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172 PAPIER-ZEITUNG Nr. 6/1914 Die Schreibwarengeschäfte werden an dieser Angelegenheit nicht ohne Interesse und Aussprache vorübergehen können. Y Wir legten diese Einsendung der Firma X vor, die ihren Hauptvertreter für den X-Ordner aufforderte, uns zu antworten. Die Antwort lautet: Es ist fast bei allen größeren Unternehmungen gang und gäbe, daß sie einen bestimmten Spezialartikel, der einen Schlager in seinem Rayon bildet, und der infolge seiner teueren Preislage nicht sofort im großen an die Händler-Kundschaft verkauft werden kann, durch einen Spezialvertreter, der mit Provisionsreisenden arbeitet, indirekt dem Verkehr und Verkauf zuführt. Dies kann das Unter nehmen aber nur dann, wenn es sich einen Vertreter anstellt, der mit aller Energie die Vorteile des neuen Artikels ausnutzt und der sich anderseits auch an ein gewisses Quantum bindet. Diese letzt genannte Verpflichtung ist nicht nur in der Schreibwaren-Industrie, sondern auch in allen anderen Unternehmungen der Hauptfaktor, bindet sie doch einerseits das Unternehmen, bestimmte Posten herzustellen und bereit zu halten, anderseits zwingt der Passus den Vertreter ständig energisch zu arbeiten. Daß die Firma in Gestalt von einer Anzahlung sich Sicherheit verschafft, ist keinesfalls zu verwundern, ist sie doch, wenn der Vertreter bummlig oder sonst phlegmatisch ist, in seinem Bezirk für den Spezialartikel erledigt, wenn nicht gar finanziell geschädigt. Bei einem Reisenden schützt sich jede Firma durch Kündigungsfristen, bei Vertretern, welche eine mehrjährige Ausnützungsberechtigung kontraktlich zugesichert erhielten, kann sie sich naturgemäß nur materiell sichern. Was den Preis von 1 M. 10 Pf. für den betreffenden Ordner und den Verkaufspreis von 2 M. 50 Pf. (nicht 1 M. 50 Pf.) anbetrifft, so ist dem Vertreter bei einer Umsatzmöglichkeit von nur 7000 Stück unserer Ordner- ein Bruttoeinkommen von 9800 M. gesichert. Da der Provisionsreisende ungefähr 40 Pf. vom Stück erhält und die Firma Reklamematerial zugibt, so bleiben bei einem Nettoverdienst von 90 Pf. vom Ordner immer noch 10 Pf. vom Stück für Austrag kosten usw. Was die Bemerkung betreffs des eingehenden Kapitals von 200 000 M. (100 Orte) anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß in Deutschland höchstens 20 Orte mit einer Einwohnerzahl von über 200 000 in Frage kommen, da der Vertreter nicht nur die Haupt stadt, sondern auch die dazugehörige Provinz mit zu bearbeiten hat. Außerdem liegt dem Unternehmen nichts an dem bar ein gehenden Gelde von 40 000 M. (für 20 Orte zu 2000 M., nicht 200 000 Markl), denn es ist auch damit einverstanden, wenn die Sicherheit, und um eine solche soll es sich doch handeln, als Bürgschaft bei irgend einer Bank hinterlegt wird. Ich glaube, daß diese Zeilen genügen werden, unvollkommen eingeweihte Kreise aufzuklären, und daß derartige Wege nur zur Entwicklung und Förderung aller Industriezweige führen können. Hauptvertreter des X-Ordners Druckerei für Wiederverkäufer Zu Nr. 82 von 1913, S. 3038 In dem Streitfall, der unter obiger Ueberschrift in Nr, 82 von 1913, Seite 3038 behandelt wurde, ist vor dem Amtsgericht B. ein Vergleich zustande gekommen. Danach mußte sich der Drucker verpflichten, nicht mehr in die Kundschaft der Bürobedarfs-Hand lung zu gehen, und diese verzichtete auf Bestrafung des Beklagten. Der Drucker mußte außerdem der Bürobedarfs-Handlung feh lende Schriften und Klischees ersetzen und eine Entschädigung für Benutzung des der Handlung gehörigen Schriftmaterials für eigene Zwecke bezahlen, zusammen über 200 M., auch mußte er sämtliche Kosten tragen. Später wollte er diesen Vergleich anfechten, was aber vom Ge richt abgelehnt wurde. Unter diesen Umständen wurde gegen die früheren Angestellten von weiteren Schritten Abstand genommen. Biirobedar/s-Handlung. Recht des Hypothekengläubigers auf die Ladeneinrichtung Vom 1. Oktober 1913 ab habe ich ein Geschäft in Pachtung. Der frühere Geschäftsinhaber ist Hauseigentümer. Die Laden einrichtung habe ich zu einem festgesetzten Preise übernommen und laut Vertrag das Eigentumsrecht durch die dafür geleistete Zahlung erworben. Bei Auflösung der Pacht ist der Verpächter verpflichtet, den für eie Einrichtung gezahlten Betrag zurückzu geben, und ich behalte so lange das Eigentumsrecht an der Ein richtung, bis der Betrag voll zurückgezahlt ist. Wie ist es nun bei einer etwaigen Zwangsversteigerung des Grundstücks ? Bleibe ich Eigentümer an der Einrichtung, oder können die Hypothekengläubiger die Einrichtung für sich bean spruchen ? Ich habe verschiedentlich in Ihrem Briefkasten gelesen, daß Maschinen einer Druckerei zum Grundstück gehören und von den Hypothekengläubigern mit Erfolg für sich gefordert wurden. Ist dies bei einer Ladeneinrichtung auch der Fall? Und liegen schon Urteile eines solchen Falles vor? Schreibwaren-Händler Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Entscheidend ist, ob die hier in Rede stehende Ladeneinrichtung Zubehör des Grundstücks ist. Das ist sie nach §§ 97, 98 BGB dann, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude, in welchem sie sich befindet, für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet und die Ladeneinrichtung diesem Gewerbebetriebe zu dienen bestimmt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn das ganze auf dem Grundstück befindliche Gebäude dem Betriebe eines Waren hauses, Brauhauses, einer Fabrik usw. dient, nicht aber, wenn nur einzelne Teile des Gebäudes für Gewerbebetrieb eingerichtet sind. Wenn die Ladeneinrichtung im vorstehenden Sinne Zu behör des Grundstücks ist, dann erstreckt sich nach § 1120 BGB die auf dem Grundstück lastende Hypothek auf sie und sie wird in diesem Falle nach § 20 Abs. 2 des Zwangsversteigerungs gesetzes vom 20. Mai 1898 von der durch die Zwangsversteigerung oder Zwangs Verwaltung eintretenden Beschlagnahme des Grund stücks ergriffen, d. h. sie wird zu gunsten des betreibenden Gläubigers als dem Eigentümer des Grundstücks gehörig be handelt und durch den Zuschlag ohne weiteres dem Ersteher des Grundstücks mit zugeschlagen. Ausgenommen sind nur diejenigen Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt sind oder bereits vor der Hypothekbestellung veräußert wurden. Dagegen ist es gleich gültig, ob das Zubehör nach der Hypothekbestellung vom Eigentümer des Grundstücks an einen Dritten veräußert worden ist, wenn es sich noch im Zeitpunkte der Beschlagnahme auf dem Grundstücke befindet (§ 1121 BGB). Ist also im vor- liegenden Falle — was aus der Sachdarstellung nicht hinreichend ersichtlich ist — die Ladeneinrichtung aus den angegebenen Gründen als der Hypothek haftendes Zubehör des Grundstücks anzusehen, dann wird sie im Falle einer Zwangsversteigerung, ohne Rücksicht auf das Eigentum des Fragestellers, als dem Eigentümer des Grundstücks gehörig behandelt werden und mit dem Zuschlag in das Eigentum des Erstehers des Grund stücks übergehen. Entscheidungen, welche eine Ladeneinrichtung’ betreffen, sind nicht ermittelt. Dagegen vgl. RG Jur. Woch. 1905 S. 175 Nr. 17, betreffend den Verkauf von Zubehörstücken eines Landguts (Vieh) ohne Entfernung vom Grundstücke. Probenschau Kontrollblöcke der Lausitzer Kassen- und Kellner-Kontroll block-Fabrik Hugo Görisch in Spremberg-L. Die neu heraus gegebene Preisliste 1914 enthält 85 vorrätige Sorten Kontroll blöcke jeder Art. Unter diesen Sorten ist für jedes Fach Ge eignetes zu finden. Die vorrätigen Blöcke eignen sich besonders gut zum Wiederverkauf, denn die niedrigen Tausendpreise der Kassenzettel und Eintrittszettel (von 20 Pf. an) lassen dem Wiederverkäufer lohnenden Verdienst. Wie uns die Firma, mitteilt, hat sie in letzter Zeit, um allen Ansprüchen gerecht zu werden, verschiedene Sorten neu eingeführt. Briefumschlag von Bruno Anders in Hamburg, Eiffestr. 39. Der Erfinder ging davon aus, daß das Zukleben des gefüllten Briefumschlages überflüssig gemacht werden müsse, um die- hierfür aufgewendete Zeit zu sparen. Der neue Briefumschlag ist in nachstehendem Bilde skizziert, welches den Umschlag von vorn gesehen zeigt, a ist die Verschlußklappe an der Rückwand, b ein schmaler Rand an der vorderen Wand, bei c ist die von außen nicht sicht bare eingeklebte Tasche für die Klappe a angedeutet und d ist ein Loch in der Vorderwand, das, etwas kleiner als eine Briefmarke, von der Marke überdeckt werden soll. Wenn dieser Brief umschlag geschlossen werden soll, braucht man nur die runde Klappe a in den Schlitz zu stecken. Wird dann die Briefmarke aufgeklebt, so ist der Umschlag geschlossen-, da die Marke über dem viereckigen Ausschnitt d an der unter gesteckten Klappe haftet. Für die Verpackung von Druck sachen ist bei Verwendung eines solchen Umschlages Heraus fallen des Inhalts unmöglich, auch können sich nicht andere Briefschaften in dem Schlitz verkriechen. Da der Drucksachen- Umschlag nicht verschlossen wird, ist auch das Loch überflüssig.