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2618 PAPIER-ZEITUNG Nr. 73/1912 Papierstoffmarkt Göteborg, 4. September 1912 Holzschlijj. Es herrscht noch immer eine gewisse Flauheit in den Verkäufen, aber für die wenigen Posten, welche in der ver flossenen Woche abgesetzt wurden, haben die Käufer dieselben Preise erhalten, die in der letzten Zeit galten. Zellstojf. Die Marktlage ist sehr fest und namentlich für stark faserigen Sulfitstoff steigen die Preise langsam, aber stetig. („Affärsvärlden“) bg. Kristiania, 7. September 1912 Holzschliff . Auf dem Markt ist wenig zu tun, aber auf laufende Abschlüsse wird tüchtig abgenommen, und die Marktstimmung ist fest. Die starke Beschäftigung der Papierfabriken, die Berichten ■ zufolge fast in allen Ländern der Erde herrscht, muss grösseren Verbrauch an Papierrohstoffen zur Folge haben. Der Zellstoffmarkt ist unverändert fest. London, 6. September 1912 Holzzellstoff. Die Käufer scheinen für ihren Bedarf im Jahre 1913 bereits vorgesorgt zu haben und bemühen sich nicht um weitere Abschlüsse. Holzschliff. Der Preis ist unverändert, Anfragen für nächst jährige Lieferung laufen ein. Geldrollen-Zettel 1063. Schiedspruch Schiedsprtiche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Ich bin mit der Firma D. in M. in Streit geraten wegen einer kleinen Lieferung; da ich mit der Firma seit Jahren in freundschaft lichster Geschäftsverbindung stehe, haben wir uns vereinbart, uns Ihrem Urteil zu unterwerfen. Die Firma D. bestellte bei mir Geldrollenzettel zum Einrollen einer bestimmten Sorte Münzen, Probe anbei, bedruckt mit der Firma eines ihrer Abnehmer. Diese Geldrollenzettel habe ich seit Jahren in der Art der beifolgenden Probe und in ziemlich großen Mengen geliefert, ohne daß Beanstandung erhoben worden wäre. Jetzt weigert der Besteller der Firma D. die Abnahme, wie die Herren schreiben, und es stellt sich heraus, daß die Geldrollenzettel um etwa 7 mm zu breit sind; die Zettel wurden zurückgeschickt. Ich habe einen Teil um diese 7 mm beschneiden lassen, siehe beifolgende Probe 2, trotzdem weigert der Besteller die Abnahme, indem er behauptet, daß beim Einfalten die Ziffer 5 bei 5 M. mit eingcfaltet würde; nach der Probe, die ich angestellt habe, ist dies nicht der Fall; selbst die Geldrollenzettel, wie sie erst geliefert worden sind, würden nach meiner Meinung bei einigermaßen gutem Willen ver wendbar sein; nachdem sie aber auf das richtige Format beschnitten sind, wozu ich unentgeltlich bereit bin, sind sie tadellos und zweck entsprechend. Gegen die Abnahmeverweigerung sträube ich mich nur aus dem Grunde, weil die Zettel mit der Firma des Abnehmers bedruckt und somit für jeden Anderen unverwendbar sind. Ich bitte um Ihren Schiedspruch. R., Papierverarbeiter in B Die Firma D. schreibt an R., daß auch sie unsern Schied spruch wünscht. Wir haben sowohl in den ursprünglich’!'ge lieferten wie in den um 7 mm beschnittenen Zettel 50 Zehn pfennig-Stücke gerollt und gefunden, daß die Zettel verwendbar sind. Die Ziffer 5 bleibt auch auf der aus dem beschnittenen Zettel gedrehten Geldrolle am Rücken gut sichtbar. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werk vertrag muß der Besteller das Werk abnehmen, wenn es nicht mit Mängeln behaftet ist, die dessen Verwendung beeinträchtigen, und der Verfertiger hat nach dem erwähnten Gesetz das Recht, Mängel des Werkes zu beseitigen und dessen Abnahme!nach Beseitigung der Mängel zu fordern. Wir entscheiden deshalb, daß die Firma R die Zettel auf das vorgeschriebene Maß be schneiden und die Firma D die so beschnittenen Zettel über nehmen muß. Elfenbeinkarton 1064. Schiedspruch Mit unserem Abnehmer, dem Ausfuhrhaus X in A haben wir eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des Ausfalles von Elfenbein karton und haben uns dahin geeinigt, uns bedingungslos Ihrem Schied spruch zu unterwerfen. Die Firma bestellte bei uns: Cirka 15 000 Kilo billigen holzfreien Karton, zum Preise von .... M. für 100 Kilo, seemäßig, fob Antwerpen. Der Kunde hat die Ausfallmuster nicht beanstandet, teilt uns aber mit, daß sein über seeischer Abnehmer, ein Japaner, mit der Färbung nicht einver standen sei. Wir haben die Beschwerde als unbegründet abgelehnt. Die Farbvorlage, welche wir den Ausfallmustern beifügen, ist ca. 5x5 cm groß. Die Färbung ist unseres Erachtens, soweit es bei einer solchen kleinen Vorlage möglich ist, genau getroffen. Hierfür .spricht sowohl die stillschweigende Anerkennung der Ausfallmuster seitens der Firma X, als der im einliegenden Brief vom 17. Juli durch unseren Vertreter Z gemachte Vorschlag, daß die beiden ersten Sen dungen unter Umständen glatt übernommen werden sollen. Wir können uns der Vermutung nicht verschließen, daß es sich hier wie schon oft, wieder um eine schikanöse Beanstandung seitens einer japanischen Firma handelt, unter denen die deutschen Papier fabrikanten häufig zu leiden haben. Die dazu gehörigen Briefe fügen wir bei. Papierfabrik Y in B. * * * Ich habe bei der Papierfabrik Y rd. 20 000 kg Elfenbein-Karton bestellt in Farbe meines dem Bestellbogen beigefügten Musters, möglichst noch weißer. Nach Erhalt der Ausfallmuster rügt jetzt der Kunde, daß die Farbe grauer als sein Muster geliefert worden ist und stellt die Ware zur Verfügung. Das Argument der Fabrik, daß mein Muster zu klein war, um die Farbe genauer treffen zu können, muß ich als hinfällig bezeichnen, weil die Fabrik verpflichtet ge wesen wäre, bei mir anzufragen, falls meine Vorlage nicht zur Be urteilung der Farbe genügt hätte. Als unrichtig muß ich ferner zu- rückweisen, was die Fabrik über meine stillschweigende Anerkennung der Ausfallmuster und über die von mir gemachten Vorschläge sagt. Aus meinen beifolgenden Bestellbogen geht hervor, daß die An nahme der Ausfallmuster nicht dem Urteil des überseeischen Kunden vorgreift. Was die Vorschläge betrifft, so habe ich mich dem Ver treter der Fabrik gegenüber, lediglich um Zwistigkeiten zu vermeiden, bereit erklärt, die gelieferten zwei Posten, trotzdem mir diese auf geschossen werden, ohne Weiterungen für die Fabrik zu übernehmen, falls diese die beiden restlichen Partien annulliert. Ausfuhrhaus X in A Nach den auf den Bestellbogen gedruckten Kaufbedingungen des Ausfuhrhauses greift die Annahme des Ausfallmusters durch das Ausfuhrhaus der Prüfung der Ware durch den überseeischen Kunden nicht vor. Die Papierfabrik hat gegen die Vorschrift des Ausfuhrhauses ;,Farbe und Glätte wie mitfolgendes Muster" nichts eingewandt. Die Farbe des gelieferten Kartons ist aber dunkler als die Farbvorlage. Der Farbenunterschied zwischen Vorlage und Lieferung übersteigt aber mit Rücksicht darauf, daß Ausfuhrware mit besonderer, Sorgfalt angefertigt werden muß, die zulässigen Grenzen. Da sämtlicher bestellter Karton schon fertig ist, lehnt die Fabrik den Vorschlag des Ausfuhr hauses, dieses werde das bisher gelieferte übernehmen, falls Absendung des Restes unterbleibt, ab. Dem japanischen Ab nehmer gebührt also für Uebernahme der Ware ein Nachlaß, den wir auf 3 v. H. des „fob Antwerpen”-Preises festsetzen. Schoppers Schnell-Papierprüfer zur Bestimmung der Festigkeit (Reisslänge) und Dehnung Wertvoll für alle, welche Papiere herstellen, liefern oder verbrauchen LOUlS Schopper, Leipzig, Arnatstr. 27 Fabrik wissenschaftlicher und technischer Apparate [47666x 54253 Buchfalz- Einbrenn-Maschine DRP. 177692, allein patentiert fürgerad Lineale, die schon mit einem Schlag die zweischönstenFalzegleichzeitig macht, ist die beste und schnellste, 5—600 Bücher io d. Stunde, auch Papiereinbände, I.Verlags» Gebet-, Gesang-, Notiz- n. Geschäftsb,, Albums- MancheFirmen besitz, schon 3 Stck.davon- Einzige Maschine, weldie die Fälze auch wirhlich einreibt! Ihr rundes Brenneisen ist sehr unpraktisch' Georg Krauss, Berlin, Alexandrinenstr. 97