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Sehwarzlackierter Papier- Locher mit Spänebehälter Bestell-Nummer 7 für 7 cm ;; ii 8„8 cm ;; ; 87 ,, verstellb. rassev Louis Leitz, Briefordnerfabrik, Feuerbach (Württ.) PAPIER-ZEITUN G 2712 Nr. 75/1912 Kranken- und Invaliden-Versicherung der Angestellten Ich bin seit 2 Jahren als einziger Angestellter mit einem Jahres einkommen von 1800 M. in einer Fabrik tätig, doch bin ich weder in einer Krankenkasse angemeldet, noch klebe ich Invalidenmarken. Alles auf Wunsch meines Geschäftsherrn. Ein Bekannter, welcher hiervon unterrichtet ist, droht nun mit Anzeige. 1. Wo würde er Anzeige erstatten ? 2. Welche Strafe hätte mein Geschäftsherr zu gewärtigen ? 3. Könnte ich selbst bestraft werden und gegebenen Falles wie hoch ? X. Der Fragesteller selbst hat sich nicht straffällig gemacht. Der Arbeitgeber kann von der zuständigen Ortskrankenkasse wegen versäumter Anmeldung in eine Strafe von 20 M. ge nommen werden; außerdem hat er auf Verlangen sämtliche hinterzogenen Beiträge nachzuzahlen, und im Falle einer Er krankung des Fragestellers würde er alle daraus erwachsenden Kosten zu tragen oder der Krankenkasse zu ersetzen haben. Denn der versicherungspflichtige Angestellte hat den Anspruch auf Heilbehandlung und Krankengeld, auch wenn die An meldung zur Kasse unterlassen wurde. — In bezug auf die unter lassene Verwendung von Beitragsmarken zur Invaliden-Ver sicherung läßt das Gesetz Strafen bis zu 300 M. gegen solche Arbeitgeber zu, die durch Uebereinkunft zum Nachteil der Ver sicherten die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes ganz oder teilweise auszuschließen suchen. Der Arbeitgeber würde . außerdem die Marken für die Zeit von zwei Jahren nachzu kleben haben. Da indessen die für die Zeit vor dem 1. Januar 1912 gültigen alten Versicherungsmarken seit dem 1. Juli 1912 nicht mehr zu haben sind, können nur neue Marken verwendet werden, und dies ist nur für die Zeit vom 1. Januar bis zur Gegenwart zulässig, weil solche Marken für eine weiter zurück liegende Zeit keine Gültigkeit haben. In diesem Falle empfiehlt es sich, daß sich der Versicherte auf der ersten für ihn ausge stellten Quittungskarte von der ausfertigenden Amtsstelle dem Vordruck entsprechend ausfüllen läßt, daß die nötige Anzahl Marken für die zurückliegende Zeit verwendet werden darf. Die Anzeige wegen der hinterzogenen Krankenkassenbeiträge hätte bei der zuständigen Ortskrankenkasse oder der Aufsichts behörde dieser Kasse, die Anzeige wegen der Beitragsleistung zur Invalidenversicherung bei der zuständigen Versicherungs anstalt zu erfolgen. Indessen ist es notwendig, eine solche An zeige nicht abzuwarten, sondern sofort die Anmeldung bei der Ortskrankenkasse zu bewirken und bei der zuständigen Polizei- oder Gemeindebehörde die Ausfertigung einer Quittungskarte zu beantragen und die Marken für die Zeit vom 1. Januar 1912 ab nachzukleben. Bei der Entwertung dieser Marken ist stets dasjenige Datum einzutragen, an dem sie ordnungsmäßig hätten eingeklebt und entwertet werden müssen. * * * Frage 1 : § 165 der Reichsversicherungsordnung über Kranken versicherung dehnt nunmehr die Versicherungspflicht auch auf Angestellte bis 2500 M. Gehalt aus (statt zuvor nur bis 2000 M.). Ich begegne Meinungsverschiedenheiten über den Zeitpunkt, von welchem ab dieses Gesetz in Kraft tritt. Vor ungefähr einem halben Jahr las man vielfach in den Tageszeitungen, daß dies vermutlich der 1. Januar 1913 sein werde, also der gleiche Zeitpunkt, von welchem ab das Reichsversicherungsgesetz für Angestellte in Kraft tritt, doch seitdem habe ich nichts mehr über den Termin gehört, und es wäre mir sehr angenehm, wenn ich darüber Aufschluß von Ihnen erhalten könnte. Frage 2: Vielfach höre ich, daß die Versicherungspflicht für die Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung ebenfalls von 2000 M. auf 2500 M. erhöht werden soll; ich kann dies jedoch in dem neuen Gesetz nicht bestätigt finden. Wie verhält sich dies ? Z. Antwort: 7,ul. Der die Krankenversicherung umfassende Teil der Reichsversicherungsordnung tritt am 1. Januar 1914 in vollem Umfange in Kraft. 2. Die Versicherungspflicht bei der Invalidenversicherung erstreckt sich auch nach den Bestimmungen der Reichsversiche-; rungsordnung für Betriebsbeamte, Werkmeister und andere in ähnlich gehobener Stellung befindliche Angestellte, für Hand- lungs- und Apotheker-Gehilfen und -Lehrlinge, Bühnen- und Orchestermitglieder, Lehrer und Erzieher, sowie auf die Schiffs besatzungen nur auf Personen mit einem 2000 M. regelmäßig nicht übersteigenden Jahresarbeitsverdienst; Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten aber unterliegen der Ver sicherungspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens. * * * Auf Anfrage des Vereins für Handlungskommis von 1858 hat das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt folgenden Be scheid erteilt: „Bisher sind Ersatzkassen noch nicht zugelassen, auch steht die Zulassung bis zu dem in Aussicht genommenen Wahl termine kaum zu erwarten. Die Mitglieder solcher Versicherungs- einrichtungen, bezüglich derer der Antrag auf Zulassung als Ersatz kasse gestellt ist, sind daher gegenwärtig noch berechtigt und ver pflichtet, sich die Versicherungskarte ausstellen zu lassen. Damit sind sie auch bei den bevorstehenden Vertrauensmännerwahlen wahlberechtigt." t. * * » In welchem Verhältnis zur Angestellten-Versicherung stehen die Geschäftsführer einer G. m. b. H. in bezug auf die demnächst stattfindenden Vertrauensmännerwahlen ? Wählen die Geschäfts führer als Prinzipal oder als Angestellte ? Angenommen, sie sind selbst versicherungspflichtig und wählen als Angestellte, wer wählt dann für die G. m. b. H. an Stelle der Prinzipale ? K. Die Vorstände von Aktiengesellschaften und die Geschäfts führer von Gesellschaften m. b. H. sind Geschäftsherren im Sinne des Versicherungsgesetzes und wählen mit diesen. 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