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DEUTSCHER PAPIERVEREIN Papier-Verein Berlin und Provinz Brandenburg Berlin, 2. Februar 1914 Wir beehren uns, die Mitglieder zu der am Mittwoch, 25. Februar 1914, abends 81 Uhr, im Saale des Papierhauses, Dessauer Str. 2, stattfindenden General-Versammlung ergebenst einzuladen. Der Vorstand: Emil Mann Carl Arenstedt Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr. 2. Rechnungslegung des Schatzmeisters und Bericht der Kassenprüfer. 3. Erteilung der Entlastung. 4. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. 5. Bericht über die Arbeiten des Central-Ausschusses im Jahre 1913 und Wahl der Delegierten. Bericht über die Versammlung der Briefumschlag- Konvention in Frankfurt a. M. Bericht über die Beschlüsse der Tinten-Konvention. 6. Fragekasten. Einrichtung einer Papierhandlung In meinem erheblich größeren neuen Geschäftsraum will ich meiner Buchhandlung eine Papierabteilung angliedern. Die Ein richtung wird von einem Raumkünstler entworfen. Da ich im Papier fach noch nicht sehr viel gearbeitet habe, weiß ich nicht genau, was ich an Regalen und sonstigen Aufbewahrungsschränken für die Papierabteilung brauche. Sie würden mich somit durch Ueber- sendung von bildlichem Material mustergültiger Einrichtungen usw. sehr verbinden. Buchhandlung Die Schreibwaren-Großhandlungen, welche neuen und be stehenden Schreibwarenhandlungen Waren aller Art liefern, sind gewöhnlich auch bereit, Anfängern Ratschläge über die notwendigen Gestelle und Schränke zu geben. Auch empfiehlt cs sich, daß Fragesteller gut eingerichtete und angesehene Schreibwarenhandlungen in seiner Stadt oder in Berlin besucht. Die meisten Inhaber derartiger feiner Geschäfte geben gern Rat und Auskunft. In den letzten Jahrgängen unseres Blattes er schienen Aufsätze unter der Ueberschrift „Ordnung im Laden geschäft”, welche über die Aufbewahrung und den Verkauf der meisten gangbaren Papierwaren in Ladengeschäften gute Ratschläge erteilen. Diese Nummern sind einzeln zum Preise von 25 Pf. das Stück zu haben. Auch erschien in unserm Verlage ein Buch „Schaufenster-Ausstattung für Papierhandlungen”, welches viele nützliche Winke und gute Abbildungen der be schriebenen Schaufenster enthält. Ansichtskarten unter Verschluß Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Wegen Verbreitung unzüchtiger Darstellungen (§ 184, 1 StBG.) hat das Landgericht S. am 6. August 1913 den Kaufmann G. zu 30 M. Geldstrafe verurteilt. Als Geschäftsführer leitete G. einen Postkartenladen, der unter der Firma „Postkartenversandhaus“ ■seiner Ehefrau gehörte. Bei einer Durchsuchung wurden hier in •einem verschlossenen Pult 56 Postkarten mit Abbildungen unbe kleideter oder nur eine Hose tragender Frauenspersonen vorge funden, deren Haltung auf den normalen Beschauer einen geschlecht lichen Reiz ausüben mußte. Diese Ansichtskarten waren also ob jektiv unzüchtiger Natur, und G. hatte ihren Charakter auch er kannt, da er die Verkäuferin angewiesen hatte, die Karten nicht abzugeben. Wenn er sie aber auch nicht verkaufen wollte, so be wahrte er sie dennoch in der Absicht auf, sie seinen Bekannten zu geben und dadurch zu verbreiten. Es lag somit ein Vorrätighalten zum Zwecke späterer Verbreitung vor. Die Tatbestandsmerkmale des § 184, 1 StGB, waren daher erfüllt. In seiner Revision beim Reichsgericht rügte G. die Ablehnung eines Antrags auf Hinzu ziehung eines Sachverständigen, behauptete, alles zur Verhütung einer Verbreitung getan zu haben, und bestritt, der verantwortliche Leiter des Geschäftsbetriebes gewesen zu sein. Das Reichsgericht erachtete indessen die Einwände des G. durch die Urteilsfeststellungen für widerlegt und erkannte im Anschluß an den Antrag des Reichs anwalts auf Verwerfung der Revision. (Aktenzeichen: 1 D. 1037/13). Firmenschilder-Hufschriften Von Robert Laue. Nachdruck verboten Trotzdem seit 1901 im Deutschen Reiche sowie in Oesterreich und der Schweiz die einheitliche neue Rechtschreibung zustande gekommen ist, handeln immer noch Papier- und Schreibwaren händler gegen diese Rechtschreibung. Sogar neueingerichtete Ladengeschäfte lassen die Schildermaler frei schalten und Fehler begehen. In neuerer Zeit betätigt sich auch der Glaser mit seinen Glasbuchstaben auf diesem Gebiete. Er gibt sich alle Mühe, seine Typen recht geschmackvoll anzukleistern, um oft nach ganz kurzer Zeit mit ansehen zu müssen, daß nur noch wrackähnliche Stücke an der Fensterscheibe von seiner Kunst übriggeblieben sind. Wenn man als aufmerksamer Beobachter durch die Straßen wandelt, bemerkt man, daß die heutigen Firmen-Schilder oft kunst- und geschmackvoll ausgestattet, die darauf angebrachten Aufschriften aber nicht sprachgerecht sind. Am häufigsten kommen folgende sieben verschiedene Haupt zeilen vor: 1. Buch G Schreibwaren Handlung 2. Papier Schreibwaren Handlung .3. Papier-Schreibwaren-Buchhandlg: 4. Papier & Schreibwaren 5. Papier & Schreibwaaren 6. Papier u. Schreibwaren 7. Papier u, Buchhandlung Alle Beispiele haben den Fehler, daß der Bindestrich fehlt oder, wie Beispiel 3 zeigt, unrichtig angewendet ist. Dasselbe Beispiel zeigt die unzulässige Anwendung des Doppelpunktes als Abkürzungszeichen. In den Beispielen 4 und 5 durfte das Bindewort „und” nicht durch ein &-Zeichen ersetzt werden, denn dieses hat nur in Doppelfirmen Berechtigung, z. B. Foerster & Co., Ferd. Marx & Co. Beispiel 1 zeigt im u und Beispiel 7 im fett gemalten u. sogenannte Malerdummheiten, die man sich verbitten sollte. Der besten Lösung am nächsten kommt Bei spiel 6, nur daß auch hier der Bindestrich fehlt. Richtig sehen die Zeilen folgendermaßen aus: 1. Buch- und Schreibwaren-Handlung 2. Papier- und Schreibwaren-Handlung 3. Papier-, Schreibwaren- und Buchhandlung 4. , 5. und 6. Papier- und Schreibwaren 7. Papier- und Buchhandlung. Ist für das Wörtchen „und” nicht genügend Platz, so kann es in schmälerer Schrift angebracht werden, aber so, daß es mit den andern Buchstaben Linie hält. Daß der Bindestrich hinter den Wörtern „Buch” und „Papier” stehen muß, ergibt sich an Hand der Beispiele 3 und 4 wie folgt: Beispiel 3: Der Inhaber hat Papierhandlung, Schreibwarenhandlung und Buchhandlung in einem Laden vereinigt; um nun das Wort „Handlung” nicht dreimal zu gebrauchen, kürzt man die beiden Wörter „Papier” und „Schreibwaren” durch den Bindestrich ab, so daß es nur bei dem letzten Worte in Erscheinung zu treten braucht. Beispeil 4: Der Inhaber verkauft Papier-waren und Schreibwaren. Um das Wort „waren” nicht zweimal zu gebrauchen, wird es hinter dem Worte „Papier” durch einen Bindestrich ersetzt. Der Binde strich ist also kein überflüssiges Zeichen, er hat vielmehr seinen bestimmten Zweck. Unrichtig angewendet, führt er aber Miß verständnisse herbei, wie folgendes Beispiel lehrt: West Schreibwarenhaus Bücher-Papier Bücher-Musik Am Schaufenster des vornehm ausgestatteten Ladens steht außerdem in Glasbuchstaben: Elektr. Buchdruckerei Visitenkarten, Familien Anz. sofort