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Entschädigung für Gewinnentgang 1059. Schiedspruch Schiedsprtiche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht In einer mit der Großhandlung X in A streitigen Verkaufs- angelegenheit schlugen -wir vor, Ihnen den Fall zur Entscheidung vorzulegen, weswegen wir uns mit Ihrem Urteil einverstanden er klären. Die Großhandlung kürzt uns 1129 M. 50 Pf. laut beifolgender Rechnung für an zwei Firmen innerhalb zweier Jahre gelieferte Packpappen, mit der Begründung, daß wir ihr bei beiden Firmen das Geschäft weggenommen hätten und ihr somit schadenersatz- pflichtig seien. Sie gründet ihren Anspruch darauf, daß wir ihr den Alleinverkauf zugesagt hätten, was wir aber bestreiten und ihr gegenüber auch stets bestritten haben. Eine derartige Abmachung wurde niemals getroffen, und wir hielten uns deswegen für berechtigt, die überschüssigen Mengen nach unserer Wahl anderweitig zu ver kaufen. Daß wir hierbei auf zwei Abnehmer der Großhandlung gestoßen sind, ist in beiden Fällen unserer Unkenntnis zuzuschreiben, daß die Großhandlung an diese bereits lieferte, im übrigen haben wir alle bei uns eingehenden Anfragen an die Großhandlung weiter gegeben, da solche einmal von ihren alten Kunden herrührten, und es nicht in unserer Absicht lag, einen Kleinverkauf in den Pappen anzufangen. Diese Tatsache ist aber kein Beweis dafür, daß wil der Großhandlung etwa den Alleinverkauf übergeben hätten. Da wir zu keiner Einigung kommen können, bitten wir die Angelegenheit auf Grund des geführten Briefwechsels zu entscheiden. V, Pappenfabrik in B * ♦ * Die Pappenfabrik Y in B gibt uns eine Abschrift ihres .an Sic gerichteten Briefes. Wir geben Ihnen zum Beweis dafür, daß die Pappen nur an uns zu liefern waren, die Abschlußbriefe der Pappen fabrik, wie wir seit Jahren die Pappen von ihr gekauft und abge schlossen haben. Der Abschluß vom 3. März 1904 lautet: „Das bei uns entfallende Quantum von Packpappen". Im Abschlußbrief vom 19. März 1906 heißt es u. a.: „Für den Fall, daß ein größeres Quantum als das vorstehend angegebene bei uns fällt, verpflichten wir uns gleichzeitig, das Mehr ebenfalls nur an Sie zu liefern“. Im Schlußbrief vom 30. Oktober 1907 lautet es wieder: „Pappen zu den bisherigen Bedingungen“. Weiter ist im Schlußbrief vom 4. Mai 1909 unter 3 angegeben: „Das bei uns entfallende Quantum Pack- pappen“ und am 12. Mai 1909: „wiederum das bei uns entfallende Quantum Packpappen“. Aus diesen Schlußbriefen geht hervor, daß die ganze entfallende Menge Pappen nur an uns zu liefern war. So wie in diesen Abschlußbriefen vorgesehen, sind die Abschlüsse stets zustande gekommen, und die Fabrik hat die Anfragen von anderer Seite auf Pappen stets uns zur Erledigung eingesandt. An die beiden Firmen, über deren Käufe wir uneinig sind, haben wir die Pappen seit Jahren geliefert. In unseren Bestellungen an die Fabrik für diese beiden Firmen haben wir stets deren Anfangs buchstaben angegeben. Die Fabrik mußte aus den Zeichen schon wissen, daß wir an die beiden Fabriken lieferten. Im Jahre 1910 wurden die Pappen von der Fabrik gegen früher so minderwertig geliefert, daß eine Rüge nach der andern von unsern Abnehmern einging, und die Rügen wurden von uns der Fabrik unterbreitet. Obgleich wir in diesem Jahre große Abnehmer in diesen Pappen durch die geringe Ware verloren, haben wir die Menge, die wir ab zunehmen verpflichtet waren, abgenommen. Die Fabrik hatte mithin keine Veranlassung sich nach anderer Seite um den Verkauf zu bemühen. Wollte man uns den Alleinverkauf nehmen oder die ganze Menge nicht mehr liefern, dann hätte es vorher einer neuen Vereinbarung bedurft. So durfte die Fabrik nach den vorliegenden Abschlüssen keine Packpappen nach anderer Seite liefern. Somit ist sie auch verpflichtet, uns für den entgangenen Gewinn zu ent schädigen. An Hand der Unterlagen bitten wir Sie, die Sache zu prüfen und Ihr Urteil zu fällen. X, Großhandlung in A Aus dem uns von beiden Seiten übersandten Briefwechsel, sowie aus der uns gesandten Erwiderung der Großhandlung auf die oben abgedruckte Darstellung der Pappenfabrik geht hervor, daß die Pappenfabrik zwar in früheren Jahren ihren gesamten Ausfall an Packpappen der Großhandlung verkaufte, aber gerade in den Jahren, in welchen sie die beanstandeten Lie ferungen an zwei Papierfabriken machte, nur eine bestimmte Zahl von Ladungen an die Großhandlung verkaufte. Aus dem Briefwechsel geht auch der Grund dieser Aenderung hervor: Die Großhandlung hatte in früheren Jahren nicht ehe gesamte Er zeugung abgenommen, zum Teil weil sie die Beschaffenheit der Pappen beanstandete. Infolgedessen war die Pappenfabrik ge zwungen, für den nicht abgenommenen Teil ihrer Erzeugung an solchen Pappen Abnehmer in Kreisen von Papierfabrikanten zu suchen, und sie wandte sich zu diesem Zweck mit Erfolg an Fa briken, die von ihr seit Jahren andere Erzeugnisse gekauft hatten. Aus dem Briefwechsel geht ferner hervor, daß die Pappenfabrik nicht die Absicht hatte, hierbei sich an solche Papierfabriken zu wenden, an welche die Großhandlung diese Pappen bisher ge liefert hatte, daß sie vielmehr beabsichtigte, etwaige Bestellungen solcher Firmen der Großhandlung zu überweisen. Entsprechend der langjährigen und mannigfaltigen Geschäftsverbindung der Großhandlung mit der Pappenfabrik konnte aber die Groß handlung erwarten, daß die Pappenfabrik ihr mitteilen werde, sie wolle von nun an Packpappen ssibst an Papierfabriken ver kaufen, da die Großhandlung ihr mit der Abnahme Schwierig keiten mache. Die Großhandlung hatte der Pappenfabrik die früheren Bestellungen der zwei Papierfabriken mit deren An fangsbuchstaben bezeichnet, aus denen die Pappenfabrik nicht erkennen und wissen mußte, welche Firmen gemeint waren: Da die Papierfabrik an zwei Fabriken Packpappe verkauft hatte, welche früher solche Pappe von der Großhandlung be zogen hatten, so erscheint es billig, daß sie die Großhandlung einigermaßen entschädigt. Auf Entschädigung des vollen Gewinn- entganges hat die Großhandlung keinen Anspruch, auch hat sie für diese Geschäfte keine Mühe und Kosten aufgewandt. Sie fordert 1129 M. 50 Pf. Gewinn-Entgang für die Lieferung von 39 000 kg Packpappe. Dies entspräche einem Gewann von rund 3 M. auf die 100 kg. Solche Forderung erscheint zu hoch, und wir entscheiden, daß die Pappenfabrik der Großhandlung 1 M. für die 100 kg, das ist 3 0 Mark als Gewinnentgang für die Lieferungen an die zwei im Briefwechsel erwähnten . Papier fabriken vergütet. Für andere bisher erfolgte und zukünftige Lieferungen von Packpappen der streitigen Art an Papierfabriken ist jedoch die Pappenfabrik der Großhandlung gegenüber nicht entschädigungspflichtig. Gesamtproduktion Ober 27000 Lokomobilen Brüssel 1910: GRRND PRIX HEINRICH LANZ MANNHEIM empfiehlt als besten Ersatz bei Wassermangel fahrbare u. stationäre LOKOMOBILEN für Satt- und Heissdampf Wirtschaftlichste Betriebs maschine der Neuzeit Schnellste Lieferung Leichte Bedienung Verwendung jedes Brennmaterials Filztücher für Papier-, Pappen- und Papierstoff-Fabriken Reinh. Brueh & Co., G. m. b. H., Filztuch-Fabrik Preuss.-Moresnet, Rheinland [50196 Die enorm hohen Preise für Gummi arabicum, Dextrin, Stärke ete. lenken die Aufmerksamkeit auf Sichel’s Kalt-Leime Grösstes Haus der Branche. Billige Preise Erstklassige Original - Qualitäten Kuvert- u. Etiketten-Gummi. Tüten-Leime. Kartonnage-u. Buch binder-Klebstoffe. Sichel-Kleister. Pflanzenleime. 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