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Papierstoffmarkt London, 19. Dezember 1913 Holzzellstojl. Die Zellstoffabrikanten halten an ihren Preisen fest, aber sie scheinen besorgt zu sein, weil nur wenig Umsatz vor handen ist. Es erscheint fraglich, ob sie die hohen Preise erhalten werden, die sie mit Rücksicht auf die erleichterte Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten erhofft haben, da die dortigen einheimischen Fabrikanten starken Wettbewerb machen, und die Verbraucher mit den Aufträgen zurückhalten. Auch das Geschäft in England ist sehr schwach. Holzschlijj. Die Preise sind unverändert und der Markt ohne besondere Kennzeichen. Illustrierte Preislisten 1278. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Wir und die hiesige Buchdruckerei X sind übereingekommen, folgenden Streitfall unter den Schiedspruch der Papier-Zeitung zu bringen unter ausdrücklichem Verzicht, nachträglich ein Ge richt anzurufen. Die Druckerei X machte uns am 16. September persönlich Angebot auf illustrierte Preislisten. Wir machten Herrn X gleich darauf aufmerksam, daß wir nur äußerst saubere Ausführung brauchen können. Besonders legten wir auf äußerst genaue Wieder gabe der Abbildungen Wert. Wir legten Herrn X Anlage 4 (eine anderwärts gedruckte, gleiche Preisliste) vor und erklärten ihm, daß wir diese Ausführung einer andern Buchdruckerei zur Ver fügung gestellt hätten, weil die Wiedergabe der Klischees nicht genau war. Wir legten ihm Anlage 5 (genaue und scharfe Abdrücke der Druckstöcke) vor und sagten ihm, daß wir die Wiedergabe der Druckstöcke in .derselben genauen Ausführung wünschten, über haupt sollte die Ausführung der Preislisten in genau derselben Ausführung geliefert werden wie Anlage 12 (eine in englischer Sprache gedruckte Preisliste einer andern Firma). Nun legten wir die erwähnten Anlagen Herrn X vor und fragten ihn, ob ihm solche Ausführung möglich sei, und ob er unter diesen Umständen zu liefern wünsche. Wir machten ihn aufmerksam, daß, falls uns die Ausführung nicht genügt und nicht besser aus fällt als die erwähnten Anlagen, wir ihm das Material unweigerlich zur Verfügung stellen würden. Herr X antwortete uns, daß ihm derartige genaue Ausführungen möglich seien, und daß er dazu in der Lage sei, eine derartige Ausführung zu übernehmen. Wir bestätigten ihm noch schriftlich (Anlage 6) unsere mündliche Be sprechung. (Anlage 7) Herr X bestätigte, daß er unsern Auftrag richtig aufgefaßt habe, und übernahm die Beschaffung der dazu erforderlichen Druckstöcke sowie deren sorgfältigste Nacharbeitung, soweit dieses erforderlich war. Daß Herr X über unsere Ansprüche hinsichtlich der genauen Ausführung nicht im Zweifel war, geht daraus hervor, daß er (Anlage 7) eine Preiserhöhung nachträglich verlangte, die wir ihm ohne weiteres zusagten. (Anlage 8) Auch in diesem Schreiben machten wir die Firma darauf aufmerksam, daß wir nur auf genaue Ausführung reflektierten. Am 27. September legte uns die Firma X einen Probeabzug (Anlage 9) vor, welcher für die Ausführung maßgebend sein sollte. Wir sagten Herrn X, daß sein Probeabzug schlechter sei, als die bei der Bestellung vor gelegten Anlagen 4, 5 und 12. (Anlage 10, Anlage 11.) Wir schrieben am 30. September und am 1. Oktober der Firma unter nochmaligem Hinweis auf Anlage 12, daß der von ihr gelieferte Probeabzug (An lage 9) ganz erheblich schlechter ausgefallen sei. Wir stellten daher der Firma X die Preislisten zur Verfügung. Da die Firma die Manuskripte in Händen hatte und wir diese gebrauchten, weil wir den Auftrag anderweitig unterbringen mußten, und uns die Firma X die Herausgabe der Manuskripte vorenthielt, trafen wir folgende Vereinbarung (Anlage 13, 14): Beide Parteien unterbreiten den Tatbestand der Papier-Zeitung und unterwerfen sich ihrem Schiedspruch unter ausdrücklichem Verzicht, späterhin ein Gericht anzurufen. Wir zahlten daraufhin der Firma X ä conto 150 M. an (An lage 14) unter der Bedingung, daß sie uns für diesen Betrag Druck sachen zu handelsüblichen Preisen und in handelsüblicher Aus führung liefert, sofern der Schiedspruch zu unseren Gunsten ausfällt. Die Firma X, bestätigte uns bei der Auftragerteilung, daß wir sehr recht daran täten, Preislisten in Ausführung wie Anlage 4 der Druckerei zur Verfügung zu stellen. Der Druck des Schrift satzes sowie der Tabelle hält in keiner Weise einen Vergleich mit Anlage 4 aus. Wir bitten um Ihren Schiedspruch dahin, ob der Probeabzug der Firma X (Anlage 9) besser ist als Anlagen 5 und 12, sowohl hinsichtlich des Druckes als auch der genauen Wiedergabe der Ab bildungen, ferner ob wir daraufhin berechtigt waren, der Firma X die Lieferung zur Verfügung zu stellen. Y, Eisenwarenhandlung * * * Ich bitte um Ihren Schiedspruch und unterwerfe mich dem selben bedingungslos. Die Firma Y bestellte bei mir 12 000 Quart-Preislisten in einzelnen Blättern gelocht auf Kunstdruck nach Vorlage in drei Farben, und der Preis wurde auf 424 M. festgesetzt. Diese Listen wurden bereits von einer anderen Firma gedruckt und weil die Unterdruckfarbe so matt war, ferner die' Stöcke nicht ausdruckten, nicht abgenommen. Als die ersten 4000 zweiseitig bedruckten Listen geliefert werden sollten, verweigerte die Firma auch bei mir die Abnahme und be gründete dies damit, weil der Ton nicht genau stimmte. Sie ver langte Herausgabe der Manuskripte. Ich hatte bereits 10 weitere Seiten setzen lassen, die auch schon in Korrektur gewesen waren. Ich erklärte mich bereit, die anderen Seiten fertig zu drucken und wider die beanstandeten das Schiedsamt anzurufeh, dies lehnte die Firma ab, und wollte mir auch den Satz nicht vergüten, denn ich sei nicht fähig, die Listen zu drucken, es gehörten Spezial maschinen dazu. Sie verlangte sofort Herausgabe der Klischees. Gegen Zahlung von 150 M. gab ich diese nebst Manuskript heraus. Sie sollen entscheiden 1. Braucht die Firma diese Listen überhaupt wegen mangel hafter Arbeit nicht abzunehmen ? 2. Braucht die Firma die 10 Seiten, welche gesetzt und von der Firma korrigiert waren, ebenfalls nicht zu zahlen ? Ich wollte die weiteren Blätter drucken, was von Y mit dem Hinweis abgelehnt wurde, der andere Drucker habe auch noch Seiten gesetzt gehabt, er ließe mich auf keinen Fall die Sache fertig machen. • Das Papier kostet 5 M. 40 Pf. die 1000 Quartb’ätter, und ich habe es hier lagern, der Satz ist abgelegt worden, weil ich die Schrift brauche. Die Unterdruck-Zinkplatten wurden mir numeriert ge liefert, und meine Setzer können beschwören, daß sie auch so benutzt wurden. X, Buchdruckerei in A Wie ein im Briefwechsel enthaltener Brief der Eisenwaren- Handlung ergibt, hat diese auf Wunsch der Druckerei die Be dingung, daß die Druckerei ihr, falls sie vom Schiedsgericht Unrecht bekäme, für die ihr gezahlten 150 M. Drucksachen zu marktfähigen Preisen innerhalb dreier Monate liefern müsse, gestrichen und erklärt, daß diese 150 M. als Anzahlung auf die der Druckerei durch die Arbeit erwachsenen Kosten gelten. Prüfung der beanstandeten Preisliste ergibt, daß diese bis auf die Druckstöcke gut gedruckt ist. Der Druck der Druck stöcke weist den Mangel auf, daß die gelbe Messingfarbe, welche auf den Schwarzdruck der Druckstöcke gekommen ist, nicht überall mit den Umrissen des Schwarzdruckes genau überein stimmt. Bei den genauen Vorschriften, welche der Besteller gab, und mit Rücksicht darauf, daß er eine in derselben Be ziehung nicht ganz genau gedruckte Arbeit zur Verfügung stellte, was der Druckerei bekannt war, mußte die Druckerei X genauere Arbeit liefern und wissen, daß die Arbeit in der vorliegenden Ausführung beanstandet würde. Sie hätte also die Arbeit nicht übernehmen dürfen. Die früher zurückgewiesene Arbeit war nicht schlechter gedruckt als die Arbeit der Druckerei X, auch erreichte die Arbeit der Druckerei nicht die Genauigkeit der unter Beilage 12 ihr vorgelegten Klischeeabdrücke. Dagegen hätte die Eisenwarenhandlung der Druckerei X Gelegenheit geben müssen, den Rest der Auflage in besserem Drucke zu liefern und die Preistafeln in Schwarzdruck in Höhe der bestellten Auflage fertig zu drucken. Die Druckerei wollte diese Arbeit leisten, die Eisenwarenhandlung verlangte aber die Vorlagen zurück, weil sie kein Vertrauen mehr zu der Druckerei hatte. Der Mangel im Drucke der Klischees ist nicht so bedeutend, daß deshalb die Eisenwarenhandlung der Druckerei die von ihr gewünschte Gelegenheit zur Ablieferung besserer Bogen nehmen durfte, besonders da die Druckerei durch Anschaffung von Papier für diesen Zweck und durch den Satz der Tabellen schon große Unkosten gehabt hat. ’ E Da also auf beiden Seiten gefehlt wurde, und die Eisenwaren- Handlung schon aus dem Umstand; daß sie einer andern Druckerei dieselbe Arbeit zurückwies, sehen konnte, daß es ungemein schwierig ist, in einer großen Auflage vollkommen genaues Zusammentreffen von Ueberdruckfarbe und Schwarz druck auf den Bildern zu erzielen, so entscheiden wir, daß die Eisenwaren-Handlung zwar nicht verpflichtet ist, die bisher gedruckten Preislistenbogen zu übernehmen und der Druckerei den Druck der bestellten Auflage in besserer Ausführung wieder zu übertragen, daß jedoch von den von der Eisenwarenhandlung angezahlten 150 M. 100 M. der Druckerei gehören sollen als teilweiser Ersatz der Kosten und Auslagen, welche sie für die Herstellung der zurückgewiesenen Auflage gehabt hat, und daß die Druckerei für die restlichen 50 M. der Eisenwarenhandlung Drucksachen liefern muß, falls diese solche mindestens in dieser Höhe bis zum 1. April 1914 bestellt. Andernfalls fallen diese 50 M. der Druckerei zu.