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Seidenpapier 1287. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Anbei übersenden wir Ihnen Muster Nr. 1 eines weißen Seiden papiers, welches wir der Papierfabrik X in A in Auftrag gaben. Geliefert wurde aber wie Muster 2. Da unseres Erachtens das Papier viel zu lappig und weich und lange nicht so widerstandsfähig wie das Muster ist, können es unsere Kunden, die das Papier zum Aus stopfen gebrauchen, nicht verwenden. Außerdem ist das Papier weder in Glanz noch in Farbe annähernd wie das vom Vertreter hiergelassene Standardmuster. Wir sind mit der Papierfabrik über- eingekommen, uns Ihrem Schiedspruch zu fügen. Y, Papiergroßhandlung in B * * * Mit der Papiergroßhandlung Y in B sind wir übereingekommen, uns in folgender Angelegenheit Ihrem Schiedspruch zu unterwerfen. Die Firma tätigte mit uns einen Abschluß auf 6000 Ries einseitig glatt weiß Zelluloseseiden in 2 Formaten im Gewicht von 17/18 g/qm. Diesem Abschluß war unsere Qualität Nr. 101, von der wir einen Musterbogen hier beifügen, zugrunde gelegt. Die Finna wollte zuerst ein fremdes Muster zur Grundlage dienen lassen, erklärte sich aber schließlich mit unserer Qualität Nr. 101 einverstanden. Anfang November erhielten wir den ersten Auftrag auf diesen Ab schluß. Dem Auftrage war ein Standardmuster für die Anfertigung beigegeben, welches unserer Nr. 101 entstammte und von dem wir gleichfalls einen Abschnitt, bezeichnet mit „Com. 4706“ beilegen. Unterm 2. 12. lieferten wir den Auftrag ab. Das Papier wurde uns zur Verfügung gestellt, da es nicht weiß genug ausgefallen sei, ferner die Glätte nicht hoch genug sei und weil es zu lose gearbeitet sei. Der dritte Punkt soll den Hauptgrund der Verfügungstellung bilden, während die beiden anderen erst geltend gemacht wurden, als wir die Beanstandung als ungerechtfertigt zurückwiesen. In der Färbung besteht unseres Erachtens durchaus kein Unterschied zwischen dem Vorlagemuster und unserer Lieferung. Auch gegen die Glätte unserer Lieferung ist nichts einzu wenden. Aber auch in der Durchsicht können wir einen Unterschied zum Nachteil unserer Lieferung nicht feststellen. Wir stehen daher der Rüge ablehnend gegenüber. X, Papierfabrik in A Die Papiergroßhandlung beanstandet Glätte, Farbe, Festig keit und Härte der Lieferung. Der Farbton des gelieferten Papiers ist etwas bläulicher als der des Bestellungsmusters. Wir halten die Abweichung aber nicht für so groß, daß sie eine Rüge rechtfertigen kann, zumal die Verwendung des Papiers zum Ausstopfen nicht im geringsten dadurch beeinflußt wird. Dagegen ist die Lieferung weicher als die Vorlage ausgefallen, wodurch das Papier, für den Besteller zwar nicht unbrauchbar, aber etwas weniger wert wird. Auch sind Glätte und Festigkeit etwas geringer, aber nicht um soviel, daß das Papier deshalb beanstandet werden dürfte. Es erscheint daher billig, wenn die Papiergroßhandlung das Papier mit einem entsprechenden Nachlaß übernimmt. Wir schätzen den Minderwert auf 4 v. H. des Kaufpreises und entscheiden, daß die Papiergroßhandlung das beanstandete Papier mit 4 v. H. Nachlaß übernehmen muß; Briefumschlagpapier 1288. Schiedspruch Wir sind mit unserem Papierfabrikanten wegen einer Lieferung in Streitigkeit geraten und haben ihm vorgeschlagen, daß Sie Schieds richter sein möchten, womit er sich einverstanden erklärt hat. Er lieferte uns Anfang April einen Posten weißes Kuvertpapier 75/108 cm groß, aber es ging nicht an unsere Adresse hierher, son dern an die unseres Druckers, weil das Papier mit Unterdrück ver sehen werden sollte. Wir selbst haben also das Papier vorher nicht gesehen, sondern nur 2 Ausfallmuster, an denen nichts auszusetzen war. Nachdem das Papier gedruckt und zu Kuverts verarbeitet werden soll, fanden wir, daß ein sehr großer Teil dieser Bogen anstatt 75/108 cm nur etwa 74 cm nach der einen Seite hin groß war, wo durch für 5 Nutzen zu wenig Platz war, diese sind deshalb ausge fallen. Wir haben dies unserm Lieferanten unterm 14. J uli laut Kopie geschrieben, worauf er nach Einlage antwortete. Der Drucker hat den Fehler angeblich erst entdeckt, nachdem der größte Teil des Papiers bedruckt war, konnte ihn vielleicht auch nicht eher wahr nehmen, weil die zu kleinen Bogen nicht allein für sich gehalten waren, sondern zwischen den anderen lagen. Also den Verlust, der uns durch den Ausfall der 5 Kuverts an Papier- und Lithographiekosten entstanden ist, will unser Fabrikant nicht tragen, weil er behauptet, es sei Sache des Druckers gewesen, das Papier vorher zu untersuchen und die Schablonen so zu ändern, daß Platz genug für die Greifer der Maschine vorhanden gewesen wäre. Das ging aber nicht, denn die einzelnen Schablonen waren ursprünglich bereits aufs engste gestellt, und der verbleibende Rand war für die Greifer unbedingt erforderlich, wie unser Drucker sagt. Wir bitten zu entscheiden, wer den Verlust in diesem Falle auf sich nehmen muß; den Fehler gemacht hat doch nur die Papierfabrik. Unser Lieferant macht ferner geltend, daß die Reklamations frist verstrichen sei; es bleibt hier indes zu berücksichtigen, daß wir auf die Lithographie des Papiers mehrere Wochen haben warten müssen, und dann hat es wiederum lange Zeit gedauert, bis wir zur Verarbeitung des Papiers gekommen sind, denn wir erhielten erst im Juli Kenntnis von den zu kleinen Bogen, andernfalls wäre die Rüge früher erfolgt. Wir haben berechnet für Papierausfall 147 kg zu 42 Pf. = 61 M. 74 Pf., für Lithographiekosten 35 Mille 17 M. 50 Pf., zusammen 79 M. 24 Pf. Brieftimschlagjabrik Y in B. * * * ' Von der Briefumschlagfabrik Y in B wird Ihnen ein Sachverhalt über eine Rüge unterbreitet worden sein, welche eine unserer Sen dungen an diese Firma betrifft. Bei einem Teil soll angeblich das Format etwas zu kurz sein, und der Kunde schreibt unterm 14. Juli, laut beifolgendem Brief, etwas über 74 cm breit. Diese Sendung ist unseres Erachtens bei Eingang nicht richtig geprüft worden, denn wenn auch der Drucker die Ware von hier aus zum Bedrucken er hält, so ändert dies nichts an der bestehenden Vorschrift, jede Ware vor Inangriffnahme genau zu prüfen. Sonst könnte ja der Drucker Papier bedrucken, das für eine ganz andere Arbeit bestimmt war. Dies ist der Hauptfehler, welchen der Abnehmer gemacht hat. Von Rechtswegen hätten uns die 7000 Bogen unbedruckt zur Verfügung gestellt werden müssen. Außerdem ist die Rüge nicht rechtzeitig erhoben, denn unsere Lieferung datiert vom 5. April. Zuerst be schwerte sich unser Kunde am 14. Juli, also fast 312 Monat später, und wir sind schon aus diesem Grunde nicht verpflichtet, eine Rüge anzuerkennen, da die Rügefrist in diesem Falle erheblich ausgedehnt wäre. Schließlich gibt die Firma Y schon im Schreiben vom 14. Juli zu, daß der Lithograph einen Fehler gemacht hat, denn der für den Greifer beanspruchte Platz ist viel zu breit und das Papier konnte, selbst wenn es 1 cm kleiner war, sehr gut verwendet werden. Ent gegen der Behauptung des Kunden, daß nie Bogen nicht zu bemerken waren, müssen wir nach unseren Erfahrungen feststellen, daß, wenn sich kleinere Bogen zwischen größeren befinden, ein Unterschied von 1 cm sehr stark bemerkbar würde. Wir hatten uns dem Kunden gegen über allerdings bereit erklärt, ihm 15 M. gutzuschreiben, doch haben wir dies nur entgegenkommenderweise vorgeschlagen und ziehen dieses Angebot zurück, da wir uns zu keinem Schadenersatz ver pflichtet fühlen, sondern lieber unserAPapier unbedruckt zurück genommen hätten. X, Papierfabrik in A. Die Briefumschlagfabrik mußte dafür sorgen, daß das in ihrem Auftrage im April nach der Steindruckerei gesandte Papier rechtzeitig, d. h. innerhalb der gesetzlichen Frist ge prüft wurde, aber selbst wenn diese Prüfung bei Ankunft der Ware unterblieb, mußte die Druckerei schon beim Beginn des Druckes bemerken, daß die Hälfte des Papiers (nach Angabe der Briefumschlagfabrik 7000 von etwas über 15 000 Bogen) um nahezu ein Zentimeter nach der einen Richtung zu kurz ausgefallen ist. Die Druckerei hätte dann das zu kurze Papier aussondern müssen und nicht bedrucken dürfen, bevor sie mit der Briefumschlagfabrik darüber einig wurde, was mit dem Papier geschehen solle, nämlich ob es der Papierfabrik zur Verfügung gestellt oder zu Briefumschlägen in irgend einer Weise ver arbeitet werden sollte, was wahrscheinlich möglich gewesen wäre, da bei fünf Nutzen der eine Briefumschlag nur um 2 mm schmäler gewesen wäre als der andere Teil der Auflage, auch wenn an der Greiferkante nichts gespart werden konnte. Die Steindruckerei hat dadurch, daß sie dies unterließ und die kurzen Bogen unausgesondert mit verarbeitete, den Ausfall von 1/5 der Auflage bei ungefähr der Hälfte der Sendung, also den Aus schuß von ungefähr 1/10 des gesamten Papiers verschuldet. Die Forderung der Papierwarenfabrik, daß die Papierfabrik einen Teil der Lithographiekosten und das ausgefallene Papier be zahlen soll, erscheint demnach unbegründet. Dagegen erscheint es billig, daß die Papierfabrik der Papierwarenfabrik eine kleine Entschädigung bezahlt, denn wenn der Mangel rechtzeitig be merkt worden wäre, so hätte die Fabrik die Aussonderungs kosten der zu kurzen Bogen bezahlen- müssen und an der Rück nahme des zu kurz geschnittenen Papiers Schaden gehabt. Die Verjährung der Rüge spricht zwar gegen jeden Schadenersatz der Papierfabrik, jedoch ist die Briefumschlagfabrik ständige Bezieherin von Papier, auch hat die Papierfabrik, als der An stand erhoben wurde, die Verjährungseinrede nicht gebraucht, sondern die Rüge sachlich beantwortet. Deshalb schalten wir die Verjährungseinrede aus und entscheiden, daß die Papier fabrik der Briefumschlagfabrik eine Entschädigung von 20 M- bezahlen muß. . — ■ ■ ■ empfiehlt [70360 Brokatpapiere Oswald Enterleln (Golddruck-Papiere) in 3 Qualitäten Niedersedlitz - DresdeB^