Volltext Seite (XML)
122 PAPIER-ZEITUNG Nr. 4/1914 Gehaltserhöhung auf Umwegen Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Im März 1906 gründeten die Kaufleute A. und B. in Hamburg eine Gesellschaft m. b. H., in die B. eine Erfindung zu 60 000 M. einbrachte. Auf diesen Betrag wurde seine Stammeinlage bemessen, während A. eine Stammeinlage von 40 000 M. zu leisten hatte. B. wurde zum Geschäftsführer mit einem Jahresgehalt von 4000 M. bestellt. Bei Berechnung des Reingewinns war nach § 8 des Ge sellschaftsvertrags dieses Gehalt nicht abzuziehen, wohl aber war es dem B. auf seinen Gewinnanteil anzurechnen. Im Februar 1912 hat B. seinen Geschäftsanteil an seine Schwester abgetreten. Er begehrte dann eine Erhöhung seines Gehalts auf 6000 M. A. ging darauf nicht ein. B. kündigte daraufhin seine Stellung auf den 31. März 1912. A. und die Schwester des B. nahmen diese Kündigung in der Gesellschafterversammlung vom 13. Februar 1912 an. In einer gehörig zustande gekommenen Gesellschafterversammlung vom 16. März 1912 wurde B. dann durch die Stimmen seiner Schwester gegen die Stimmen des A., also durch einfache Stimmen mehrheit, zum 1. April 1912 als Geschäftsführer mit einem Jahres gehalt von 6000 M. gewählt. Diesen Gesellschaftsbeschluß erachtet A. für ungültig, weil er eine Aenderung des Gesellschaftsvertrags enthalte, also nach § 53 des Gesetzes nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen mit gerichtlicher oder notarieller Beurkundung hätte gefaßt werden dürfen. Er erhob gegen die Gesellschaft Klage auf Ungültigkeitserklärung des Be schlusses. Das Landgericht Hamburg erkannte nach diesem Antrag. Dagegen hat das Oberlandesgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat aber das Reichsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und in Uebereinstimmung mit dem Landgericht den Gesellschaftsbeschluß für ungültig erklärt. Aus den reichsgerichtlichen Entscheidungsgründen ist folgendes mitzuteilen: Der Ansicht des Oberlandesgerichts, daß durch die Annahme der Kündigung des B. seitens aller Gesellschafter die Frage, ob der Anstellungsvertrag als Bestandteil des Gesellschafts vertrags zu gelten habe, erledigt sei, kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des § 8 des Gesellschaftsvertrags, durch den B. zum Geschäftsführer unter gewissen Bedingungen bestellt wurde, hat einen doppelten Charakter. Einmal besagt sie, daß B. zum Geschäftsführer bestellt wurde. Diese positive Seite des § 8 ist durch die Kündigung des B. und die Annahme dieser Kündigung erledigt. Nicht erledigt durch die Kündigung und deren Annahme ist aber die negative Seite der in § 8 des Vertrages gegebenen Bestimmung, daß nämlich B. nur unter den dort genau umschriebenen Bedingungen Geschäftsführer sein solle. Indem das Gehalt des B. auf 4000 M. festgesetzt und die Anrechnung des Gehalts auf den Jahresgewinn vorgeschrieben wird, soll erkennbar dem anderen Gesellschafter gegen das Uebergewicht ein Schutz gewährt werden, das B. in der Gesellschaft besaß. Für den Fall der Bestellung eines unbeteiligten Dritten zum Geschäftsführer bedurfte es keiner Schutzbestimmung, weil die Gemeinsamkeit der Interessen der Gesellschafter eine aus reichende Gewähr für eine angemessene Reglung der Bestellungs verhältnisse bot. Anders für den Fall der Anstellung des in der Gesellschaft überwiegenden B. In einem solchen Falle war ein Interessenkonflikt vorhanden, der für den anderen Gesellschafter verhängnisvoll werden konnte. Für diesen Fall schien es daher geboten, die Bedingungen des Anstellungsverhältnisses im Gesell schaftsvertrag derart festzustellen, daß eine Aenderung ohne Mit wirkung des anderen Gesellschafters nicht möglich war. Danach ist § 8 des Vertrages dahin zu verstehen, daß eine Aenderung des Anstellungsverhältnisses des B. nur unter der Voraussetzung einer Aenderung des Gesellschaftsvertrags zugelassen werden sollte. Hieraus ergibt sich die Ungültigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 16. März 1912, weil er den Erfordernissen eines den Geschäfts vertrag ändernden Beschlusses nicht entspricht. (Aktenzeichen: II. 162/13. — 24. 6. 13.) brauchen an Sonn- und Feiertagen nicht ausgetragen zu werden; sie und Wochenschriften, die keine Bedeutung für das wirtschaft liche Leben des Landes haben, können von der Schnellzug-Be- förderung ausgeschlossen werden. Das Verbot, gewöhnliche schon ausgetragene und abgelieferte Briefe mit neuer, berichtigter Adresse zu versehen in die Postbriefkästen zu stecken, ist aufgehoben worden, b«. Die bevorzugte Marke < 2oui5 < Seitz.'TeuGrbach (Württ) ^fa^atfaßrik . . Kartonplakate u. Kalenderrücken in Sn2712 121. Reliefprägung sowie Velours-Präge- “ —- plakate mit Nickelschrift - 1 - = sucht Vertreter oder Grossisten welche möglichst mit der Branche vertraut sind. [66193 F. Tlennefefd, ^Berfin SW 68 §egr. 1887 Wie JakoBftraße 11^12 §egr. 1887 Neue Postverordnung n Dänemark. Eine am l. Januar 1914 in Dänemark in Kraft getretene neue Postverordnung enthält u. a. folgende Aenderungen: Die von Privaten hergestellten Postkarten dürfen in Stärke und Härte des Papiers nicht wesentlich von den amtlichen abweichen; für die Größe gelten die internationalen Regeln (höchstens 14x9, mindestens 10x7 cm). Drucksachen in Rollenform dürfen bis 50 cm lang, bis 5 cm im Durchmesser sein; für andere ist 40x30x3 cm das Höchstmaß. Abweichungen hier von sind künftig nicht mehr gestattet. Warenproben dürfen höchstens 250 g wiegen und bis zu 30x20x 10 cm (in Rollenform 30 x 15 cm) groß sein. Als Hülle für Geldbriefe dürfen nur Briefumschläge mit innen umgebogenem Rand angewendet werden, . solche sollen an jedem Postamt zum Verkauf vorliegen. Bei Paketen darf die Adresse auf einer gut befestigten Marke aus Holz, Leder, starker Leinwand o. dgl. stehen; nicht zulässig sind jedoch Marken aus Manilakarton oder Papyrolin (Leinenpapier), selbst wenn sie mit einem Auge aus Metall oder Kautschuk versehen sind. Für post lagernde Sendungen ist die Liegefrist für Postanweisungen, ein gelöste Nachnahmen und Pakete auf 30 Tage, für Postnachnahme sendungen auf 10 Tage nach ihrer Ankunft geändert. Massen drucksachen, Warenproben und Muster mit Reklamecharakter — Kraftpapier — paraffiniert für Exportpaekung [72243 Papierfabrik Oser, Budapest, gasse 49 Neuheit! Neuheit! „Piccolo-T riumph” liefert die Spezialfabrik für Falzmaschinen [64015 A. Gutberlet & Co. ♦ Leipzig