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Nr. 69/1912 PAPIER-ZEITUNG 2479 Bemerkenswerte Unfälle Mitgeteilt von Oberingenieur Hütt In einer Kartonnagenfabrik erlitt ein Lehrling an einer Eckenausstoßmaschine dadurch einen Unfall, daß er beim Unter schieben der Pappen abrutschte und sich den linken Zeigefinger quetschte. Aus der Unfallanzeige war nicht zu ersehen, ob an der Maschine der durch die Unfallverhütungs-Vorschriften geforderte Schutz vor dem Obermesser vorhanden war. Auf Anfrage teilte der Betrieb der Berufsgenossenschaft fol gendes mit: „Wir bestätigen, daß die Eckenausstoßmaschine die von Ihnen angegebene Schutzwehr hat. Gerade weil die selbe angebracht war, hat der Lehrling D. sich den Finger nur leicht zwischen der Pappe und der Schutzwehr ge quetscht und konnte nach wenigen Tagen wieder arbeiten. Wäre die Schutzwehr nicht an der Maschine gewesen, so wäre der Finger zweifellos unter das Messer gekommen.” * * * In einer Geschäftsbücherfabrik erlitt ein Buchbindergehilfe an einer Stockpresse dadurch eine Quetschung des linken Ring fingers, daß er zwischen Schlagradgriff und Pressenoberteil geriet. Zur Vermeidung ähnlicher Unfälle hat der Betrieb um die Spindel eine Hülse h gelegt, wodurch zwischen Handgriff und dem oberen Balken'der Presse auch bei höchster Stellung des Schlagrades ein entsprechender Zwischenraumverbleibt. • * * * In einer Hartpapierwarenfabrik kam ein Arbeiter an einer Pappenfräsmaschine dadurch zu Schaden, daß er ein Stück Pappe, das infolge größerer Stärke zunächst nicht durch die Maschine gehen wollte, mit etwas stärkerem Druck nochmals gegen den Fräser schob. Hierdurch wurde zwar die Pappe vom Fräser er faßt, aber auch die vorhandene Schutzvorkehrung gab nach und zersprang, wobei der Arbeiter mit den Fingern der linken Hand gegen den Fräser geriet und daran schwer verletzt wurde. Bei dauerhafterer Ausführung des erforderlichen Schutzes (A VI 8 der U. V. V.) hätte der Unfall sicher vermieden werdet können. Australischer ZollKauf Geschäftsanzeigen Australischer Bund. In einem Rundschreiben der Zoll-Ver waltung vom 12. Juni 1912 (Nr. 23) sind mit Bezug auf die Zoll behandlung von Geschäftsanzeigen gemäß den Tarifnummern 356 a und 389 Erläuterungen gegeben. Die genannten'Tarifnummern lauten wie folgt: 356a. Waren aus Papier, gerahmt, einschließlich des Gewichts der Rahmen, oder unge rahmt, mit aufgedruckten Geschäfts-An zeigen, einschließlich Preislisten, n. a. v., Geschäftskataloge, n. a. v., Geschäfts karten, n. a. v., sowie alle bedruckten, photographierten oder 1 ithographiertenAlgem. Tarif vorzügttarit Gegenstände, Bilder, n. a. v., und Plakate Schill. Pce. Schili. pce. aller Art, die für Reklamezwecke gebraucht werden oder bestimmt sind; ferner alle bedruckten oder gepreßten (embossed) Beutel und Kartone; Kalender und Alma nache, n. a. v Pfund — 6 — 6 oder v. Werte 35 v. H. 35 v. H. je nachdem, wel cher Satz den höheren Zoll ergibt 389. Gegenstände, welche den Charakter von Ge ¬ schäftsanzeigen haben und die nicht ander weitig zu einem höheren Zollsatz nach einer anderen Tarifstelle zollpflichtig sind, einschließlich aller Gegenstände, die ohne ihren Charakter als Geschäftsanzeigen zoll frei sein würden v. Werte 30 v. H. 25 v. H. Die folgenden sind die hauptsächlichsten erläuternden Be merkungen zu den vorgenannten Tarifnummern: Nr. 356 a. a) Die folgenden erläuternden Bemerkungen beziehen sich nur auf den Teil der Nummer, der die Geschäftsanzeigen umfaßt. Die Worte „bedruckte oder gepreßte Beutel und Kartone; Kalender und Almanache, n. a. v." in der Tarifnummer beziehen sich auf alle solche Artikel, gleichviel ob sie Geschäftsanzeigen darstellen oder nicht. b) Waren aus Papier, gerahmt (einschließlich des Gewichts der Rahmen), oder ungerahmt, mit aufgedruckten Geschäftsanzeigen. Dieser Wortlaut soll einschließen alle Arten von Papierwaren, in der Tarifnummer nicht besonders genannt, die sich ihrem Cha rakter nach als Geschäftsanzeigen darstellen. Gemäß den Be stimmungen im Abschnitt 138 des Zollgesetzes 1901—1910 soll die Tarifnummer 356 a Waren aus Papier umfassen, die ausdrück lich oder ihrer Art nach sonstwo im Tarif eingeschlossen sind, wenn der Satz der Tarif stelle für Geschäftsanzeigen höher ist als derjenige, nach welchem auf die Waren anderweit Zoll zu zahlen sein würde. c) Preislisten, n. a. v., Geschäftskataloge, n. a. v., und Geschäfts- karten, n. a. v., schließen nicht ein unbedruckte oder solche Karten, auf denen nur der Preis ersichtlich gemacht ist. Preislisten und Kataloge anlangend, so findet die Tarifnummer nur auf solche derartigen Gegenstände Anwendung, die von einem Hersteller, einer Firma oder einem Unternehmen (australisches oder anderes) für Geschäftszwecke herausgegeben sind. Sie umfaßt nicht Preis listen oder Kataloge, die von jemand herausgegeben sind, der an den Waren, um die es sich handelt, kein persönliches Interesse hat. d) Bedruckte, photographierte oder lithographierte Gegenstände. Dieser Wortlaut ist so auszulegen, daß er nur solche Gegen stände umfaßt, die deutlich den Charakter einer Geschäftsanzeige haben oder zum Gebrauche für solchen Zweck bestimmt sind. e) Veröffentlichungen. Jede einzelne Veröffentlichung muß nach ihrer Beschaffenheit behandelt werden. Wenn ihr Hauptzweck der ist, dem Leser von den Waren oder der Geschäftsverbindung eines besonderen Unternehmens Kenntnis zu geben, und zwar durch die .Ueberschrift der Veröffentlichung und (oder) durch wiederholte Erwähnungen entweder auf den Seiten, die mit Anzeigen bedruckt sind, oder mittels besonderen Druckes oder durch Einlagen, und ferner, wenn es klar ist, daß die Ver öffentlichung in dem ausschließlichen oder in Wirkichkeit aus schließlichen Interesse einer Firma oder eines Unternehmens heraus gegeben ist, so soll die Tarifnummer 356 a Anwendung finden. f) Bilder, n. a. v. Was die Bilder anbelangt, so findet die Tarifnummer 356 a nur auf solche Bilder Anwendung, „die für Anzeigenzwecke ge braucht werden oder zum Gebrauche dafür bestimmt sind“; und dieser Wortlaut ist so aufzufassen, daß er Anwendung findet auf Bilder, welche im Handel als „Reklamebilder“ bekannt oder die sowohl in der Beschaffenheit, wie sie eingeführt, als auch, nachdem sie bedruckt sind, überwiegend zum Gebrauche für Anzeigenzwecke bestimmt sind. g) Innere Behälter, mit Waren gefüllt eingeführt. Bemerkungen hierzu siehe weiter unten unter 1. Nr. 389. h) Tarif-Nr. 389 findet nur Anwendung auf Waren, die aus anderem Stoffe als Papier (Tarif-Nr. 356 a behandelt die Papier waren) hergestellt sind, und die sich ihrem Charakter nach als An zeige darstellen. Solche Waren brauchen nicht notwendigerweise zur freien Verteilung bestimmt zu sein. i) Die Tarifstelle findet nur auf Waren Anwendung, die, wenn sie nicht den Charakter von Geschäftsanzeigen hätten, zollfrei oder nicht mit einem höheren Zollsatz als demjenigen der Nr. 389 belegt sein würden. j) Die Ko'lektoren werden durch die in die Augen fallenden Wahrscheinlichkeiten in jedem Falle geleitet werden, es werden indessen die folgenden Beispiele, deren Charakter als Geschäfts anzeigen unzweifelhaft ist, als Richtschnur gegeben: I. Artikel wie Taschenmesser, Bleistifthalter, Schuhanzieher (shoe lifts), Fingerhüte, Bandmaße, Karaffen (decanters) usw., mit den Worten „Mit den Empfehlungen von "