Volltext Seite (XML)
Nr. 13 DAPIER-VERARBEITUNG ii BU CH GEWERBE ( Berliner Typographische Gesellschaft Vorsitzender: G. Könitzer, Steglitz, I Kassenführer: Gustav Naumann, Amdtstr. 35 | Neukölln, Stuttgarter Str. 53 Postscheck-Konto: Postscheck-Amt Berlin NW 7; Nr. 8700 Anmeldungen zu der am Sonnabend, 21. Februar 1914, abends 8% Uhr, im Papierhause, Dessauer Str. 2, stattfindenden Heiteren Abendunterhaltung bitten wir baldgefälligst an die Geschäftsstelle, Dessauer Str. 2, zu richten und dabei anzugeben, wieviel Herren und Damen an dem Vergnügen teilnehmen werden. Der Vorstand Vollstreckung eines österreichischen Urteils in Deutschland Aus Oesterreich Ich habe Herrn X während des Betriebes seines Leinen- und Baumwollwaren-Versandgeschäftes in A. (Mähren) in den Jahren 1901 bis 1904 Drucksachen geliefert, wofür er mir 394 Kr. schuldig geworden ist. Als mit Beschluß des k. k. Kreisgerichtes in B. vom 12. April 1904 über das Vermögen des X der Konkurs verhängt wurde, habe ich diese meine Forderung mit 6 v. H. Zinsen bei seiner Konkursmasse angemeldet, die gutgeheißen wurde. Bei der Vertei lung der Konkursmasse entfielen auf meine Forderung nur 29 Kr. 85 h, welchen Betrag ich am 3. Dezember 1904 erhielt, so daß ich noch 364 Kr. 15 h mit 6 v. H. Zinsen zu fordern habe. Der Konkurs wurde laut Beschluß des k. k. Kreisgerichtes in B. am 30. Dezember 1904 aufgehoben. Am. 18. Mai 1906 habe ich beim B.er Bezirks gerichte eine Klage gegen X auf Zahlung des Restes samt Neben gebühren überreicht, die ich bei der ersten Tagfahrt am 2. Juni 1906 wieder zurückgezogen habe, da ich vom Verhandlungsrichter auf merksam gemacht wurde, daß meine Forderung nicht einzuklagen wäre, da nach der österreichischen Konkursordnung schon auf Grund eines Auszuges aus der Anmeldungstabelle der Konkursgläubiger und aus dem Liquidierungsprotokolle die Vollstreckung bewilligt wird. Diese Vollstreckung wird aber in Deutschland nicht vollzogen. Als X in der Wäschefabrik von Y in C, Deutschland, Stellung er halten hat, habe ich im Jahre 1906 gegen ihn beim Landgerichte in C Klage auf Zahlung des Restes überreichen lassen, über welche jedoch nicht verhandelt werden konnte, weil X inzwischen von C. nach D, Deutschland, verzogen ist. Eine neuerliche Klage bei dem für D. zuständigen Landgerichte habe ich nicht vorgebracht. Da aber X jetzt seinen ständigen Wohnsitz in E., Deutschland hat, eine große Fabrik für die ganze Provinz vertritt und sich in guten Verhältnissen befinden soll, frage ich, ob in Oesterreich bewilligte Vollstreckungen in Deutschland ohne weiteres vollzogen werden oder auf welche andere einfachste Weise ich jetzt die Vollstreckung gegen X erwirken könnte und welches Buch Sie mir empfehlen würden, aus dem man sich über solche und ähnliche Fälle unterrichten und selbst Eingaben verfassen kann. Buchdruckerei-Besitzer Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Wie nach § 164 der deutschen Konkursordnung der mit Vollstreckungs klausel versehene Auszug aus der Konkurstabelle hinsichtlich der im Prüfungstermine festgestellten Forderungen einen voll streckbaren Schuldtitel gegen den Gemeinschuldner darstellt, so gilt das gleiche nach § 1 Z. 7 der österr. Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896 von einem mit der Wirkung der Vollstreckbar keit ausgestatteten amtlichen Auszuge aus dem während des Konkursverfahrens aufgenommenen Liquidierungsprotokolle, wie ihn Fragesteller offenbar in Händen hat. Aus einem solchen Aus zuge kann in Deutschland nicht ohne weiteres vollstreckt werden. Nach § 722 der deutschen Zivilprozeßordnung hat selbst die Zwangsvollstreckung aus dem Urteile eines ausländischen Gerichts zur Voraussetzung, daß ihre Zulässigkeit durch ein sogen. Voll streckungsurteil ausgesprochen ist, und dieses darf nach § 328 Z. 5 CPO. nur erlassen werden, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, d. h. wenn das betreffende Ausland auch deutschen Urteilen Vollstreckbarkeit gewährt. Dies ist im Verhältnis von Deutsch land zu Oesterreich auf Grund von Staatsverträgen der Fall. Hiernach bedarf es, damit österreichische Urteile Vollstreckbar keit in Deutschland erlangen, der Erhebung einer Klage auf Zulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung, und erst nach Erwirkung dieses Urteils — welches aber im allgemeinen keine Schwierigkeiten bietet — kann aus dem österreichischen Urteile in Deutschland vollstreckt werden. Da aber § 722 CPO. nur von „Urteilen” spricht, so ist zunächst zweifelhaft, ob auch aus einem hier in Betracht kommenden vollstreckbaren Auszuge eines österreichischen Konkursgerichts jene Klage erhoben werden kann. Während der Kommentar von Gaupp-Stein diese Frage verneint, hat das Reichsgericht sie bejaht (vgl. Bad. Anm. 62, 340 ff.). In Uebereinstimmung damit ist in der Verordnung des österreichischen Justizministers vom 21. Dezember 1899 (österr. RGBl. 105) der vollstreckbare Auszug aus österreichischen Liqui dierungsprotokollen unter den Schuldtiteln aufgezählt, aus denen in Deutschland Klage auf Vollstreckbarkeitserklärung erhoben werden kann. Diese Verordnung des österr. Justizministers ist durch die Allgemeine Verfügung des preuß. Justizministers vom 9. März 1900 den Justizbehörden zur Kenntnisnahme mitgeteilt und im preuß. Justizministerialblatt von 1900 S. 79 veröffent licht. Es darf daher für die preußische Praxis davon ausgegangen werden, daß derartige Auszüge österreichischer Konkursgerichte den Urteilen gleich zu behandeln sind. Fragesteller wird somit die angegebene Klage auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils vor dem Amtsgericht des jetzigen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Schuldners zu erheben haben. Ein juristisches Handbuch, aus welchem sich Laien in der vom Fragesteller gewünschten Weise unterrichten können, ist mir nicht bekannt. Beschäftigung des Reisenden im Kontor Urteil des Leipziger Kaufmannsgerichts Der Reisende U. war am 25. November von einer Leipziger Firma mit einem Monatsgehalte von 210 M., 10 M. täglicher Reise- Spesen und Vergütung der Fahrt dritter Klasse mit der Bedingung angestellt worden, daß er, wenn er nicht auf der Reise wäre, im Kontor mitzuarbeiten habe. U. trat am Anstellungstage seine Reise an, von der er am 15. Dezember zurückkam. Sein Geschäftsherr sagte ihm, daß er an dem Adressenschreiben für den Versand des Reklamekalenders mit helfen möchte. Wenn die Arbeit bis zum Sonnabend fertig sei, könne er seinen Weihnachtsurlaub antreten. Am Sonnabend bestellte der Geschäftsherr den Reisenden für den Montag früh, da er mit ihm wegen der zweiten Reise Rücksprache nehmen müsse. Als dem Reisenden am Montag morgen aber wieder ein Pack Stoff zum Adressenschreiben auf seinen Tisch gelegt worden war, weigerte er sich, diese Arbeit zu leisten. Es kam zwischen ihm und dem Geschäftsherrn zu einer erregten Auseinandersetzung, die damit endigte, daß der Geschäftsherr den Reisenden U. kündigungslos sofort entließ. Unter Vorbehalt seiner vertragsmäßigen Ansprüche, die sich aus der zwischen ihnen vereinbarten monatlichen Kün digungsfrist ergaben, ist U. seiner Wege gegangen und hat die Firma auf Zahlung des Gehalts bis zum 31. Januar 1914 und der Spesen verklagt. Er rechnet für jeden Tag 4 M. Mundspesen. Das Kauf mannsgericht hat entschieden, daß einem Reisenden, dessen Fähig keiten mit einem Monatsgehalte von 210 M. bewertet werden, so untergeordnete Kontorarbeiten wie Adressenschreiben nicht zu- gemutet werden können. Weigert er sich, solche Arbeiten zu leisten, dann ist das kein genügender Grund zu kündigungsloser Entlassung. Die beklagte Firma wurde verurteilt, dem Kläger das Gehalt bis zum 31. Januar zu zahlen, dagegen hat er keinen Anspruch auf die geforderten Spesen, dehn es stand noch gar nicht fest, ob er im Ja nuar auf dieour gehen oder auf dem Kontor mit arbeiten sollte. 5 $ Eine Sammlungkunstlerischer Photographien ist in der[Bibliothek des Königl. Kunstgewerbe-Museums in Berlin ausgestellt. Sie wurde vom Maler und Fachschriftsteller F. Matthies-Masuren in Halle a. S. als Grundstock für eine kunstphotographische Sammlung der Biblio - thek überwiesen. Aus England, Amerika, Oesterreich, Deutschland und anderen Ländern sind mit Landschaften, Bildnissen und Genre bildern vorwiegend die Künstler und Kunstfreunde vertreten, die der neuen Bewegung in ihren Anfängen die Bahn gebrochen und neue Wege für Aufnahme und technische Wiedergabe gezeigt haben. Die Bibliothek beabsichtigt die neueste Entwicklung der einzelnen Gebiete später durch besondere Sammlungen und Ausstellungen vorzuführen. Die Ausstellung ist wochentäglich von 10 Uhr früh_bis 10 Uhr abends unentgeltlich geöffnet.