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Normalbestimmungen für Schreibhefte Von der Kgl. Kreisschulinspektion zu M. ist mir der Auftrag geworden, über die von der Kgl. Regierung in Erfurt in Vorschlag gebrachten Normalbestimmungen, Beschaffenheit, also Größe, Format, Papier, Liniatur und Umschlag der Aufsatz-, Diktat-, Schreib- und Rechenhefte betreffend — mich gutachtlich zu äußern, nachdem eine Reihe anderer Kollegen vorher ihrer Ansicht schrift lich Ausdruck gegeben haben. Einem Laien ist es aber keinesfalls leicht, ein Gesamturteil über dergleichen Dinge abzufassen. Ich müßte doch im Papierfach geschult sein oder wenigstens einschlägliche Werke, die sich für Bearbeitung einer solchen Frage eignen, zur Hand haben. Woher aber dergleichen Unterlagen nehmen ? Ganz gewiß kann ich durch Sie die besten Auskünfte erlangen, denn in Fachschriften sind sicher schon mancherlei Aufsätze er schienen, die sich für eine Beurteilung von Schreibheften als Unter lagen verwenden lassen. Aus dem Grunde wende ich mich auf An raten einer Papierhandlung an Sie mit der ergebensten Bitte, mich — wenn irgend möglich — mit .Material zu unterstützen. Viel leicht kann mir auch direkt durch Rat Hilfe werden. Zu diesem Zwecke lasse ich nachstehend einen Auszug der Bestimmungen folgen: „Die Hefte sollen enthalten 24 Blatt mindestens 14 kg schweres weißes, holzfreies, nicht zu stark satiniertes (?) Papier. Größe: 21x16% cm. Fadenheftung, auf der Außenseite durch Rückenstreifen geschützt. Umschlag: ein mattschwarzer, glatter oder geprägter starker Aktendeckel. Namenschild: aus farbigem, holzfreiem Papier. Schild darf keinerlei Signatur, weder den Namen der Ursprungsfirma, noch irgend ein Firmenzeichen enthalten. Alle Hefte erhalten einen durch schwarze Doppellinien ge kennzeichneten seitlichen Rand von 5 cm Breite. Linien sind in feinen schwarzen Strichen zu ziehen. Die oberste Linie steht 2% cm unter dem obersten Rande. In den Heften mit Doppellinien ist das Verhältnis zwischen der Doppellinienweite und dem Gesamtraum zwischen Höhen- und Tiefenlinie 1: 5 in den Heften für deutsche, 1:4 in denen für lateinische Schrift. Auf der Unterstufe sind nur Hefte mit Doppellinien in einer Linienweite von 20 mm zu benützen, sodaß die Abstände 8:4: 8 betragen. Auf der Mittelstufe sind für deutsche Schrift (also Abschreibe-, Aufschreibe-, Diktat- und Aufsatzübungen) Hefte mit Doppellinien und in einer Linienweite von 15 mm zu benutzen. Die Linien abstände betragen hier 6:3:6 (vielleicht besser 6:4:6?). In sechs- und mehrstufigen Schulen können vom 5. Schuljahre an Hefte mit einfachen Linien von 15 mm Abstand benutzt werden. Auf der Oberstufe werden für alle Hefte einfache Linien von 15 und 12 mm Abstand benutzt. In sechs- und mehrstufigen Schulen empfiehlt es sich, daß das 8. Schuljahr für Geschäftsaufsätze und Stilübungen Hefte ohne Liniatur mit 3 cm Seitenrand benutzt. Linienblatt. Ganz ausnahmsweise können bis zum Schluß des 6. Schuljahres bei- schlecht schreibenden Kindern auch auf der Oberstufe noch Hefte mit Doppellinien benutzt werden. Für lateinische Schrift haben die Hefte in einfachen Schulen durch weg Doppellinien in einer Weite von 16 mm. Die Abstände betragen entsprechend dem oben angegebenen Verhältnis 6:4:6 mm. In mehrklassigen Schulen ist auf der Oberstufe die Benutzung von Doppellinien nicht erforderlich. Im Rechenunterricht mehrklassiger Schulen werden auf der Oberstufe Hefte ohne Liniatur, auf der Mittelstufe solche verwandt, deren Seiten in Rechtecke von 6 mm Breite und 9 mm Höhe ab geteilt sind. Löschblätter in allen Heften von gutem Fließpapier.“ Ich bitte Sie, mir über diese einzelnen Punkte eine fachmännische Beurteilung zu vermitteln. Ich gedachte, unbekümmert um die mir noch nicht vorgelegenen Urteile der Kollegen, meiner eigenen Meinung Ausdruck zu geben, also das Für und Wider der einzelnen Bestimmungen zu erörtern, natürlich alle Zustimmungen und Abweichungen auch entsprechend zu begründen. Es können doch nur fachmännische Urteile in hygienischer, pädagogischer, sowie ökonomischer Hinsicht als Unter lagen benutzt werden. X, Lehrer Von diesen Bestimmungen erfordert nur die erste, welche die Beschaffenheit des Papiers beschreibt, papiertechnische Kenntnisse. 14 kg schweres Papier ist solches, wovon 1000 Bogen in Reichsformat (33x42 cm) 14 kg wiegen. Ein einzelner Bogen wiegt also 14 g und ein Quadratmeter davon 101g. Holz frei ist das Papier, wenn es keinen Holzschliff enthält. Die An wesenheit von Holzschliff läßt sich durch Farbreaktion leicht und sicher nachweisen. Satiniert heißt geglättet. Die oben gegebene Vorschrift scheint für die Beschaffenheit des Papiers auf Grund der in den Schulen gemachten Erfahrungen gemacht und zweckmäßig zu sein. Die übrigen Angaben über Größe, Liniierung und Ausstattung der Hefte für die verschiedenen Zwecke und Klassen entspringen ausschließlich den Bedürf nissen des Unterrichts und können nur von erfahrenen Lehrern, aber nicht von Papier-Fachleuten auf ihre Zweckmäßigkeit geprüft werden. Unberechtigte Abzüge In Nr. 71, Seite 2554, schreibt ein Kleinhändler recht treffend über unberechtigte Abzüge. In beifolgendem Frachtbrief zeige ich ein Schulbeispiel, wie es gewisse Lieferer machen. Diese Firma sendet mir eine Kiste von 18 kg, nimmt aber selbst den Betrag von 50 Pf. (für diese 18 kg 1 die müssen das Kistchen mit dem Taxa meter zur Bahn gefahren haben!) nach. Kann man aber, wenn man am Sonnabend mit dem Spediteur abrechnet, sofort diese kleinen Abzüge beim Lieferer nachfordern, oder soll man sich am Sonntag Vormittag hinsetzen und solch ärgerliche und unnötige Briefschaft erledigen, nachdem man schon in der ganzen Woche genügend von diesen Sachen gehabt hat ? Wenn der kaufmännische Angestellte in Nr. 69 auf Seite 2484 etwas tun will, kann er in seinem eigenen Geschäft einmal nach sehen, ob da auch alles ordentlich ist. Wieviel Aerger und Geld könnte dem Kleinhändler erspart werden, wenn die Angestellten der Lieferer bei der Ausarbeitung der Aufträge mit demselben Feuer eifer und mit derselben Findigkeit arbeiteten, wie beim Suchen kleiner Vorteile, um sich beim Geschäftsherrn einzuschmeicheln! Es gibt ja auch Kleinhändler, die furchtbar schinden, aber die Lie ferer haben oft selbst die Schuld. Ich arbeite in der Hauptsache mit 2 Firmen schon seit 40 und 30 Jahren, ohne daß es auch nur einmal nennenswerte Streitpunkte gab. Melde ich aber einmal Bruch oder sonst etwas, so wird mein Abzug auch nach der Rügefrist stets an standslos anerkannt. Entgegenkommen und Treu und Glauben muß eben auf beiden Seiten zu finden sein. F. H. Ware des Mitbewerbers schlechtmachen Bei den Verkaufsverhandlungen für Schreibmaschinen wird oft ein Kniff angewendet, der besser unterbleibt, da er unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fällt. Bietet ein Händler die von ihm vertriebene Schreibmaschine an, und gefällt dem Kunden aus irgend einem Grunde eine andere Art besser, sö sagt der wenig gewissenhafte Verkäufer leicht, daß er diese fremde Ware um so und so viel billiger, verkaufen könne als die eigene Maschine. Zweck eines solchen Anerbietens ist lediglich, die andere Ware nach Kräften zu entwerten. Besteht aber der Kunde darauf, die fremde Maschine zu einem solchen Preise zu erhalten, so kommen allerlei Ausflüchte, vor allem hebt man nochmals nachdrücklich und inTgehässigster Weise die vielen Schattenseiten der fremden Maschine hervor. Dem Kunden wird auf diese Art die fremde Maschine derart verekelt, daß er lieber vom Kauf absteht. Nicht immer aber geht die Sache glatt ab, gar leicht kann sie zu einem Strafverfahren führen. Als« Vorsicht! S. Feuersaefahr in den Schaufenstern Die Polizeibehörde in Hannover macht folgendes bekannt: „Das Anzünden von Lampen in den Schaufenstern der Geschäfts läden und Warenhäuser mit gewöhnlichen Streichhölzern ist, wie die Erfahrung gelehrt hat, insofern mit erheblicher Feuersgefahr verbunden, als die in den Schaufenstern ausgelegten, vielfach leicht entzündlichen Waren durch Herabfallen glimmender Streichholz teile entzündet und hierdurch größere Brände herbeigeführt werden können. Im Interesse der Beteiligten sowie im allgemeinen öffent lichen Interesse macht die Polizeibehörde daher auf die in jedem Haushaltungsgeschäft für einen geringen Preis erhältlichen so genannten Sicherheitszünder aufmerksam, bei deren Benutzung jegliche Feuersgefahr ausgeschlossen ist.“ t. Farbgetränkte Bänder Wir verwenden gefärbte farbige Bänder, wobei man sich jedes mal die Hände verschmiert und ebenso die Vorrichtung, wozu wir das Band verwenden. Ist es möglich, die farbigen Bänder mit einer Masse zu tränken, damit sich die Farbe beim Angreifen nicht löst ? Die farbigen Bänder müssen jedoch bei Druck Farbe abgeben. Die Schicht der Bänder ist ähnlich derjenigen, die auf Karbonpapier auf getragen wird. X. Leinenbänder für Schreibmaschinen, sowie Karbonpapiere lassen sich mit einer Glasurschicht überstreichen, welche das Band oder Papier, so lange es neu ist, gegen Handschweiß und Abfärbung einigermaßen schützen. Uebrigens färben auch die so