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278 PAPIER-ZEITUNG Nr. 9/1914 Stellung des Königs als Leser und Bücherfreund vom Verfasser, wird im Mai dieses Jahres im Verlage von Giesecke & Devrient erscheinen. Das sind im wesentlichen die Bestände, aus denen die Königliche Hausbibliothek sich zusammensetzt und aus denen einzelne in historischer, literarischer, künstlerischer und kunstgewerblicher Hinsicht bemerkenswerte Bücher auf der Leipziger Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik gezeigt werden sollen. Der Verband der Plakat-Industriellen hält am 3. Februar 1914, nachmittags 4 Uhr, zu Frankfurt a. M., Hotel Deutscher Kaiser, seine diesjährige Hauptversammlung ab. Die Tagesordnung ent hält unter anderem: Bericht über die Tätigkeit des Verbandes im Jahre 1913, Stellungnahme zur Interpellation Brodauf und Ge nossen in der zweiten sächsischen Kammer betreffend die unrichtige Anwendung des Verunstaltungsgesetzes, Vorlage einer Zusammen stellung der Rechtsprechung in Verunstaltungsfragen. Internationale Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik, Leipzig 1914 Neue Altslandsanmeldungen. Unter den Sonderpavillons der fremden Staaten, die auf der Ausstellung eine Völkerstraße bilden, erhebt sich ein allgemeiner Auslandspavillon, der mehrere fremde Staaten aufnehmen wird. Für diesen Pavillon, der wegen umfang reicher Beteiligung inzwischen beträchtlich vergrößert werden mußte, haben bis jetzt die Niederlande, die Schweiz, Dänemark, Norwegen, Schweden, Spanien, Portugal und einige überseeische Staaten Plätze belegt. Moderne Buchkunst und angewandte Graphik. Die Leitung der Abteilung für neuzeitliche Buchkunst und angewandte Graphik ist dem Verein „Deutsche Buchgewerbekünstler" (Vorsitzender Prof. W. Tiemann) übertragen worden. Der Verein will die auf diesen Gebieten führenden Künstler Deutschlands, die seinem Verbände angehören, in Sammlungen zu Worte kommen lassen, während die ausländische Abteilung die bedeutsamsten außerdeutschen Arbeiten der Buchkunst und Kleingraphik (vorzugsweise von den korrespondierenden Mitgliedern des Vereins gestellt) vereinigen soll. Außerdem steht jedem Künstler die Einsendung seiner Arbeiten frei. Die Vorarbeiten zu dieser Veranstaltung sind in vollem Gange. Die Ausstellungspapiere, die auch in der Geschäftsstelle des Vereins, Verwaltungsgebäude der Ausstellung, Zimmer 48, erhältlich sind, werden in nächster Zeit versandt. Alle sonstigen Anfragen in dieser Angelegenheit wolle man an Herrn Professor H. Steiner-Prag, Leipzig, Königliche Akademie, Wächterstr. 11, richten. Verwechselbarkeit von Warenzeichen Wir möchten eine Ansicht darüber vernehmen, ob die Wörter „Ocean“, „Oceana", „Oceanic“ vollständig miteinander gleich sind und im Sprachgebrauch das eine sowie das andere Wort vollständig das gleiche sagt und bedeutet. Für uns ist unter Nr. 60810, Klasse 27, am 8. Juni 1903 das Wort „Ocean“ patentamtlich geschützt und der Schutz dann am 14. 11. 1912 erneuert worden. Es ist inzwischen eine Anmeldung auf „Oceanic“ erfolgt, die zufolge unseres Widerspruches nicht eingetragen worden ist. Wohl aber wurde ohne unsere Benach richtigung seitens des Kaiserlichen Patentamtes eine Anmeldung „Oceana-Bankpost“ für die gleiche Klasse und für die gleichen Waren geschützt. In diesem Falle ging uns also keine Benach richtigung zu, und wir konnten daher auch keinen Widerspruch erheben. Ferner ist kürzlich, also auch nach unserer Eintragung, das Wort „Ocean“ für eine Leipziger Materialwaren-Großhandlung für alle möglichen Klassen, so auch Klasse 28 (Druckerei- und litho- graplüsche Erzeugnisse), eingetragen worden. Eine fernere Anmeldung unserseits auf „Oceana“ und „Oceanic“ ist uns zufolge Widerspruches der vorhin erwähnten beiden Zeichen- Inhaber nicht eingetragen worden. Wir stehen vor einem Rätsel und ersuchen um Antwort. Papierausstattungs-Fabrik Der Fragesteller will anscheinend unsere Ansicht darüber hören, ob die drei angeführten Wörter im Sinne der §§ 5, 6 und 70 des Warenbezeichnungsgesetzes vom 12. Mai 1894 miteinander übereinstimmen oder doch einander so ähnlich sind,daß im Ver kehr Verwechslungen zu befürchten sind. Diese Frage bejahen wir und glauben nach unseren Erfahrungen, daß auch das Patent amt, wenn es direkt vor diese Frage gestellt wird, diese Frage bejahen wird. Das Patentamt hat nach den Angaben des Frage stellers bereits die Uebereinstimmung von Oceanic mit Ocean bejaht. Daß neben seinem Zeichen später Oceana-Bankpost eingetragen worden ist, wird vermutlich darauf beruhen, daß bei der Prüfung des letzten Zeichens dem prüfenden Beamten das Zeichen Ocean des Fragestellers entgangen ist. Da schon beinahe 200 000 Zeichen eingetragen sind, so ist eine absolut sichere Auffindung aller etwa ähnlichen älteren Zeichen fast unmöglich, und es ereignet sich nicht selten, daß ein ähnliches älteres Zeichen dem Patentamt entgeht. In diesem Falle kann der Inhaber des ähnlichen älteren, für gleichartige Waren ein- getragenen Zeichens gemäß § 9 Ziffer 1 des Warenbezeichnungs gesetzes gegen den Inhaber des späteren Zeichens auf Löschung des Zeichens klagen. Diese Klage ist aber nicht beim Patent amt, sondern bei dem für den Inhaber des späteren Zeichens zuständigen Landgericht anzubringen. Daß auch später noch das gleiche Wort Ocean einer Leipziger Firma für Klasse 28 (Druckerei- und lithographische Erzeugnisse) eingetragen ist, kann darauf beruhen, daß der prüfende Beamte diese Waren nicht für gleichartig mit den Waren „Papier, Briefumschläge, Kassetten mit Papier und Briefumschlägen, Glückwunsch karten, Postkarten und Menükarten” des Fragestellers gehalten hat. In bezug auf Papier, Briefumschläge und Kassetten mit Papier und Briefumschlägen wäre diese Auffassung auch nach unserer Ansicht richtig, dagegen dürften die Glückwunsch karten, Postkarten und Menükarten des Fragestellers unter die Druckerei- und lithographischen Erzeugnisse des späteren Zeichens fallen, sodaß auch in bezug auf dieses Zeichen eine gerichtliche Klage, wie oben angegeben, voraussichtlich Erfolg haben würde. Fabrikbau mit Oberlicht Welche Bedachung ist für einen Fabrikraum am vorteilhaftesten, wenn dieser nur durch Oberlicht erhellt werden kann ? Welche Glas arten und welche Verglasungen sind in obigem Fall am besten zu verwenden ? Papierwaren-Fabrikant Diese Frage'läßt mangels ausreichender Angaben keine genaue Beantwortung zu. Je nachdem der Raum zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen soll oder nicht, ob die Ober lichte auch zur Lüftung dienen sollen, ob trockene, feucht - oder feuchtwarme Luft im überdeckten Raum herrscht, ob viel oder wenig Licht verlangt wird, wird die Antwort anders lauten müssen. Am einfachsten und für die meisten Fälle genügend ist die Anbringung von starken, großen Rohglasscheiben, die unmittel bar in das Dach eingelassen werden und etwas über die Dach fläche vorstehen. Das Dach selbst wird in den meisten Fällen am besten aus Holzzement gefertigt, dergleichmäßigen Temperatur wegen. Sollen die Oberlichte auch zur Lüftung dienen, so dürfte sich eine dachartige Ausführung empfehlen, und da könnten die Frischluftflügel durch Drahtzüge betätigt werden, auch sogenannte Shed-Jalousien werden in bestimmten Fällen gut verwendbar sein. H. (Wir verweisen auch auf den Aufsatz über Glasbausteine in Nr. 22 von 1913. Schriftleitung) Provision des Stadtreisenden Ich bin langjähriger Stadtreisender einer graphischen Kunst anstalt und stehe mit der Kundschaft zum Teil durch freundschaft liche und verwandtschaftliche Beziehungen in enger Verbindung. Aufträge werden mir daher häufig nicht nur während meiner An wesenheit bei einem Kunden, sondern auch telephonisch und schrift lich überwiesen, da nicht alle Kunden immer dann aufgesucht werden können, wenn etwas zu bestellen ist, oder weil der Kunde den Vertreter wegen klar liegender Bestellungen oder Nachbestellun gen nicht erst zu sich bemühen will. Diese telephonisch und schriftlich an den Vertreter gelangenden Aufträge stellen sich als ein nachträglicher Erfolg der vielen, im Augenblick erfolglosen Besuche des Vertreters dar. In telephonischen Fällen bestimmt der Kunde im Laufe des Gespräches mit der Kunst anstalt den erteilten Auftrag für den ihm bekannten Vertreter. Für schriftlich erteilte Aufträge werden hauptsächlich zwei Formen -von der Kundschaft gewählt. Herrn Vertreter A. im Hause (oder per Adr.) der Firma X oder An die Firma X., zu Händen des Vertreters A. Die Kunstanstalt erkennt für die ersten Fälle den Anspruch des Vertreters auf Provision an, lehnt ihn aber für die letzte Form „zu Händen des Vertreters“ ab. Postsachen mit dieser Aufschrift behält sie ohne Wissen des Vertreters, der dann erst durch seinen Kunden davon erfährt. Habe ich Anspruch auf die Provision derartig erteilter Aufträge ? Nach dem Vertrag erhält der Vertreter Gehalt und Provision für alle zum Abschluß gekommenen Verkäufe, an denen er gearbeitet hat. A. Wir legten diese Frage dem Centralverband Deutscher Handelsagenten-Vereine in Berlin NW 7 vor, der sie — ohne Verbindlichkeit —- wie folgt beantwortet: Aus der Zuschrift geht nicht hervor, ob es sich im Falle des Herrn A. um einen Handelsagenten im Sinne des § 84 HGB handelt. Wir nehmen an, daß dies nicht der Fall ist; dann würde also Herr A. als