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Vervielfältigungsrecht Wenn es gilt, das Recht zur Vervielfältigung eines Gemäldes, einer Zeichnung oder sonst eines Werkes der bildenden Künste an Reproduktionsanstalten zu übertragen, so wird dabei sehr häufig von beiden Seiten außerordentlich leichtfertig verfahren, besonders, wenn es sich um Reproduktionen in photomechanischen Verfahren han delt. Oft begnügt man sich dann damit, daß der Künstler ganz all gemein seine Rechte für photographische Reproduktion überträgt. Daraus können aber, wie ein mir jetzt vorliegender Fall beweist, sehr unangenehme Streitigkeiten entstehen, deren Folge entweder ein langwieriger Prozeß oder zum mindesten der Abbruch sonst freundscKaftlicher Beziehungen ist. Und doch könnte derartiges vermieden werden, wenn man den Bestimmungen des Urheberrechts ein wenig mehr Beachtung schenkte. Die Uebertragung der Rechte des Urhebers, d. h. der Rechte, ein Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und vorzu führen, kann beschränkt oder unbeschränkt erfolgen. Wenn z. B. das Recht auf photographische Reproduktion eines Gemäldes über tragen wird, so liegt eine sachliche Beschränkung nur insoweit vor, als die Reproduktion durch manuelle Verfahren, wie Holzschnitt, Lithographie, Kupferstich, ausgeschlossen ist. Das Recht zur photographischen Reproduktion umfaßt aber, wenn es ohne besondere Einschränkung vergeben wird, auch das Recht zur Reproduktion in Autotypie (Hochdruck). Denn als Werke der Photographie gelten alle diejenigen Erzeugnisse von Verfahren, die von der Uebertragung des Bildes auf photographischem Wege ausgehen, auch wenn dabei durch Retusche und ähnliche Nach behandlung die menschliche Hand mitwirkt. Es sind daher als Werke der Photographie anzusehen, alle Erzeug nisse der Reproduktionstechnik, zu deren Herstellung ein Negativ die Grundlage bildet. Noch weitergehend wurden sogar bei Beratung des Gesetzes vom 9. Januar 1907 als Werke der Photographie alle Erzeugnisse von Verfahren bezeichnet, bei denen Naturgewalten in selbstbildnerischer Weise dem Menschen dienstbar gemacht werden (Licht, Elektrizität). Der Künstler also, der ganz allgemein das Recht zur Verviel fältigung seines Werkes auf photographischem Wege vergibt, kann später nicht geltend machen, daß er sich die Verwendung für auto typische Reproduktion in Zeitschriften usw. vorbehalten habe. Wenn er das wollte, so hätte er sein Urheberrecht nur beschränkt übertragen dürfen, d. h. beschränkt auf eine ganz bestimmte Reproduktionsart, so z. B. auf Postkartenreproduktion in Farbenlichtdruck, Re produktion in Tiefdruck oder ähnlich einschränkend. Fritz Hansen. Plakat-Anfertigungen „Ehrlich im Handel, Christlich im Wandel“ oder ,, Ehren - und Wahrhaftigkeit in Handel und Industrie.“ So selbstverständ lich diese Grundsätze für jeden Geschäftsmann sein müßten, so wenig Beachtung finden sie leider heutzutage. Besonders im graphischen Gewerbe versucht man öfters der Kundschaft Aepfel statt Zitronen zu verkaufen, indem man bei dem ersten Empfehlungsschreiben oder Besuch z. B. betont, daß man auf beste Arbeit achte, erfahrene und geschulte Leute beschäftige, mit den neuzeitlichsten Maschinen ausgerüstet sei, die besten Rohstoffe verarbeite, auf genaue Ein haltung der Liefertermine halte und sonst noch mehr, was meist nur ein altes, jedoch mit der Zeit fortgeschrittenes, gut einge richtetes Geschäft leisten kann. Aber man behauptet drauf los, weil die Konkurrenz es auch so macht. Auf Grund dieser Anpreisungen kommt dann die Anfrage, worauf das Angebot folgt, das zum Ge schäft führt. Schließlich gelangt es zur Ausführung der Arbeit, an der man verdienen will und muß, wobei man aber meistens nicht in der Lage ist, die hochtrabenden Versprechungen zu erfüllen. Man nimmt schlechteres und deshalb billigeres Papier, solange es äußerlich nicht zu merken ist, knappt womöglich willkürlich das Format um einige Millimeter oder gar Zentimeter, um das Bogen format besser ausnützen zu können, verwendet vorrätige geringe- Farben (ganz gleich ob diese lichtecht sind oder nicht), prüft bei der Farbenwahl nicht einmal den Verwendungszweck der Drucksache und sucht bei 10- bis 12 farbigen Chromoarbeiten eine oder zwei Farben zu sparen, was heutzutage mittels 'der Photolithographie ja auch sehr gut möglich und selbst dem Fachmann kaum be merkbar ist. Ueberhaupt sucht man überall etwas herauszuschlagen, wenn es auch nur Kleinigkeiten sind, die aber bezüglich der Aus führung, denn letztere leidet sehr hierunter, Großes darstellen können, z. B. nimmt man bei großen, auf Pappe kaschierten Plakaten statt einer schönen dicken Schnur zum Aufhängen einen dünnen unansehnlichen Faden, versucht womöglich statt, wie vereinbart, franko, unfrankiert ■ zu liefern, schlägt die Kundschaft bei der Be rechnung der Verpackung übers Ohr. Aber derartige Kleinigkeiten rächen sich manchmal sehr, und dann kommt der gute Vorsatz für die Zukunft und die Reue, aber leider zu spät. Die Kundschaft hält nämlich die Augen auch nicht zu und beschäftigt zuweilen als Einkäufer Fachleute aus dem graphischen Gewerbe, die diese Abweichungen doch an den Tag bringen, was zur Folge hat, daß das gegenseitige Vertrauen schwindet. Viele Firmen sagen sich dann: „Wenn wir bei der Anstalt X kaufen, müssen wir Nägel mit Köpfen machen." Man sollte lieber gute Preise fordern, dann aber auch laut den Angeboten liefern. Vielleicht ist eine Folge des Vorgesagten, daß viele Reklame machenden Firmen im Westen Deutschlands ihren Bedarf in Brüssel und London decken und betonen, daß die saubere Ausführung sie hierzu veranlaßte. Die Zollfreunde sollten sich lieber vorstehende Zeilen zu Herzen gehen lassen, als auf Erhöhung der Einfuhrzölle zu bestehen, die unsere ausländische Konkurrenz nur veranlassen kann, ebenfalls die Zölle zu erhöhen. Ich will mit diesen Zeilen unser Gewerbe nicht in Grund und Boden verdammen, doch wem der Schuh paßt, möge sich solchen zu seinem eigenen Vorteile anziehen. Nun zur Kundschaft, die manchmal auch etwas an sich hat. Wenn auch auf ihrer Seite gefehlt wird, kann man entsprechend dagegen vorgehen. So kommt es vor, daß ein Kunde nach Papier plakaten, Kartonplakaten und Transparenten von einem Entwurf anfrägt: bei den ersteren Artikeln sei gemeinsame Anfertigung möglich, ebenso verteilen sich die Kosten der Lithographie auf die ganze Bestellung, und so sei billigerer Preis möglich. Er bestellt aber nur eine Ausführung. Diejenige Anstalt ist dann der leidtragende Teil, die nicht bei jeder Arbeit die Lithographiekosten hinzugerechnet oder sich keine Erhöhung vorbehalten hat, falls nur eine Ausführung genommen wird. Ebenso behauptet die Kundschaft im Plakat- geschäft bei der Vorlage des Entwurfes gewöhnlich, der Entwurf gefalle nicht besonders, immerhin wolle man einmal einen Versuch machen und vorläufig eine bestimmte Menge, aber nur zu dem und dem Preise bestellen. Dieses Heruntersetzen der Entwürfe geschieht nur, um den Preis zu drücken, und hiergegen hilft nur das Mittel, daß man, falls der beabsichtigte Preisdruck zu groß ist, auch nicht einen Pfennig heruntergeht und den Entwurf sofort zurückverlangt. Ueberhaupt sollten Vertreter und Reisende die Entwürfe, wenn möglich, nicht beim Kunden lassen, solange das Geschäft nicht abgeschlossen ist, denn wenn der Mitbewerber kommt, dann heißt es: „Das gefällt uns, ist aber zu teuer, machen Sie etwas Billigeres.“ Zudem sieht sich manchmal die Kundschaft, wenn sie die Entwürfe lange vor sich hängen hat, daran satt. Alles dies sind Machenschaften, die für den gesamten Handel und die Industrie, besonders aber für das lithographische Gewerbe nie von Vorteil sein können, denn sie nehmen beiden Parteien die Lust und Liebe zum Beruf, außerdem den nötigen Verdienst und, wie bereits erwähnt, das gegenseitige Vertrauen. Drum nochmals: „Ehrlich währt am längsten.“ Fr. Veuskens jr. Fabrikspionage als Hausfriedensbruch Urteil des Sächsischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 1913 (Strafs.) Nachdruck verboten Der Maschinenfabrikant B. in Berlin hatte am 12. September 1912 durch geflissentliche Täuschung Eintritt in die Geschäfts räume der Radebeuler Maschinenfabrik August Köbig, einer Kon kurrenzfirma, erhalten, und sich dadurch eine Anklage wegen Haus friedensbruchs zugezogen. Die Radebeuler Firma hatte eine neue Maschine erfunden, die auch die Aufmerksamkeit des Angeklagten hervorgerufen hatte. Zwecks Ausspähung der Geschäftsgeheimnisse und Besichtigung etwaiger neuer maschineller Einrichtungen wollte er Zutritt zu den Geschäftsräumen der Konkurrenzfirma erhalten. Um seinen Zweck zu erreichen, schloß er sich einem Besucher der Fabrik an, stellte sich als dessen Schwager vor und redete seinen Begleiter auch mit „Du“ an. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, daß die Maschine kein Geheimnis gebildet habe, denn die Radebeuler Firma hätte Abbildungen und Photographien von ihr an ihre Kundschaft versandt. Er (der Angeklagte) selbst sei im Besitze einer solchen Photographie, aus der alles Nähere er sichtlich sei. Es seien an der Maschine keine Neuerungen vorhanden gewesen; es fehle also am Motiv des unlauteren Wettbewerbs. Er will auch angenommen haben, daß die Firma gegen seinen Eintritt in die Fabrik nichts einzuwenden haben werde; er habe also in gutem Glauben gehandelt. Auch wurde behauptet, der Strafantrag sei nicht rechtzeitig gestellt worden, die Firma habe einen solchen erst im März 1913 gestellt, aber schon viel früher Verdacht auf ihn gehabt. Schöffengericht wie Berufungsgericht haben diese Einwände zurückgewiesen und den Angeklagten zu 8 Tagen Gefängnis ver urteilt. Die Firma Köbig habe erst Anfang März 1913 durch ein Geständnis des Begleiters des Angeklagten Gewißheit von dem wider rechtlichen Eindringen des Beschuldigten in ihre Fabrikräume erlangt. Die Revision des Angeklagten führte aus, daß es am subjektiven Verschulden des Angeklagten fehle. Der Angeklagte habe schon vorher die Maschine gekannt und sei nur deshalb in die Fabrik der Konkurrenz gegangen, um unerkannt seinen Konkurrenten auszuhorchen, wie dieser über seine (des Angeklagten) Persönlich keit denke. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Revision kosten pflichtig verworfen. Das angefochtene Urteil lasse keinen Rechts irrtum erkennen. Uebrigens würde sich auch das in der Revisions begründung geltend gemachte Motiv des Betretens der Fabrik als unlauter darstellen. Der Angeklagte habe sich unter falschen Vor spiegelungen eingeführt. Auch der Einwand der Verjährung schlage nicht durch.