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Speltpappe oder gefärbte Strohpappe? 13043. Frage: Von einem Kunden wird mir (durch die Kon kurrenz veranlaßt) der Vorwurf gemacht, die beiliegende Pappe, aus welcher ich Schachteln herstelle, sei keine Spelt- sondern ge färbte Strohpappe. Ich habe die Pappen von einer angesehenen Fabrik für Speltpappen gekauft und bitte um Ihr Urteil, ob die Pappe Spelt- oder gefärbte Strohpappe ist. Antwort: Die gleichmäßig graue Pappe zeigt alle Eigen schaften der aus Altpapier hergestellten Schrenz- oder Spelt pappe. Daß sie keine gefärbte Strohpappe ist, geht aus folgendem hervor: Betupft man sie mit Dr. Wursters Di-Lösung und be feuchtet die betupfte Stelle mit Wasser, so wird diese lebhaft rot gefärbt. Diese Färbung beweist, daß der Stoff zum über wiegenden Teil aus Holzschliff besteht und wahrscheinlich durch Zerfaserung von altem Zeitungspapier hergestellt wurde. Stroh pappe dagegen gibt mit Dr. Wursters Di-Lösung keine oder nur sehr schwache rötliche Färbung. Säure- und sandfreie Pappe 13044. Frage: Ich habe eine Anfrage nach meiner Maschinen- Lederpappe mit der Bedingung, daß diese säure- und sandfrei sei. Ihnen gehen einige größere Muster meines Fabrikats zu. Inwie weit kann ich meinem Abnehmer zu seiner Bedingung Bescheid geben ? Ich verarbeite nur Kiefer, ab und zu wenig Zusatz von Fichte und habe ziemlich reines Fabrikationswasser, welches noch eine Filtervorrichtung (ErFelr’n Bretterwände in einem 12 m langen und 1 m 60 breiten Kasten) passiert. Antwort: Ob Braunholzpappe säurefrei ist, kann man er mitteln, indem man ein paar Gramm der Pappe mit etwa dem 100 fachen Gewicht destillierten Wassers aufschlämmt, durch filtriert und in das Filtrat blaues Lackmuspapier taucht. Wenn sich dieses nicht rötet, so ist die Pappe säurefrei. Uebrigens dürfte jede Braunholzpappe säurefrei sein, die bei genügender Ver dünnung mit frischem Wasser verarbeitet wurde. Ob sie sandfrei ist, kann man an Hand derselben Probe feststellen, indem man beobachtet, ob nicht nach dem Umrühren am Boden des Becher glases, in welchem die Verdünnung mit Wasser vorgenommen wurde, sich Sandkörnchen ablagern. Dieser Sand kann haupt sächlich vom Schleifstein herkommen, und um ihn zu ver meiden, kann ein Sandfang vor die Pappenmaschine gebaut werden. Wehrbeitrag 13045. Frage: Infolge des Gesetzes betreffend den Wehr beitrag ist jeder verpflichtet, sein Vermögen anzugeben. Mein Lager nehme ich immer zum Einkaufspreise auf. 1. Darf ich durchschnittlich 10 bis 15 v. H. vom Einkaufs preise abschreiben für solche Waren, die teils minderwertig, teils unverkäuflich sind ? 2. Bin ich ferner berechtigt, durchschnittlich 10 v. H. von den Außenständen abzuschreiben für etwaige Verluste ? Meine Inventur mache ich am 1. Juli eines jeden Jahres. 3. Darf ich mein Vermögen zu diesem Zeitpunkt berechnen ? Antwort: Für die Feststellung des Wertes des im Geschäft angelegten und arbeitenden Vermögens gelten dieselben Grund sätze, welche bei der Feststellung der Bilanz angewendet werden, d. h. derjenige Wert der Waren muß eingesetzt werden, den sie erzielen würden, wenn man das Geschäft zum Zwecke des Weiterbetriebes verkaufen würde. Demnach sind die unter 1 und 2 erwähnten Abschreibungen zulässig. Die Steuerbehörde erläßt die Aufnahme einer zweiten Inventur im laufenden Jahre, wenn ihr nachgewiesen wird, daß solche übermäßige Schwierig keiten bietet. * * * Wir legten obige Fragen auch dem Verein Berliner Kauf leute und Industrieller vor, der für seine Mitglieder eine Aus kunftsstelle über den Wehrbeitrag eingerichtet hat. Der Verein erteilte uns folgende unverbindliche Auskunft: 1. Abschreibungen von Warenbeständen sind zweifellos bis zu einem gewissen Betrage statthaft, jedoch kann darüber ganz im allgemeinen kein Prozentsatz fixiert werden. Je nach der Art des Geschäfts kann dieser Betrag berechtigterweise in ganz ver schiedener Höhe in der Bilanz eingestellt werden. 2. Auf die Frage, ob Abschreibungen von Außenständen in Höhe von 10 v. H. zulässig sind, erwidern wir, daß auch hier im allgemeinen kein bestimmter Prozentsatz festgelegt werden kann. Vielmehr muß der Betrag in den verschiedenen Geschäfts betrieben je nach der Bonität der Kunden verschieden angesetzt werden. 3. Kaufleute, die ihre Inventur am 1. Juli jedes Jahres vor nehmen, dürfen bei der Deklaration ihres Geschäftsvermögens die Bilanz des Betriebsjahres, dessen Ende in das Jahr 1913 fällt, zugrunde legen. Hinsichtlich des Privatvermögens gilt ausnahmslos als Stichtag der 31. Dezember 1913. Umsatteln 13046. Frage: Ich bin in einer Rohtabakhandlung als Reisender tätig und habe den Wunsch, mich einem anderen Fach zuzuwenden, da die Aussichten im Tabakhandel zu schlecht sind. Gelernt habe ich in einer Maschinenfabrik der Papierindustrie und habe mich deshalb nur dem Tabakfach gewidmet, weil ich mich später an einem derartigen Geschäft beteiligen kann. Jetzt habe ich mich entschlossen, mich einem Geschäftszweige zuzuwenden, in welchem ich mich in einigen Jahren an einem ge sunden Unternehmen beteiligen kann. Mir steht jedoch nur ein mittelgroßes Vermögen zur Verfügung. Welches Fach soll ich wählen ? Antwort: Bei dem schrankenlosen Wettbewerb, der auf allen Gebieten des Handels und der Industrie herrscht, kommt nur derjenige auf einen grünen Zweig, der seine Fachgenossen an Tatkraft, Fachwissen und Ausdauer übertrifft. Wer aber in einem anderen Fache jahrelang gearbeitet hat, ist von vorn herein im Nachteil gegen diejenigen, welche von Anfang an auf demselben Gebiete tätig sind. Deshalb dürfte es sich empfehlen, daß Fragesteller auf dem ihm vertrauten Gebiete bleibt, falls er nicht auf einem andern Gebiete besondere Verbindungen hat. Spesen des gelegentlich Reisenden 13047. Frage: Ich bin bei meiner Firma als Buchhalter und gleichzeitig als Vertreter des Geschäftsherrn angestellt und habe ab und zu kleinere Tagestouren zum Besuche der Kundschaft zu unternehmen. Welche Spesen bin ich berechtigt, für letztere an zurechnen ? Antwort: Ein Angestellter, der nur gelegentlich für sein Haus reist, darf nur seine tatsächlichen Ausgaben berechnen.- Montagekosten 13048. Frage: Im Sommer habe ich meine Haupttransmission ändern und einen Friktionsschleifer mit Regulator aufstellen lassen. In dem Kostenanschlag heißt es: „Montage durch 2 Monteure bei Stellung der nötigen Hilfsarbeiter oder pro Stunde 1 M. nebst Fahr geld Hl. Klasse = 250 M.‘‘ An von mir gestellten Hilfsarbeitern hat es nie gefehlt; dagegen sandte die Maschinenfabrik nur einen Monteur — hatte überhaupt nicht mehr —, welcher sehr lange Zeit brauchte, weil die Teile schlecht zusammenpaßten und daher hier sehr viel nachgearbeitet werden mußte. Ferner stellten sich bei Inbetriebsetzung des Schleifapparates an diesem sowie am Regulator Mängel heraus, so daß der Monteur noch mehrmals her kommen mußte. Der Regulator, obwohl nachträglich noch mit Oelbremse versehen, ist heute noch nicht in Ordnung. Ueber die Montage erhalte ich vor einiger Zeit eine besondere Rechnung von 799 M. 40 Pf. Ich, verwahrte mich gegen die Höhe der Rechnung und berief mich auf den Kostenanschlag, indem ich den Zusatz „oder pro Stunde 1 M.“ auf die Hilfsarbeiter, falls solche von der Maschinenfabrik gestellt, bezog. Die Maschinenfabrik antwortete hierauf: „In unserem Kostenanschläge vom 10. Juni ist allerdings 250 M. für Montage eingesetzt mit dem Zusatz oder pro Stunde 1 M. Da der Monteur unendlich viel andere Arbeiten mitmachen mußte, die uns garnicht zukamen, so mußten wir 1 M. pro Stunde in Rechnung stellen und deshalb konnte die Pauschalsumme nicht in Frage kommen.“ Der Monteur hat jedoch außer Untersuchung der Turbine, was vielleicht 2—3 Tage Arbeit erforderte, keine andere Arbeit verrichtet, als die Transmission umgebaut und den Friktions schleifer aufgestellt. Dies teilte ich der Fabrik nochmals mit und ersuchte daher um genau spezifizierte Rechnung, blieb aber ohne Antwort. Gelegentlich eines nochmaligen Hierseins erwiderte der Ober-Ingenieur der Firma, der Monteur hätte sein Geld verlangt und schenke ihr nichts; ich müsse doch auch bedenken, daß durch den neuen Schleifer der Stoff wesentlich besser sei. Ich betonte nochmals, daß ich die Rechnung so nicht anerkennen könne. Wie habe ich mich zu verhalten ? Antwort: Ein zutreffendes Urteil kann in der Sache nur ab gegeben werden, wenn genaue Unterlagen vorliegen. Die Ein setzung von 250 M. oder pro Stunde 1 M. für Montage läßt der Maschinenfabrik die Wahl zwischen den beiden Berechnungs- arten, sofern nicht etwas Näheres bedungen ist und Fragesteller diesen Voranschlag ausdrücklich oder stillschweigend ange nommen hat. Die Montagekosten lassen sich nie genau im voraus berechnen, allerdings sollte keine Ueberschreitung von mehr als 25 v. H. vorkommen. Fragesteller behauptet, daß die längere Montagezeit Schuld der Maschinenfabrik sei, während die Ma schinenfabrik behauptet, daß der Monteur unendlich viele Ar beiten gemacht habe, die die Maschinenfabrik nichts angingen. Es steht Behauptung gegen Behauptung. Fragesteller hat das Recht, genau spezifizierte Rechnung zu verlangen, damit er die Forderung entweder selbst nachprüfen oder nachprüfen lassen kann. Nur so läßt sich feststellen, wer im Recht ist. Für Fehler in der Lieferung oder der Montage hat Fragesteller nicht auf zukommen. H. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29