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„West Schreibwarenhaus” ist ein Wort, denn in zwei Worten muß es wie Vor- und Zuname wirken. ,,Bücher-Papier” und „Bücher-Musik" sind unberechtigte Wortkupplungen, denn dieser Ladeninhaber will weder ,,Bücherpapier” noch ,,Büchermusik” feilbieten, sondern Bücher, Papier und Musikalien. Ein Geschäft, das die Schaufenster so vornehm und künstlerisch ausstattet, sollte ferner nicht Abkürzungen wie „Familien Anz.” und „Elektr.” bringen. Die Aufschrift würde richtig so aussehen: West- Schreibwaren-Haus Bücher ■ Papier Bücher • Musik . Elektrische . Buchdruckerei Besuchskarten und Familien-Anzeigen sofort Auch fehlerhafte Unter-Auf Schriften sind sehr häufig. Z. B. (Die richtige Form steht daneben): 1. Gesangbücher-Schulmappen 2. Papier und Kontorbedarf 3. Copir- u. Contobücher Kontor-Bedarf 4. Kontor und Zeichenuten silien 5. Vervielfältigung von Zeug- nißen u. s. w. in der Schreib warenhandlung 6. Mal & Zeichenutensilien 7. Galantrie u. Spielwaaren 8. Buch-Druckerei 9. Optische-Artikel 10. Biyouterien 11. Comtorbücher 1. Gesangbücher und Schul mappen 2. Papier- und Kontorbedarf 3. Kopier- und Geschäftsbücher Kontor-Bedarf 4. Kontor- und Zeichengeräte 5. Vervielfältigungen von Zeug nissen usw. in der Schreib warenhand lung 6. Mal- und Zeichengeräte 7. Galanterie- und Spielwaren 8. Buchdruckerei 9. Optische Waren 10. Bijouterien 11. Kontorbücher Die gerügten Schilderaufschriften kommen in Groß-Berlin vor. Urheberrecht an einer Panorama-Rnsicht Ich habe nach mehreren Aufnahmen, die mein Eigentum sind das Panorama eines Platzes unserer Stadt zusammenstellen lassen. Eine derartige Zusammenstellung hat es bisher noch nicht gegeben, somit ist meine Zusammenstellung und der Gedanke, welcher mich dabei geleitet hat, ganz neu. Ist eine derartige Zusammenstellung, die doch eine gewisse künstlerische Tätigkeit voraussetzt, ohne weiteres gegen Nachahmung geschützt, oder ist es möglich, das Bild, oder besser den Gedanken der Zusammenstellung, durch irgend eine Eintragung zu schützen ? Ich lege eine Vervielfältigung des Panoramas bei. W. Panorama-Ansichten, die aus mehreren photographischen Aufnahmen zusammengestellt sind, gibt es schon seit langer Zeit. Photographische Aufnahmen und ihre Vervielfältigungen sind in Deutschland nach dem Gesetz betreffend den Schutz an Werken der bildenden Kunst und der Photographie 10 Jahre lang nach ihrem ersten Erscheinen geschützt. Also darf die vom Fragesteller herausgegebene Panorama-Ansicht 10 Jahre lang von niemandem nachgebildet werden. Dagegen kann niemand daran gehindert werden, neue Aufnahmen desselben Platzes zu machen und aus diesen Aufnahmen eine neue Ansicht zu sammenzustellen. Der Gedanke der Zusammenstellung ist nicht schutzfähig. Wandergewerbeschein des Hufnehmers Muß ich, um Aufnahmen für Ansichtskarten in der Umgegend zu machen, einen Wandergewerbeschein besitzen, und ist ein Polizei beamter berechtigt, mir mangels eines solchen Wandergewerbe scheins das Photographieren zu verbieten, und mir den Apparat abzunehmen ? Postkarten- Verleger Zur Lösung eines Wandergewerbescheins sollen in Preußen nach der Verfügung des Handelsministers vom 24. Januar 1902 diejenigen Photographen angehalten werden, die außerhalb ihres Wohnortes ohne vorgängige Bestellung und ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung am Orte ihres jeweiligen /Auf enthalts das Photographengewerbe im Umherziehen in der Weise ausüben, daß die Aufnahme und die Anfertigung der Negative am Orte des Bestellers erfolgt, während die Kopien am Wohn orte des Photographen hergestellt werden. Nach § 55 der Ge werbeordnung gehört zum Wohnorte die dem Gemeindebezirk desselben durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde gleich gestellte nächste Umgebung. Innerhalb dieser zum Ge meindebezirk des Wohnortes gehörigen Umgebung bedarf es zum Aufsuchen von Bestellungen und zur teilweisen Ausführung derselben keines Wandergewerbescheins. Ob die Dörfer in der nächsten Umgebung eines Ortes noch zu diesem gehören, kommt auf die entsprechende Anordnung der oberen Verwaltungs behörde an und muß daher von Fall zu Fall entschieden werden. Lag nun in obigem Falle eine feste Bestellung vor, so be durfte der Fragesteller nach der Verfügung des Handelsministers, keines Wandergewerbescheins. War jedoch keine Bestellung erfolgt, sondern sollte diese etwa erst vom Ausfall der Aufnahmen abhängig gemacht werden, so wäre ein Wandergewerbeschein erforderlich gewesen. Zur Pfändung des Apparats war aber der Polizeibeamte auf keinen Fall berechtigt, denn nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches und nach den einschlägigen Bestimmungen der Landesgesetze beschränkt sich die Einziehbarkeit durchgehends auf solche Gegenstände, die zu einem Verbrechen oder Vergehen, d. h. zu Handlungen ge dient haben, die mindestens mit Festungshaft oder Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als 150 M. bedroht sind. Mit Geldstrafe bis zu 150 M. bedrohte Handlungen sind nur Ueber- tretungen und um eine Uebertretung könnte es sich nur handeln, die Wegnahme des Apparates war also auf jeden Fall gesetz widrig. F. H. Gesundheitsschädliche Mietswohnung Bin ich unter allen Umständen an einen auf 5 Jahre getätigten Mietvertrag gebunden, wenn sich herausstellt, daß der Aufenthalt in den gemieteten Räumen meiner Gesundheit und meinem Eigentum schadet ? Es handelt sich um Laden, Kontor, Lager und Wohnung. Ich habe diese Räume 2 Jahre inne; alle, mit Ausnahme des Ladens liegen nach Norden, und die Geschäftsräume sowie die Wirtschafts räume der Wohnung sind mit Steinfußböden versehen, die im Winter sehr kältend wirken. Das habe ich natürlich vorher gewußt und deshalb auch auf Einrichtung des fehlenden Bades bestanden. Bald machte sich eine mehr und mehr hervortretende Feuchtigkeit bemerk bar, die indes während des ersten Jahres erträglich schien, wahr scheinlich infolge der beim Herrichten der Räume getroffenen Gegen maßregeln (Einlegen von Schutzschichten in die Wände). Aber bereits bei Beginn des 2. Jahres erlitt ich einen heftigen Anfall von Rheumatismus. Da ich daran bisher noch nie gelitten habe, glaube ich den Grund hierfür in der erwähnten Feuchtigkeit suchen zu müssen. Während des regenreichen Sommers verwandelte sich die Feuchtigkeit in Nässe, die an allen Möbeln buchstäblich herablief. Die Schübe der Möbel sind heute nach wochenlangem Heizen noch verquollen, während sich die blanken Flächen ganz rauh anfühlen. Die Wände sowie wenig gebrauchte Gegenstände bedeckten sich dick mit Schimmel. Jetzt im Winter ist das bei starkem Heizen noch erträglich, aber einen Sommer oder noch schlimmer einen Herbst möchte ich nicht mehr hier bleiben. Schreibwaren-Händler. Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Nach § 544 BGB kann der Mieter, wenn Wohnräume so beschaffen sind, daß deren Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist, das Mietsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, auch wenn er die gefahr bringende Beschaffenheit bei dem Abschluß des Vertrages ge kannt oder auf die Geltendmachung der ihm deswegen zu stehenden Rechte, ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet, hat. Nach der Sachdarstellung des Fragestellers wird eine ge sundheitsgefährdende Beschaffenheit der Mietsräume im Sinne dieser Vorschrift als vorliegend anzunehmen sein. Doch wird Fragesteller guttun, sich hierüber vor Ausübung des sofortigen Kündigungsrechtes durch Besichtigung der Räume seitens eines Sachverständigen (Kreisphysikus) Gewißheit zu verschaffen und sich darüber ein Attest ausstellen zu lassen. Auf Grund eines solchen Attestes pflegt schon die Polizeibehörde die weitere Benutzung der Mietsräume zu untersagen, so daß die sofortige Kündigung daraufhin sich als selbstverständlich ergibt. Es empfiehlt sich aber, daß Fragesteller mit Ergreifung vorstehender Maßnahmen nicht erst noch bis zum Sommer wartet, da nach einer Entscheidung des Reichsgerichts (im „Recht” 11 Nr. 1909) aus der langen Dauer der Fortbenutzung der Mietsräume unter Umständen auf deren Unschädlichkeit geschlossen werden kann. Nach der Praxis ist ferner das Kündigungsrecht aus § 544 dann nicht gegeben, wenn der Vermieter im Falle einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel Abhilfe hätte schaffen können und der Mieter eine solche Anzeige unterlassen hat. Papier-Handtücher in den Bahnzügen. Die Papierfabrik Georg Löbbecke, Oberlahnstein, hat in einem unter DRP 213925 und vielen Auslandspatenten geschützten Verfahren tuchartig weiche Papiere hergestellt, die ein brauchbares und billiges Papier-Handtuch liefern. Den Eisenbahnen wird durch dieses neue Erzeugnis ein Stoff geboten, welcher nicht nur erheblich billiger als das jetzt in Gebrauch be findliche Leinentuch, sondern auch in gesundheitlicher Hinsicht einwandfrei ist. Den Eisenbahnverwaltungen macht das Waschen der Leinentücher Schwierigkeiten, ferner entsteht ein außerordentlich