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Briefkasten Der Frage muß 10-P.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Dickes Papier 13060. Frage: Ich habe in letzter Zeit bei Herstellung von Kartonpapieren im Gewicht von 300 — 380 g/qm den Uebelstand gehabt, daß das Papier an der Siebseite rauht: wenn man mit dem Finger lose darauf reibt, lösen sich kleine Fasern ab. Ich habe alle möglichen Versuche gemacht, diesem Uebelstand durch stärkeres Leimen, schmieriges Stoffmahlen, starkes Gautschen und Pressen, festes Anziehen der Trockenfilze abzuhelfen, aber vergeblich. Die ersten Trockenzylinder wärme ich nur mäßig an. Auf welche Weise ist diesem Uebelstand, der nur von Zeit zu Zeit auftritt, abzu helfen ? Antwort: Der Uebelstand dürfte daran liegen, daß der Stoff totgemahlenen Holzschliff enthält, welcher unter dem starken Zug der Sauger mit dem Abwasser nach der Siebseite gezogen wird und dort ohne rechte Verbindung mit der Faser masse liegen bleibt.. Derselbe Uebelstand verursacht auch das Stauben stark holzschliffhaltiger Papiere, zu welchen unzweck mäßig gemahlener Holzschliff verarbeitet wurde. Daß das Uebel nur zeitweilig auftritt, deutet gleichfalls auf dieselbe Ursache hin, weil wahrscheinlich der Holzschliff mal mehr mal weniger totgemahlene Teilchen enthält. Es empfiehlt sich also, das Holz schonend zu schleifen, also faserigen Schliff herzu stellen. Lieferbar bis Ende 1913 13061. Frage: Wir haben mit einer Papierfabrik am 19. Sep tember 1912 einen Abschluß auf 20 000 kg Papier gemacht, über den Auftrag wurde uns von der Papierfabrik eine Bestätigung ge geben, und in diese geschrieben: „Lieferbar bis Ende 1913". Nun haben wir den Abschluß nicht erfüllt, aber am 29. Dezember vorigen Jahres haben wir noch 2500 kg abgerufen, die die Fabrik nicht liefern will, weil sie sich nach dem Wortlaute der Bestätigung nicht dazu verpflichtet fühlt. Wenn die Papierfabrik die Lieferung über das Jahr 1913 nicht ausdehnen wollte, dann hätte sie mir mindestens in dem Abschlußbrief schreiben müssen, bis zu welchem Tage die letzten Aufträge, welche sie dann noch im Jahre 1913 erledigen konnte, erteilt sein mußten, wir können nicht wissen, wieviel Zeit dazu nötig ist, um die Aufträge auszuführen. Da die Fabrik diesen Zusatz nicht gemacht hat, sind wir der Meinung, daß sie den am 29. Dezember erteilten Auftrag zu den Abschlußbedingungen aus führen muß. Wir haben ja nichts dagegen, daß die Lieferung nicht mehr in den letzten drei Tagen des Jahres 1913, sondern erst später erfolgte. Antwort: Der Ausdruck „lieferbar bis Ende 1913’’ macht das Geschäft nicht zum Fixgeschäft im Sinne des Handels gesetzes. Nach wiederholten Entscheidungen der obersten Ge richte macht nämlich eine solche Fristbestimmung ein Geschäft nur dann zu einem Fixgeschäft, wenn zugesetzt wird, daß bei Nichteinhaltung der Frist der Lieferer vom Vertrag zurück treten darf. Da hier diese sogenannte „cassatorische Klausel” fehlt, muß die Papierfabrik einen angemessenen Teil des Ab schlusses auf den am 29. Dezember erfolgten Abruf hin noch liefern, allerdings nicht die ganze rückständige Menge, falls diese groß ist, weil die Fabrik wohl ebenso wie der Käufer beim Abschluß der Ansicht war, daß die Mengen in angemessenen Teilen, die sich über das Jahr verteilen, abgerufen werden. Genaues Urteil ließe sich nur bei Einsicht in den Kaufvertrag sowie bei Kenntnis der im Laufe des Jahres erfolgten Abrufe abgeben. Umschreiben des Frachtbriefes 13062. Frage: Von der Speditionsfirma X in A werden mir für das einfache Umschreiben eines Frachtbriefes 35 Pf. berechnet, und die Firma schreibt noch sehr anzüglich, als ich dies verweigerte und um Aufklärung ersuchte. Ist die Firma zu derartiger Berechnung berechtigt ? Antwort: Für das Umschreiben eines Frachtbriefes werden im Höchstfälle 10 Pf. berechnet. Einsender müßte sich erst genau überzeugen, ob nicht etwa Expeditionsgebühren (wenn solche am Orte üblich), Rollgeld oder andere Unkosten in eine falsche Rubrik des Frachtbriefes geschrieben worden sind. In Berlin sind z. B. 30 Pf. Expeditionsgebühren zu zahlen. Ein entgegenkommender Spediteur berechnet einem großen Kunden für solch eine Kleinigkeit wie das Umschreiben nichts. Sollte Einsender, wie er schreibt, für das Umschreiben die 35 Pf. bezahlt haben, so muß er sich gegen solch ein Geschäftsgebaren kräftig wehren, denn wohin sollte es führen, wenn die Spediteure jeden Federstrich berechnen würden ? Die ohnehin schon sehr hohen Frachtkosten werden durch das Drum und Dran der Spediteure (denn für alles finden sie eine Gebühr heraus) übermäßig ge steigert. W. Wahl und Beiträge zur Handelskammer 13063. Frage: 1. Wer kann zur Handelskammer gewählt werden ? 2. Wer kann zur Handelskammer wählen ? 3. Wer und wann ist man zur Zahlung von Handelskammer- beiträgen verpflichtet ? Antwort: Zu 1. und 2. Jeder ins Handelsregister einge tragene Kaufmann, bei Gesellschaftsfirmen ein Gesellschafter dieser Firmen, bei G. m. b. H. ein Geschäftsführer, bei Aktien gesellschaft ein Vorstandsmitglied. Zu 3. Die Handelskammerbeiträge werden mit den anderen Steuern eingezogen. Entlassung des kranken Agenten 13064. Frage: Ich sah mich genötigt, einem Agenten infolge seiner längeren Krankheit und Arbeitsunfähigkeit meine Vertretung ohne Kündigung zu entziehen und einem anderen Agenten zu über tragen, nachdem ich fast % Jahr auf seine Wiederherstellung gehofft, schließlich aber von seiner Frau die Erklärung erhielt, daß er an Krebs leidet. War ich zur Entziehung ohne Kündigung berechtigt, oder mußte ich trotz meines ohnehin längeren Wartens die 6 wöchige gesetzliche Kündigungsfrist einhalten und dem Agenten bis zum Ablaufe des Kalendervierteljahres Provision bezahlen ? Vertrag hatte ich mit ihm nicht. Antwort: Nach § 92 HGB kann das Vertragsverhältnis zwischen dem Agenten und dem Geschäftsherrn von jedem Teile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Anhaltende Krankheit ist ein solcher wichtiger Grund. Deshalb durfte Fragesteller den Agenten ohne Kündigung entlassen. „Frei Ankunft“ 13065 Frage: Ich bestellte bei einer Papierfabrik etwa 1200 kg Papier. Bei Anfrage forderte die Firma für die 100 kg 34 M. 50 Pf. „frei Ankunftsstelle dort“. Ich verstehe darunter franko Haus. Die Firma bestätigt mir auch den Auftrag „frei Ankunftsstelle B. Der Auftrag wurde erledigt. Vor 30 Tagen sandte ich den Betrag ein, kürzte aber an der Rechnung das Rollgeld von 11 M. 30 Pf., da es heißt „frei Ankunft B.“ Wir sind hier 7 Kilometer von der Station E. entfernt, und das amtliche Rollgeld beträgt 11 M. 30 Pf. Die Firma will den Abzug des Rollgeldes nicht anerkennen, sie schreibt, sie verstehe darunter „frei Station“ E. Bin ich verpflichtet, die 11 M. 30 Pf. der Firma zu zahlen ? Antwort: Wir verstehen unter „frei Ankunft” nicht frei Haus, sondern frei Eisenbahnstation oder Schiffshafen, d. h. den Ort, wo die Ware ankommt, nachdem der Versender sie aufgegeben hat. Für die Abfulr der Ware von der Eisenbahn station oder vom Hafen muß der Käufer sorgen. Die Kürzung des Rollgeldes erscheint uns deshalb unberechtigt. Mehrlieferung von Lithographien 13066 Frage: Liegen gerichtliche Entscheidungen über Annahme und Berechnung von Mehrlieferungen bei lithographischen Arbeiten vor ? Ich bestellte bei einer lithographischen Anstalt zehnfarbige Packungen in einer Auflage von 10 000 Stück. Lithographie und Druck wurden besonders vereinbart. Mein Lieferant bestätigte den Auftrag auf einem Formular, das zur Bedingung macht, daß ein sich beim Druck ergebender Ausfall bis 10 v. H. Mehr- oder Minder lieferung der bestellten Stückzahl nicht beanstandet werden kann. Es wurden 15 v. H. mehr abgeliefert und nicht zum Fortdruckpreis, sondern zum Durchschnittspreise in Rechnung gestellt. Ich habe mich zur Abnahme der mehr gelieferten Menge bereit erklärt, mache aber den Fortdruckpreis für die Berechnung der mehr gelieferten Menge zur Bedingung. Kann ich darauf bestehen ? Antwort: Gerichtliche Entscheidungen über diese Frage sind uns nicht bekannt. Die zulässige Mehrlieferung ist vom Fach verband Deutscher Steindruckerei-Besitzer auf 5 v. H. festgelegt, die Größe der zulässigen Mehrlieferung hängt jedoch nach Ansicht vieler Fachleute auch von der Größe der Auflage sowie von der Art der Drucksache ab. Wenn, wie im vorliegenden Falle, eine bestimmte Mehr- oder Minderlieferung im Kauf vertrag vereinbart ist, so ist diese Vereinbarung und nicht der Handelsbrauch maßgebend. Demnach durfte Fragesteller die über 10 v. H. hinausgehende Mehrlieferung beanstanden. Wenn er dieses Mehr trotzdem übernimmt, so erscheint es billig, daß es zum Fortdruckpreise und nicht zum Durchschnittspreise der Lieferung berechnet wird. Für die zulässige Mehrlieferung (10 v. H. der Auflage) ist der Fort druckpreis zu zahlen, wenn die Drucksache von der lithographischen Anstalt in zwei Posten berechnet wird, 1. die Herstellung der Lithographie und Zu richtung der Druckplatte, 2. der Druck. Andernfalls, d. h. wenn nur der Tausendpreis in Rechnung gestellt wird, muß die zu lässige Mehrlieferung (10 v. H. der Auflage) nach dem Tausend preis bezahlt werden. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W, Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29