2640 PAPIER-ZEITUNG Nr. 73/1912 Gewerbliche Auszeichnungen in Frankreich In Frankreich ist das Gesetz betr. gewerbliche Auszeichnungen, das die Parlamente bereits seit dem Jahre 1900 beschäftigte, nach mannigfachen Abänderungen beider Kammern nun endlich in 15 Ar tikeln verabschiedet und veröffentlicht worden. Nach diesem Gesetz, das den Schutz des Publikums wie der Gewerbetreibenden gegen den Mißbrauch von Auszeichnungen, sowie die Bekämpfung des damit betriebenen unlauteren Wettbewerbs bzw. Betruges und zugleich die Werterhaltung und -erhöhung legitimer Auszeichnungen bezweckt, darf künftig — wie die „Ständige Ausstellungskommission für die Deutsche Industrie“ bekanntgibt — in Frankreich, Algier und den französischen Kolonien in Handel und Verkehr nur noch von solchen Auszeichnungen Gebrauch gemacht werden, die entweder a) auf in- und ausländischen, von den betr. Regierungen „organisierten, patro- nisierten oder autorisierten“ Ausstellungen (und Wettbewerben) er langt oder die b) von in- und ausländischen öffentlichen und sonstigen Instituten, Körperschaften, Gesellschaften usw. zuerkannt sind. Indeß muß entweder die gesamte Prämiierungsliste oder das einzelne Diplom zuvor im „Nationalamt für das gewerbliche Eigentum“ („Office national de la proprit industrielle“) auf Antrag der Aus stellungsveranstalter oder des Prämiierten selbst registriert sein. Hat die Eintragung für Auszeichnungen der bezeichneten Aus- Stellungen und Wettbewerbe (ad a) von Rechtswegen zu erfolgen, so ist sie in allen anderen Fällen (ad b) abhängig von vorheriger Prü fung durch das Amt; die eingetragenen Auszeichnungen werden im Amtsblatt („Bulletin officiel de la propriete industrielle“) veröffent licht. Im allgemeinen ist der Gebrauch nur statthaft unter Angabe der Art der Auszeichnung, des Titels der verleihenden Ausstellung oder Körperschaft und des Datums der Zuerkennung, doch genügt bei regierungsseitig organisierten usw. Ausstellungen neben Angabe der Auszeichnung die einfache Nennung von Ort und Jahr. Auch über die Führung von Einzel-, Kollektiv- und Mitarbeiter-Auszeich nungen sind eingehende Bestimmungen gegeben, desgleichen über den Uebergang auf Geschäftsnachfolger und über die Rechts- und Strafverfolgung. Wer unbefugt oder betrügerisch in öffentlichen Reklamen, vor Preisgerichten usw. Auszeichnungen bzw. nicht er laubte oder Schein-Auszeichnungen führt, ebenso wer über den Besitz von Auszeichnungen oder bei Ausstellungen und Wettbewerben über die Verleihung eines behördlichen Patronats usw. unwahre oder irre führende Angaben macht, wird mit 50—6000 Fres. Geldbuße und mit? 3 Monaten bis 2 Jahren Gefängnis bestraft. Auch der nicht ord nungsmäßige Gebrauch oder die Einholung amtlicher Unterschrifts beglaubigungen für nicht ordnungsmäßig registrierte Auszeich nungen unterliegen einer Geldstrafe von 50—3000 Fres. Außerdem können die Gerichte auf Veröffentlichung und Vernichtung erkennen. Das Gesetz soll sechs Monate nach der — allerdings auch wohl kaum. vor einem halben Jahre zu erwartenden — Veröffentlichung der Aus-) führungsbestimmungen in Kraft treten. (Rückwirkend macht es in erster Reihe die von Körperschaften usw. verliehenen Auszeichnungen bei künftigem Inhaberwechsel eintragspflichtig.) Bemerkenswert ist — besonders angesichts der in Berlin demnächst zusammen tretenden Internationalen Diplomatischen Ausstellungs-Konferenz — eine Bestimmung, wonach durch diplomatische Vereinbarung die in Ländern mit Registerzwang verliehenen upd eingetragenen Aus zeichnungen wechselseitig von der Registerpflicht entbunden werden können; hier ist die Handhabe geboten zur dringend erwünschten internationalen Regelung. Schon unter diesem Gesichtspunkte ist das neue französische Gesetz, das vielleicht nicht ganz zufällig nach über einem Jahrzehnt der Vorbereitung so kurz vor der bevorstehenden Konferenz unter Dach gebracht wurde, auch vom Standpunkte aller andern Nationen lebhaft zu begrüßen, ganz abgesehen davon, daß es dem bisher gerade in Frankreich nur allzu entwickelten und von dort häufig genug nach Deutschland übergreifenden Medaillenunwesen der Winkel-Ausstellungen erfreulich den Boden entzieht. Packstricke von 85 M. per 100 Kilo an, liefert August Kahlert, Gütersloti 20 Seilerwaren-Fabrik [48850 Küchenkanten in Rollen — Neue Muster. Patent-Cartonnagen-Fabrik G. m. b. H. Berlin O 27 [55009 W. J. Peters & Co G. m. b. 3 Kö1n- Rodenkirchen Eingetragene Schutzmarken: Perfect“ „Monopol“ „Progress“ Grösste Pausleinen-Fabrik Deutschlands fabriziert als Spezialität superfeine und feine Muster und Preise auf Wunsch gerne zu Diensten! üakaadksahaadasakkahakadasakädisnänadhsak.i Pausleinen In anerkannt hervorragender, nicht übertroffener Qualität I (8238, Ein mit Metallbeschlag eingefasstes rundes Griffloch im Rücken ist die neueste Verbesserung der Leitz - Briefordner. LOUIS LEITZ • Feuerbach (Württ.) 149564