche und gute Erfahrungen mit diesen Handtüchern gemacht. Es wäre zu wünschen, daß die Papiertücher einheitlich für ganz Deutschland eingeführt würden. (Münchener Neueste Nachr.) Nach unserem Dafürhalten gilt der Auftrag als abgeschlossenes Geschäft, besonders da Teillieferungen im Rahmen dieses Auf trages nacheinander erfolgt sind, und der Kunde nach Hereinnahme des Auftrages bei Nichtlieferung sogar Schadenersatz fordern kann. Wie denken Sie darüber ? Großhandlung Das Vertreiben unzüchtiger Postkarten ist verboten. Das Vertreiben geschieht aber erst, wenn man die Postkarten einem Kunden liefert, also am Tage der Lieferung. Der Tag der Be- Stellung ist nicht maßgebend, auch nicht der Tag der Auftrags- Bestätigung, weil beide die Verbreitung nur vorbereiten. Norwegische Jubiläums-Freimarken In Norwegen kommen in Kürze anläßlich seiner 100 jährigen Unabhängigkeit, die auch durch eine Gewerbe- und Kunstausstellung in Kristiania gefeiert werden wird, Jubiläums-Freimarken (5, 10 und 20 Oere-Werte), deren Gesamtauflage vorläufig auf 20 Millionen festgesetzt ist, zur Ausgabe. Die ersten Probedrucke wurden jetzt in der Druckerei-Abteilung von Norges Bank in Kristiania, welche auch die norwegischen Banknoten druckt, hergestellt. Eine fran zösische Kupferdruckmaschine liefert in der Stunde etwa 900 Bogen von je 50 Marken auf Papier der Papierfabrik Alvöen (Henr. Fasmer) bei Bergen. Die Marken stellen Wergelands Gemälde von der Reichs versammlung zu Eidsvold 1814 dar und haben die gleiche Höhe, aber die doppelte Breite der gewöhnlichen Briefmarken. Professor Schirnböck in Wien hat die Platte gestochen, bg. Unzüchtige Ansichtskarten und Kunstblätter Reichsgerichts-Entscheidung vom 19. Januar 1914 Nachdruck verboten Bei dem Kunsthändler R. in Wiesbaden wurden am 31. Mai 1913 und 11. Juli 1913 von einem Kriminalschutzmann 26 An sichtspostkarten und Kunstblätter, Reproduktionen aus dem „Pariser Salon“, teilweise mit französischem und englischem Text, die im Schaufenster ausgestellt waren und im Laden in Mappen zum Ver kaufe auslagen, als „unzüchtig“ beschlagnahmt. R. hatte sich daher am 23. August 1913 vor dem Landgericht Wiesbaden unter der Anklage aus § 184, 1 StGB (Verbreitung unzüchtiger Ab bildungen) zu verantworten. Die Strafkammer erachtete den ge setzlichen Tatbestand nur bei 9 Karten und Blättern für gegeben und verurteilte wegen Verbrei tung dieser Darstellungen, deren Einziehung verfügt wurde, den R. zu 20 M. .Geldstrafe. Der Rest der beschlagnahmten Drucke wurde freigegeben. In der Urteils begründung heißt es: Auf den Ansichtskarten und Kunstblättern sei durchweg der nackte weibliche Körper in verführerischer Haltung dargestellt, dem der gesamte sonstige figürliche Schmuck nur zu nebensächlicher Folie diene. Nun sei zwar die Darstellung nackter Frauenkörper an sich noch nicht unzüchtig und ferner zuzugeben, daß die den Reproduktionen zugrunde liegenden Originalgemälde des „Pariser Salons" wirklich Kunstwerke seien; indessen trete bei den hier in Frage kommenden Nachbildungen das Künstlerische mangels gediegener Ausführung ganz zurück und umsomehr die Andeutung geschlechtlicher Beziehungen hervor; die grelle Farben gebung übe auf den Beschauer einen sinnlichen Reiz und wecke die sexuelle Empfindung. Der Beweis lasse sich dafür an Hand der einzelnen Reproduktionen erbringen. Das gewöhnliche Putlikum, das die fremdsprachlichen Bezeichnungen nicht verstehe und daher nichts davon wisse, es mit Nachbildungen berühmter Werke zu tun zu haben, werde somit durch die Art der Darstellung in seinen Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt. Zwar überwinde der ideal- veranlagte Mensch aus Kunstinteresse den aus der schlechten Aus führung sich ergebenden sinnlichen Reiz, doch sei für die strafrecht liche Beurteilung nur der gewöhnliche Durchschnittsmensch maß gebend. Als gebildeter Mensch habe R., der Wert lege auf die Leistungsfähigkeit und das Ansehen seines Geschäfts, diese Tat sache sehr wohl erkennen müssen. Die von R. gegen das Urteil eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht, 1. Strafsenat, auf Antrag des Reichsanwalts als unbegründet verworfen. (Akten zeichen 1 D 1105/13.) Verjährung Wir sind für den Vertrieb einer Postkarte „Ja das haben die Mädchen so gerne“ von dem hiesigen Landgericht zu J0 M. Geld strafe verurteilt worden. Auf unsere Revision beim Reichsgericht wurde die Sache zur nochmaligen Verhandlung zurückverwiesen mit der Begründung, daß die Richter die Verjährung nicht beachtet hätten. Nun ist der Fall verjährt, wenn zwischen dem Verkaufsgeschäft und dem Tag der Anzeige mindestens 6 Monate liegen. Es fragt sich aber, welcher Tag gilt als Tag des Verkaufes ? Die Bestellung ist einige Tage früher als die Lieferung erfolgt, so daß, wenn man den Tag des Auftrages als maßgebend betrachtet, die Verjährung eingetreten wäre, während der Liefernngstag noch vor die Ver jährungsfrist fällt. Italiens Schreibfedern-Rusfuhr Aus dem Bericht 1912 des österr.-ungar. Konsulats in Genua Schreibfedern weisen dem Vorjahre gegenüber eine Zunahme in der Einfuhr auf: kg 1910 55 692 1911 61 638 1912 67 084 Bezugsländer sind England, Deutschland und Frankreich. Dänischer Zoll auf Wischgummi. Wischgummi, wie die Muster ,,Apee“ und „Radifix“, in Aussehen und Form gewöhnlichem Radier gummi gleich, jedoch im Gegensatz zu diesem sehr bröcklig, sind nach Entscheidung des dänischen Generaltolddirektoratet nach Tarif-Nr. 6 (Chemikalien und chemische Präparate, nicht besonders benannt: 1 kg 0,10 Kr.) zu verzollen, da sie laut Erklärung der dänischen Statspröveanstalten beide aus einer Art Faktis (künst lichem Kautschuk) bestehen, bg. Probenschau Kalender-Lineal von Richard Scheller in Dresden-A. 19, Augsburger Str. 52. Eins der meist gebrauchten Schreibgeräte im modernen Kontor, das biegsame Stahl-Lineal, ist in über sichtlicher Anordnung mit einem vollständigen Kalendarium versehen, wodurch letzteres die Annehmlichkeit bietet, immer schnell zur Hand zu sein. Die Kalender-Tabelle ist bei Jahres ablauf durch Auswechslung erneuerbar. Durch Umdrehung der Nietköpfchen des aus 2 Stahlschienen bestehenden Lineals- kann die aufgelegte, mit Kalender versehene Zelluloidplatte abgenommen und gegen eine in Schreibwarengeschäften er hältliche Ersatzplatte mit nächstjährigem Kalender ausgewechselt werden. „This“ Bleistiftspitzer, DRGM 550048 von Th. Jarchovsky in Beraun 109, Böhmen. Zwischen zwei Metallhülsen a-b, Bild 1, ist eine gehärtete, mit Feilhieben versehene Stahleinlage c be festigt und das Ganze in einer Schutzhülse d so verwahrt, daß man das Gerät bequem in der Westantasche oder im Schreib- Etui tragen kann. Will man nun eine Bleistift- oder Tintenstift spitze zuschärfen, um schärfere Zeichnungen, Schriften oder Durchschriften zu erhalten, so wird der innere Stift so weit aus der Hülse gezogen, bis die rauhe Fläche zum Vorschein kommt, man braucht also nicht etwa die Enden umzustecken. Der Bleistiftspitzer „This” eignet sich für Schüler wie für alle Leute, die einen Bleistift in der Tasche tragen. Mit ihm geschärfte Spitzen brechen nicht so leicht ab wie die mit Messer zuge schärften. (Näheres siehe in einer Anzeige in dieser Nummer.) Linear-Zeichenblock Pädagog von Graul & Pöhl in Leipzig, Poststr. 7. Die für das mathematische Zeichnen bis jetzt heraus gebrachten Blöcke, hatten den Nachteil, daß man bei Benutzung der Reißschiene die Schiene selbst nicht glatt auflegen konnte, da die Pappe dünner war als die Querleiste der Reißschiene. Um diesem Uebelstande abzuhelfen, hat obige Firma eine Ver besserung an den Blöcken angebracht, indem sie die Papp unterlage mit 5 bis 6 mm hohen Pappklötzchen versieht, so daß die eigentliche Zeichenfläche etwas gehoben wird und die Reiß schiene hin und her geschoben werden kann.