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Nr. 75/1912 PAPIER-ZEITUN G „Schulfraktur" eingeführten Schrift. Die „Schulfraktur“ stelle sich ebenso wie die beiden anderen Schriften als ein neues und eigen tümliches Erzeugnis dar, das sie als eine Schrift von besonderer Ruhe, Klarheit und Deutlichkeit, ausgezeichnet durch angenehme Lesbarkeit, kräftigen Ausdruck und strenge Unterschiedlichkeit der einzelnen Formen geschaffen und zur allgemeinen Anerkennung gebracht habe. Die Schriftgießerei Dr. St. in Frankfurt a. M. habe diese „Schulfraktur“ durch Herstellung einer von ihr als „Amts fraktur“ bezeichneten Schrift nachgeahmt, die sie in magerer, halb fetter und fetter Schrift auf den Markt bringe. Das bedeute einen Eingriff in die Rechte der Firma Scheiter & Giesecke, wie sie ihr nach dem Reichsgesetz betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen zustehe. Diese Rechte würden auch dadurch verletzt, daß die Frankfurter Firma die Schrift der Klägerin für Zeilengieß maschinen gewerbsmäßig herstelle und verbreite. Die Firma Scheiter & Giesecke erhob deshalb Unterlassungs- und Schadenersatzklage. Das Landgericht Frankfurt war auf Grund eines Sachverständigen gutachtens sowie nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Frakturschrift Nr. 18 nicht neu und eigentümlich und daß die Frakturschriften Nr. 19 und 20 weder gegenüber der Fraktur schrift Nr. 18 noch gegenüber anderen Frakturschriften neu und eigentümlich seien. Das Oberlandesgericht Frankfurt erkannte in demselben Sinne. Das Reichsgericht dagegen hob am 9. Juni 1912 das Urfeil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, wobei es folgende Gründe gab: Bei seiner Auffassung stützt sich das Be rufungsgericht vornehmlich auf das Gutachten des Sachverständigen B., das es durch die eigenen Wahrnehmungen bestätigt findet. Nach B. haben sich die Formen der Fraktur, wie sie sich in Deutsch land seit vielen Jahrzehnten gebildet haben, im Laufe der Zeit zu so festen Bildern durchgerungen, daß man mit den hergebrachten Formen nicht brechen könne. Hiernach bleibe nur die Möglichkeit übrig, geringe Aenderungen an einzelnen Buchstaben vorzunehmen, die ohne Einwirkung auf das Gesamtbild bleiben, und auch die Klägerin habe bei ihren Mustern sonst nichts getan. Das wird an den einzelnen Alphabeten dargelegt. Rechtsirrig ist an diesem Gutachten die Auffassung, daß auf dem Gebiet der Frakturschrift die Möglichkeit ausgeschlossen sei, eine den Formensinn be friedigende charakterische Gestaltung der Schrift zu schaffen welche des Musterschutzes fähig ist. Denn es ist nicht abzusehen, warum gerade dieses Gebiet einer sehr wohl denkbaren schöpferischen Neugestaltung, welche den Formensinn befriedigt und dabei doch den Grundcharakter der Frakturschrift beibehält, nicht zugänglicl sein sollte. Das ist aber gerade die Behauptung der Klägerin, daß sie diese Aufgabe gelöst habe; sie will eine durch Ruhe, Klarheit und Deutlichkeit ausgezeichnete, den Formensinn befriedigende und dabei den Charakter der Fraktur wahrende neue und eigen tümliche Schrift geschaffen haben, und daß sie das getan, hat die Vorinstanz mit ungenügender Begründung verneint. Zwar hat sich das Berufungsgericht der irrigen Meinung des Sachverständigen B., daß innerhalb der Gattung „Fraktur“ keine einzelne Schriftart mehr schutzfähig sein könne, nicht angeschlossen; es hat vielmehr diese Frage unentschieden gelassen. Das Berufungsgericht hat aber in dem sich anschließenden nächsten Satze bemerkt, es sei zu ver neinen, daß die Schulfraktur „dem gesetzlichen Erfordernis ge nügende Besonderheiten“ aufweist. Hiernach ergibt sich, daß das Berufungsgericht nicht von denjenigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, von denen aus die Sache beurteilt werden muß. Sie sind von dem Reichsgericht in einem früherem Rechtsstreit in bezug auf die auch jetzt in Betracht kommenden Muster 18 und 19 dargelegt worden, und damals hat die Erwägung, daß eine be stimmte andere Schrift als neuheitsschädlich nicht entgegengehalten worden war, zu der Folgerung geführt, daß die Schulfraktur Muster 18 und 19 die Bedingungen des Musterschutzes erfüllt hat. Auch in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ist von der jetzigen Beklagten niemals eine bestimmte andere ganze Schrift entgegengehalten worden, und daher ist auch jetzt anzuerkennen, daß die Muster 18 und 19 sowohl schutzfähig als schutzwürdig sind. Daraus folgt, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. (Aktenzeichen I 277/11) Freie Papier-Gewerkschaften Nach Angaben der „Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands“ betrug die Zahl der Mitglieder im Jahresdurchschnitt 1911 in dem Verband a) der Buchbinder 29 599, darunter 14 127 weibliche, b) der Buchdrucker 63 903, c) der Buchdruckereihilfs arbeiter 16 305, darunter 9323 weibliche, d) der Lithographen 17 029, darunter 9 weibliche und eine Lehrlingsabteilung mit 2744 Mit ¬ gliedern. Es betrug die die der Vermögens- bei Jahreseinnahme Jahresausgabe bestand M. M. M. a 874 095 588 305 863 104 b 3 704 623 2 912 545 9 361 468 C 424 471 510 425 210 630 d 1 553 379 1 772 476») 724 450 *) Hierunter 955 939 M. Streikunterstützung. Patent Demo-Leimgefäß Nachdruck verboten Unter obengenanntem Namen wird seitens der Thermos- Aktiengesellschaft, Berlin W 35, ein Leimgefäß in den Handel gebracht, welches in der Tat als ein moderner hygienischer Leim behälter zu betrachten ist. In der Papierverarbeitung werden Leimöfen verwendet, die entweder mit Petroleum, Spiritus, Gas, Dampf, Elektrizität oder Grude geheizt werden, und bisher ist das letztgenannte Heizmittel bei sachgemäßer und richtiger Bedienung als das verhältnismäßig billigste und zweckmäßigste anerkannt. Der neue Patent-Demo-Leimbehälter verursacht fast keine Heizungskosten und ist auch sehr einfach zu bedienen. Dieser Leimofen gleicht, wie neben stehender Durchschnitt erkennen läßt, im allgemeinen in der Art der Ausfüh rung den bisher gebräuchlichen Leim gefäßen. Der Hauptvorzug des Demo-Leim gefäßes liegt darin, daß es nur mit hei ßem Wasser geheizt wird. Jede Feuers gefahr ist damit ausgeschlossen und die Heizungskosten sind kaum nennenswert. Wir haben beständig einen gebrauchs fertigen Leim zur Hand, und Ueber- hitzen desLeimes ist überhaupt nicht mehr möglich, weil an der Heizung nichts getan werden kann , und dieTem- peratur innerhalb 6—7 Stunden ziem lich gleich bleibt. Das Demo-Leimgefäß besteht aus einem Isoliergefäß aus Weißblech mit horizontal ausgebuchteten Ringen der Isolier schicht a, b und c, einem verzinnten Wasserkessel, welcher in dem Isoliergefäß fest eingebaut ist . Der eigentliche Leimtiegel ist aus reinem starkem Kupfer hergestellt und hat Abteilungen für dünnen und dicken Leim. Diese Leimbehälter werden in Größen von 1, 3, 6 und noch mehr Liter Inhalt hergestellt, und es ist vorteilhafter, einen grö ßeren Leimbehälter zu wählen als einen kleineren. Der etwa 31 bis 4 cm starke Isoliermantel hält die Wärme des Wassers und des Leimes 6—7 Stunden lang. Wenn der Leim immer gut heiß sein soll, so empfiehlt es sich, alle 6 bis 7 Stunden das abgekühlte Wasser durch heißes zu ersetzen. Vom Abend bis zum anderen Morgen kann man indessen den Leim etwa 8 Stunden leidlich warm erhalten, sodaß, was wohl zu beachten ist, wir am Morgen einen gebrauchsfertigen Leim vorfinden. Mit dem Hinzutun von kaltem bzw. frischem Leim zur Er gänzung des Bestandes soll man nicht so lange warten, bis viel leicht aller Leim im Tiegel verbraucht ist, sondern man soll den Leimtiegel dauernd gefüllt halten. Empfehlenswert ist bei diesen Leimgefäßen die Verwendung des Leimpulvers, welches auf die leichteste Art und Weise er möglicht, den Leim sofort nach Bedarf zu ergänzen und be sonders ihn zu verdicken. R. Sch. Druckereien in Dänemark Nach einer am 1. Juni 1912 vom dänischen Arbeitgeberverein veranstalteten Zählung in allen ihm angeschlossenen Betrieben wurden beschäftigt: unter Kopenhagens Buchdruckerverein in 92 Be treben 104 Werkmeister und Faktoren, 1213 Gehilfen, 396 im Fach ausgebildete Frauen, 308 Lehrlinge, außerdem, ohne Ausbildung im Gewerbe, 3 Arbeitsleiter, 138 Arbeitsleute, 12 Kessel- und Ma schinenwärter, 3 Kutscher, 21 erwachsene Frauen, 19 Arbeits burschen und -mädchen, zusammen 2217 Personen. Unter dem dänischen Provinzbuchdruckerverein in 57 Betrieben 21 Faktoren, 155 Gesellen, 57 Frauen, 107 Lehrlinge, und ohne gewerbliche Aus bildung 1 Arbeitsleiter, 10 Arbeitsleute, 1 Kutscher, 29 Frauen, 22 Arbeitsburschen und -mädchen, zusammen 403 Personen. Unter der Organisation von Zeitungsherausgebern in den Provinzen (93 Be triebe) 78 Arbeitsleiter (Faktoren, Werkführer usw.), 603 Gesellen, 78 Frauen, 277 Lehrlinge, und ohne gewerbliche Ausbildung 47 Arbeitsleute, 2 Maschinenwärter, 1 Kutscher, 66 erwachsene Frauen und 89 Knaben und Mädchen (als Zeitungsausträger), zusammen 1241 Personen. Unter dem dänischen lithographischen Prinzipals verein (50 Betriebe) 22 Arbeitsleiter, 208 Gehilfen, 111 Frauen sowie, ohne Ausbildung im Gewerbe, 1 Arbeitsleiter, . 51 Arbeitsleute, 4 Maschinenwärter, 3 Kutscher, 14 Frauen, 8 Burschen und Mädchen, zusammen 522 Personen, bg. (Nach „Bogtrykkerbladet")