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DDAPIER-VERARBEITUNG B BÜ CH GE WERBE ES Berliner Typographische Gesellschaft Vorsitzender: G. Könitzer, Steglitz, I Kassenführer: Gustav Naumann, Amdtstr. 35 | Neukölln, Stuttgarter Str. 53 Postscheck-Konto: Postscheck-Amt Berlin NW 7; Nr. 8700 Der seitherige Vorstand wurde in der Generalversammlung aufs neue mit der Leitung der Vereinsgeschäfte betraut; er bittet die Mitglieder, an den Veranstaltungen stets regen Anteil zu nehmen. Der erste Ausstellungs- und Vortragsabend wird abgehalten am Dienstag, 27. Januar, abends 9 Uhr (pünkt lich!) im Berliner Buchgewerbesaale, Dessauer Str. 2 III. Tagesordnung : 1. Geschäftliches. — Eingänge. 2. Aufnahmen neuer Mitglieder. 3. Kalender und Neujahrs-Drucksachen 1914. Vortrag des Malers und graphischen Zeichners Herrn Georg Wagner über die ausgestellten Eingänge an die Ge sellschaft, welche durch gefällige Ueberlassung zahl reicher Stücke seitens des Vortragenden, der Papier- Zeitung, des Deutschen Buch- und Steindruckers usw. vervollständigt werden konnten. 4. Die Weihnachtsausgaben der Fachpresse. 5. Technische Fragen. — Fragekasten. * * * An jedem sitzungsfreien Dienstage werden auch im neuen Vereinsjahre Bibliothek- und Leseabende abgehalten, zu denen sich die verehrlichen Mitglieder in der Zeit von 8 bis 10 Uhr im Buchgewerbesaale einfinden können; zu diesem Raume hat das Publikum außerdem täglich von 11 bis 2 Uhr kostenfreien Zutritt. * * * Zur gefl. Beachtung! Für die Mitglieder der B. T. G. und deren Damen wird am Sonnabend, 21. Februar 1914, abends 19 Uhr, eine Heitere Abendunterhaltung veranstaltet (gemeinsames Essen, Bockbier usw.). In den nächsten beiden Sitzungen können diejenigen, welche sich beteiligen wollen, ihre Namen in ausliegende Listen eintragen. Mit kollegialem Gruß! Der Vorstand Entwendung einer Matrize Vor dem Schöffengericht in Breslau hatten sich kürzlich der Schriftsetzer W. M. und der Buchdruckereibesitzer N. unter der Anklage des Diebstahls bzw. der Hehlerei zu verantworten. M. sollte im Mai 1913, als er in der Benjaminschen Druckerei beschäftigt war, eine Mater entwendet und sie N., mit dem er befreundet war, über lassen haben. M. gab zu, die Mater entnommen zu haben, aber nicht, um sie sich anzueignen, sondern nur, um sie seinem Freunde zu vor übergehendem Gebrauch zu leihen. Nach Erledigung eines eiligen Auftrages habe er sie wieder an Ort und Stelle zurückgetan. N. be stätigte diese Angaben und Benjamin mußte als Zeuge die Möglichkeit dieses Sachverhalts zugeben, nur meinte er, daß selbst dann er noch Schaden habe, einmal sei die Mater minderwertig geworden und zum anderen habe ihm N. erfolgreich Konkurrenz machen können. Das war jedoch für den Strafprozeß ohne Belang. Der Staatsanwalt mußte die Anklage wegen Diebstahls und Hehlerei fallen lassen und das Gericht sprach beide Angeklagte frei. Allerdings hätten sie wegen Sachbeschädigung bestraft werden können, dazu fehlte aber der erforderliche Strafantrag.. G—e. Die Lehr- und Versuchsanstalt für Photographie in München legt der Fachwelt eine Mappe mit Kupfer- Schnellpressen-Tief- drucken vor; diese Anstalt hat seit Mitte vorigen Jahres den Tief druck als neues Lehrfach eingeführt. Sie hält im Laufe des Jahres 1914 zwei Spezialkurse für Tiefdruck von vierwöchiger Dauer; den nächsten im Mai 1914. Näheres durch die Direktion der Lehr und Versuchsanstalt für Photographie, Chemigraphie, Lichtdruck und Gravüre zu München XXIII, Clemensstraße 33. In Aussicht gestellte Aufträge Eine bedeutende Firma bestellte vor 1 % Jahren einen großen Posten Kartonnagen. Als die Ablieferung begann, konnte ich der Firma nicht genug liefern und setzte ihr auseinander, daß es mir mit meinen Maschinen nicht möglich wäre, größere Mengen als bisher abzuliefern. Der Kunde gab mir jedoch wieder weitere größere Auf träge und gab mir die Versicherung, mich dauernd zu beschäftigen, ich sollte nur für ihn arbeiten und meine übrige Kundschaft fahren lassen. Später drohte er, falls ich nicht weitere Maschinen anschaffe, würde er sich seine Kartonnagen selbst anfertigen. Auf seine Ver sicherung hin, laufend von mir zu beziehen, habe ich Maschinen im Werte von 12 000 M. gekauft. Seit % Jahren nun habe ich von der Firma keinen Auftrag erhalten, auch sind die bestellten Kartonnagen nicht abgerufen. Ich habe erfahren, daß der Kunde jetzt von anderer Seite bezieht, mir gegenüber bestreitet er dies. Er schrieb, daß sein Geschäft augenblicklich schlecht gehe. Aber gerade das Gegenteil ist der Fall. Auf seine Versprechungen hin habe ich einen großen Teil meiner früheren Kundschaft eingebüßt, auch stehen die für die Firma angeschafften Maschinen still, so daß die Verbindung mit dem Kunden für mich jetzt einen Verlust bedeutet. Kann ich Schaden ersatzansprüche geltend machen, oder ist es angängig, die Maschinen der Firma in Rechnung zu stellen ? Kartonnagenfabrik Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: In der Zu sage des Kunden „laufend” vom Fragesteller „zu beziehen”, ihn „dauernd zu beschäftigen” ist die Verpflichtung des Kunden zu erblicken, seinen gesamten Bedarf an dem in Rede stehenden Artikel (Kartonnagen) beim Fragesteller zu decken. Eine solche Verpflichtung stellt, falls die Lieferungspreise feststehen oder bestimmbar sind, nach der Rechtsprechung des Reichsoberhandels gerichts und des Reichsgerichts einen rechtsverbindlichen Kauf vertrag dar, da es in solchem Falle, wie das Reichsgericht aus gesprochen hat, „nicht an einem genügend bezeichneten Gegen stände des Kaufgeschäfts fehlt”. (Vgl. Entsch. des ROHG Bd. 14, 291, des RG bei Bolze Bd. 6 Nr. 552 und Bd. 8 Nr. 317, ferner in Juristische Wochenschrift 1907 S. 103 Nr. 5.) Ent scheidend ist nach dieser Rechtsprechung der normalerweise zu erwartende Bedarf, wie er sich vom Gesichtspunkte eines anständigen und redlichen Kaufmanns aus ergibt (vgl. Staub Bd. II S. 1447 Exkurs vor § 373 Anm. 35). Im vorliegenden Falle wird als Maßstab der Umfang des bisherigen Bedarfs des Kunden zugrunde zu legen sein unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Fragesteller von demselben zur Anschaffung weiterer Maschinen und zur Ablehnung von Aufträgen anderer Kunden veranlaßt wurde. Denn nach diesen vom Kunden dem Fragesteller auferlegten Bedingungen ist davon auszugehen, daß ersterer sich zur Deckung seines Bedarfs in einem der artigen Umfange verpflichtet hat, als ihn der volle Fabrikations betrieb des Fragestellers unter Ausnutzung der neu hinzu gekauften Maschinen zu decken vermag. Da der Kunde nicht seine Abnahmepflicht als solche sondern das Vorhandensein des Bedarfs bestreitet, so wird im Prozesse dieser Bedarf durch Zeugen oder Vorlegung der Geschäftsbücher des Kunden nach zuweisen sein. Sollte sich hierbei ein geringerer Bedarf ergeben, als der Produktionsfähigkeit der Fabrik des Fragestellers ent spricht, z. B. daß die neuen Maschinen nicht äusgenutzt werden könnten, so hat der Kunde auch für den dadurch entstehenden Schaden einzustehen (§§ 324, 325 BGB). Zu diesem Schaden gehört auch der Preis der Maschinen, falls Fragesteller keine Aussicht hat, dieselben anderweitig auszunutzen. Fragesteller hat, falls der Kunde sich auf seine Aufforderung, die bisher rückständige Menge abzurufen und seine Abnahmepflicht für die Folge anzuerkennen, ablehnend verhalten sollte oder bereits verhalten hat, die Wahl, entweder auf Abnahme der rückständigen Menge und Feststellung der weiteren Abnahmepflicht oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu klagen. Im letzteren Falle kommt der durch den Stillstand der Fabrik erwachsene Schaden und der entgangene Gewinn in Betracht, wobei aber Fragesteller die ihm von dritter Seite zugehenden oder zu er langenden Aufträge in Anrechnung zu bringen hat (§ 254 Abs. 2 BGB).