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2760 PAPIER- ZEITUNG Nr. 77/1912 Schwarzes Beklebepapier 1070. Schiedspruch Schiedsprücbe werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Hierdurch ersuche ich Sie über folgenden Fall Ihr Urteil abzu geben und erkläre mich bereit, mich diesem Urteil bedingungslos zu unterwerfen. Am 14. April bestellte ich bei der Papierfabrik X in A ca. 1000 kg schwarze Decke Nr. 762. Das kg dieses Papiers kostet .. Pf., und ich mußte wohl mit Recht annehmen, daß ich bei diesem Preise Decke erhalten werde, die die Farbe nicht loslöst. Diese schwarzen Decken werden besonders zu dickem photogra phischem Karton verwendet, und es kommt darauf an, daß der Karton die Farbe behält. Die schwarze Decke, die ich von der Firma X be kommen habe, läßt aber, sobald sie Kleister bekommt, die Farbe los, und der Kleister wird ganz grün. Mein Abnehmer zieht auf den schwarzen Karton Photographien auf, und sobald die Photographie aufgezogen wird, löst sich die schwarze Farbe so sehr auf, daß sie durch die Photographie grün durchschlägt. Anbei empfangen Sie Muster A von der schwarzen Decke und einen Abschnitt, der zeigt, wie sehr sich die schwarze Decke in grün auflöst. Ferner empfanget! Sie ein Muster B von schwarzer Decke, die von einer anderen Fabrik stammt und die Farbe garnicht abgibt. Daraus kann man wohl den berechtigten Schluß ziehen, daß sich das schwarze Papier herstelle» läßt, ohne daß es die Farbe abgibt, und daß der Firma X bei der Her stellung des mir gelieferten Papiers ein Fabrikationsfehler unterlaufen sein muß. Y, Kartonpapier-Fabrik in B. ■ * * * Ich bin mit meinem Kunden Y in B übereingekommen, die nach- stehend behandelte Streitfrage dem Schiedsgerichte der Papier- Zeitung vorzutragen und werde mich gleich meinem Abnehmer Ihrem Urteile bedingungslos unterwerfen. Unterm 10. Juli lieferte ich meinem Kunden maschinenglattes schwarzes Beklebepapier laut beiliegendem Muster Nr. 59—231. Mit Brief vom 27. Juli 1912 stellt mir mein Abnehmer den gelieferte» Posten zur Verfügung mit der Begründung, daß das Papier „nicht chemisch rein” wäre und daß „die schwarze Farbe nicht echt sei". Das Papier wird als Decke zu einem Photographie-Karton benutzt, auf dem dann Bilder aufgezogen werden. Wie mir nun mein Kunde schreibt, löst sich die schwarze Decke von dem Karton ab, sobald die gekleisterte Photographie darauf gebracht wird, der Kleister nimmt grüne Färbung an und schlägt durch die Photographie durch. Der Kunde hat das gleiche Papier schon wiederholt von meinem Lager bezogen, ohne Anstände damit gehabt zu haben. Am 22. April 1912 bestellte er bei mir eine Anfertigung in einer besonderen Rollen breite, die er mir jetzt zur Verfügung stellt. Ich habe das Papier nachweislich genau so gearbeitet wie bisher und habe, da die ver langte Rollenbreite nur als Nebenbahn zu meiner Lagersorte heraus- gearbeitet werden konnte, den größten Teil der Lagersorte in meiner eigenen Kartonkleberei verwendet und einen Teil auch an andere Kartonklebereien verkauft. Das Papier hat sich in jeder Beziehung tadellos verklebt, und ich habe nicht die geringsten Schwierigkeiten damit gehabt. Ich sende Ihnen anbei ein Muster von dem Papier, das zu Karton verarbeitet ist, und Sie können sich daran selbst über zeugen, daß die Ware einwandfrei ist. Wenn sich das Papier bei meinem Kunden nicht chemisch rein erweist, was ich übrigens gar nicht versprochen habe, so ist dies vielleicht auf die Verwendung von schlechtem Kleister oder auf andere Ursachen bei der Weiterver arbeitung zurückzuführen. Ich habe jedenfalls das Papier vorschrifts mäßig geliefert und deshalb die Verfügungstellung abgelehnt. Ich habe die besondere Rollenbreite nur für meinen Kunden gearbeitet und dafür keine andere Verwendung. Im übrigen war mir nichts bekannt davon, daß das Papier für Photographiekarton weiter- verarbeitet wird. Meiner Ansicht nach kann der gerügte Uebelstand bei Verwendung eines geeigneten Klebstoffes leicht behoben werden. Papierfabrik X in A. Das gelieferte Papier gibt an weißes Papier, welches mit dünnem Kleister daraufgeklebt wird, grünlichblaue Farbe ab. Mit dem gleichen Klebstoff bestrichenes anderes schwarzes Beklebepapier (Muster B) gibt dagegen keine Farbe ab. Mit Pflanzenleim auf das gelieferte Papier geklebtes weißes Papier bleibt farblos. Diese von uns gemachten Versuche beweisen, daß es zwar möglich ist, die schwarze Farbe besser an den Papierstoff zu binden, als es bei der vorliegenden Lieferurg geschehen ist, daß aber bei Verwendung wasserarmen, d. h. dicken Klebstoffes das beanstandete schwarze Papier keine Farbe an das darauf geklebte Papier abgibt. Die Kartonpapierfabrik hat über die Verwendbarkeit und Farbechtheit des Papiers nichts vorgeschrieben und bringt nichts dafür vor, daß die Papierfabrik diesmal geringere Ware geliefert habe als bei früheren Lieferungen der gleichen Sorte, Da sich also der Papierfabrik kein Verschulden nachweisen läßt, so muß die Kartonpapierfabrik das gelieferte schwarze Beklebepapier vertragsmäßig übernehmen und bezahlen. Wahr scheinlich werden deren Kunden den mit diesem Papier be klebten Karton ohne Schaden für die aufzuklebenden Photo graphien verarbeiten können, wenn sie wasserarmen neutralen Klebstoff (sogen. Pflanzenleim) verwenden. Sicher aber werden sie diesen Erfolg erzi den, wenn sie Tierleim benutzen. Holzmaserpapier 1071. Schiedspruch Die Firma S. ließ bei uns nach Holzmaser anfragen, welches an geboten wurde. Das Originalmuster von S. sowie Abschnitte der Muster des Angebotes sind dem Briefwechsel angeheftet. Die Firma S. bestellte das Holzmaserpapier in Beschaffenheit des dunkelbraunen, fein grundierten Angebot-Musters, in Färbung aber nach dem Ori ginalmuster. (Muster anbei.) In der Auftragsbestätigung wurde das Gewicht laut Angebots- Muster mit ca. 13—14 Kilo angegeben. Bei dieser Angabe haben wir es unterlassen, darauf hinzuweisen, daß dieses Gewicht von 13—14 Kilo nur bedingungsweise bei einer Lieferung festgehalten werden kann, da die durch die Verschiedenheiten der Farben ein tretenden Schwankungen von vornherein gutgeheißen werden müssen. Das Originalmuster des Bestellers S. ist so klein, außerdem auch noch teilweise auf Karton aufgeklebt, daß dessen Eigengewicht nicht festgestellt werden konnte, es konnte infolgedessen bei der Auftragsbestätigung nur das Gewicht unseres Gegenmusters ge nannt werden. Den Hinweis, daß gegenüber dieser Gewichtsangabe mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Farbauftrages sehr wohl Schwankungen möglich sind, glaubten wir nicht besonders erwähnen zu müssen, weil die Firma S. genügend mit Buntpapierlieferungen vertraut ist und infolgedessen wissen muß, daß bei Buntpapier je nach der Färbung des Farbauftrages ganz erhebliche Gewichtsunter schiede bei absolut gleicher Güte der Ware unvermeidlich sind. Unser dunkelbraun glänzendes Angebots-Muster, welches 13—14 Kilo wiegt, ist, wie jeder Laie sieht, mit Okerfarbe grundiert und mit schwerer brauner Erdfarbe gemustert. Das für die Färbung gültige helle Bestellmuster erfordert andere Farbzusammensetzung und infolgedessen auch anderes Fertiggewicht. Der einzige Vorwurf, der uns bei der Lieferung gemacht werden kann, ist der, daß in der Be stätigung nur das Gewicht unseres dunkelbraunen Bestellmusters genannt ist. Nachdem die Ware berechnet war, empfingen wir Einspruch der Firma S. gegen die Lieferung, die in bezug auf Färbung und Glanz nicht unserem Gegenmuster, welches zugleich für die Beschaffenheit gelten sollte, entspreche. Wir wiesen den Widerspruch zurück und bewiesen, daß die Färbung dem Bestellmuster entsprechend sehr genau geliefert war. Hinsichtlich des Glanzes müssen u. E. zwischen Bestell- und Vorlage- Muster Unterschiede mit in den Kauf genommen werden. Bei der helleren Färbung war besserer Glanz garnicht erzielbar. Hierauf teilt S. mit, daß er sich hinsichtlich der Färbung geirrt habe. Dagegen hebt er seinen Einspruch über ein angebliches Mindergewicht hervor. Wir haben aber bei unserem Angebot laut Brief ein Gewicht für die zu machende Lieferung nicht genannt. Unser Angebot lautet auf fein Holzmascrpapier auf Stoff Nr. 50 (= 50 Gramm per qm) und bei der Bestellung gibt S. auch ausdrücklich an, daß Stoff Nr. 50 zu verwenden sei. Später schreibt S., daß er den Hauptpunkt des Ein spruches auf die „abfallende Qualität, d. h. den wesentlich gerin geren Glanz und die weiche, lappige Beschaffenheit des Papieres gegen das Kaufmuster" legt. Darauf führen wir aus, daß Gewichts unterschiede bei Buntpapieren unvermeidbar sind und sich bei doppelt gestrichenen Buntpapieren vermehren. Wir geben zu, daß das Durchschnittsgewicht der Sendung das Gewicht des Kaufmusters nicht ganz erreicht, aber ganz abgesehen von den notwendigerweise entstehenden Gewichtsunterschieden, die durch die hellere Färbung gegenüber dem Kaufmuster entstehen, ist trotzdem der Unterschied des Durchschnittsgewichts kein solcher, daß er zum Einspruch gegen die Lieferung berechtigt. Außerdem sagten wir in unserer Bestätigung beim Gewicht ausdrücklich „ca." = ungefähr. Ebenso verhält es sich bei der Bemängelung des Glanzes und der Griffigkeit des Papieres. S. nimmt den Vorschlag, die Papier-Zeitung als Sachverständige anzuerkennen, rückhaltlos an, was wir bestätigen. Y, Buntpapierfabrik in B Die Lieferung ist etwas leichter ausgefallen, als der. Be steller nach der Auftragsbestätigung erwarten durfte: 12% kg das Ries statt 11—14 kg. Die in der Angabe 13—14 kg liegende Gewichtsschwankung mag zwar für zweimal gestrichenes Bunt papier gering sein, aber wenn die Fabrik dies wußte, hätte sie sich größeren Spielraum vorbehalten sollen. Das Wörtchen „ca.” ersetzt diesen Mangel nicht ganz. Die Abweichung ist gering, trägt jedoch mit dem Umstand, daß die vorgeschriebene bedeutend hellere Färbung weniger Erdfarbe erfordert, dazu bei, daß sich das gelieferte Papier etwas lappiger anfühlt als die dem Käufer seitens der Fabrik gegebene Vorlage. Dies ver mindert jedoch die Verwendbarkeit des Papiers, welches zum Bekleben benützt wird, kaum. Dagegen ist der geringere Glanz des Papiers ein Nachteil, der durch Nachlaß ausgeglichen werden muß. Wir entscheiden, daß dem Käufer 5 v. H. des Kaufpreises nachgelassen werden, wogegen er das Papier übernehmen muß.