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PAPIER-ZEITUNG Nr. 71/1912 Vordruck 72 2. Januar 1912 von kg Bei Feststellung eines Mindergewichts Vordruck 13, linke Hälfte Monat Stillstände maschinenglatte u. einseitigglatte Auftrag- Tag Format gefertigt tiggesteilt. T iechs Wagens vereinbart. über 100 g bis 50 g Anfang 6 Uhr, Maschine stehend übernommen. bis 100 g Ar beits zeit Ar beits zeit Auftrag 1444, gelb Tauen, 75X100 cm, 75 g, angefangen 7 Uhr 10 Minuten, fertig 10 Uhr 20 Minuten. Ar beits zeit Auftrag 1445, hell lac, 70X95 cm, 120 g, angefangen 10 Uhr 50 Minuten. Aus schuß Anfang j Ende der Anfertigung Aus schuß 10 Uhr 20 Minuten bis 10 Uhr 50 Minuten 1/2 Std. Stillstand, Sieb gereinigt. Berichtzettel Papiermaschine I Maschinenführer Huber falls Fehler, die durch Einflüsse der Witterung auf die Wagen entstehen, auf sich zu nehmen. Gerade in der jetzigen, andauernd feuchten Zeit dürfte das wirkliche Gewicht des unbeladenen Wagens von dem daran vermerkten Gewicht bedeutend zu Ungunsten des Empfängers abweichen. Der richtige Weg ist, daß der Fabrikant mit seinen Rohstoff händlern bahnamtliche Wiegung des beladenen und unbeladenerb Diese Aufzeichnungen werden in einem Buch, welches Uebersicht über die ganze Erzeugung geben soll, gesammelt. Dies Buch mit Einteilung wie Vordruck 13 wird monatlich ab geschlossen und dient zur Feststellung des durchschnittlichen Ausschußergebnisses, des Kohlenverbrauchs auf die 100 kg Papier, der Gesamtstillstände und der durchschnittlichen Stunden erzeugung für die verschiedenen Grammgewichte. Ratsam dürfte es sein, auch die Ursachen zu rubrizieren, die Veranlassung zu Stillständen bieten, z. B. die aufgewendete Zeit für Filz und Sieb flicken und einziehen, waschen, Stoffmangel, Riemen flicken, Reparaturen,. Verschiedenes. Fortsetzung folgt. sollte die Ware nicht eher verarbeitet wer den, bis unter Zeugen eine genaue Nachver wiegungstattgefunden hat. Am besten er sucht man den Lieferer um gemeinschaftliche Nachprüfung, und der Lieferer kann eine Vertrauensperson da zu beauftragen. Der verlierende Teil hat die Kosten zu tragen. Papierfabrik Gewicht von Altpapier-Ladungen Zu Nr. 69 S. 2470 Die Angabe des Altpapiergroßhändlers, daß bei dem Handel mit Papierabfällen das bahnamtliche Gewicht maßgebend sei, ist durchaus irrig. Wir verarbeiten seit mehr denn 15 Jahren täglich mehrere Ladungen Papierabfälle und haben schon sehr viele Ge wichtsunterschiede bei bahnamtlich verwogenen Ladungen fest gestellt, uns dieser Gewichtsermittlung aber niemals unterworfen, da sie zu unzuverlässig ist. Bisher hat dies auch noch kein Abfall großhändler ernstlich von uns verlangt. Ueber die Unzuverlässig keit der bahnamtlichen Gewichtsermittlungen hat die Papier- Zeitung in Nr. 92 vom 16. November 1911 sowie in Nr. 93 vom 19. November des gleichen Jahres so ausführlich berichtet, daß es sich erübrigt, weitere Beweise beizubringen. Der Standpunkt der Eisenbahn zu dieser Frage ergibt sich aus folgenden, uns von der hiesigen Königlichen Güterabfertigung auf Anfrage mitgeteilten Erklärungen: ,,Das auf den Wagen der Eisenbahnverwaltung er mittelte Gewicht ist für die Frachtberechnung maßgebend; Unterschiede bis zu 2 v. H. werden hierbei als zulässig an gesehen. Im übrigen ist der Eisenbahn keinerlei Haftpflicht für die Richtigkeit des auf ihren Wagen ermittelten Ge wichtes auferlegt, jedoch wird verwaltungsseitig durch häufige Prüfungen und Nachprüfungen nach Möglichkeit für ordnungs mäßigen und richtigen Gang der Wagen Sorge getragen.“ Hieraus ergibt sich, daß der Eisenbahn die bahnamtliche Ge wichtsermittlung nur für die Frachtberechnung maßgebend ist. Die besondere Zuverlässigkeit der amtlichen Gewichtsermittlung wird nicht betont, vielmehr wird ausdrücklich hervorgehoben, daß Unterschiede bis zu 2 v. H., also bei 10 000 kg 200 kg, als zu lässig angesehen werden. Die amtlich zulässigen Gewichtsschwankungen sind folgende: 0,06 v. H. bei einer Prüfung durch das Eichamt, 0,12 v. H. im praktischen Gebrauch, gegebenenfalls auch 0,24 v. H. bei plus und minus, d. h. wenn auf einer Wage 0,12 v. H. weniger als angegeben und auf der anderen 0,12 v. H. mehr festgestellt worden ist. Amt lich sind somit bei einer Prüfung 6 kg Spielraum bei 10 000 kg er laubt, im Verkehr dagegen 12 kg, eventuell 24 kg, wie vorhin aus geführt, denn die Schwankung von 0,12 v. H. ist sowohl nach unten als nach oben gestattet. Wenn die Eisenbahn einen Spielraum von 2 v. H. als zulässig anführt, so kann schon aus diesem Grunde keine Rede davon sein, daß das amtliche Gewicht für die Berechnung maßgebend sein soll. Die Antwort des Herrn Altpapiergroß händlers ist meines Erachtens nicht klar gehalten und wird in vielen Fällen immer noch zu Streit führen. Gewöhnlich ziehen die Rohstoffhändler von dem Gewicht des bahn amtlich vollbeladenen Wagens das daran ver merkte Eigengewicht ab, welches aber in den seltensten Fällen stimmt. Diese Gewichte werden von Zeit zu Zeit (die Zeiträume sind mir unbekannt) nachge prüft und dann rich- Also hätte der Empfänger des Wagens vorkommenden Stunden Ursachen kg Aus schuß HO 115 102 124 112 120 117 109 80 30 35 >89 65