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2396 PAPIER-ZEITUNG Nr. 66 1912 Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Spesen des Reisenden 12186. Frage: Wir beschäftigten einen Reisenden, der neben seinem Gehalt feste Spesen bezog. Wir stellten diesen Reisenden vor kurzem zur Verfügung (Disposition) und kündigten ihm zum 30. September. Er verlangt neben seinem Gehalt als Entschädigung einen Teil seiner Spesen, welches Verlangen wir für ungerecht fertigt halten, da er unserer Meinung nach außer Gehalt nichts zu beanspruchen hat. Welches ist Ihre Ansicht ? Kennen Sie ge richtliche Entscheidungen über derartige Fälle ? Besteht überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung? Wenn ja, welchen Betrag kann Ihrer Ansicht nach der Reisende beanspruchen ? Antwort: Der Reisende ist berechtigt, Ersatz des Einnahme ausfalls zu verlangen für die Tage, an welchen er infolge Ver fügung des Geschäftsherrn nicht reisen darf. Als solcher Einnahme ausfall wird vom Richter meist derjenige Teil seiner festen Spesen angesehen, den er in der Regel erspart hat. Wieviel der Reisende hiernach zu fordern berechtigt ist, läßt sich ohne genaue Kenntnis aller Verhältnisse nicht beurteilen. Brüsseler & Co., Elberfeld Telephon 2724 [58188 Ein Versu.h lohnt. T— Stets Neuheiten in Büroartikeln Agentenprovision 12187. Frage: Mit einer Kunstdruckerei hatte ich einen dreijährigen Anstellungsvertrag, der Ende 1912 ablief. Im Mai entstanden zwischen dem Geschäftsführer und mir Streitigkeiten, deretwegen ich den Gesellschaftern vorzeitige Lösung meines Ver trages vorschlug. Im Juli hatte ich einem Gesellschafter gegen über geäußert, daß mir bei rechtzeitiger Benachrichtigung der Aus tritt zum 1. November oder 1. Dezember angenehm sei. Mein Vor schlag der vorzeitigen Lösung fand nicht die Genehmigung der Firma, vielmehr bestand man auf Vertragseinhaltung. Ende Oktober 1911 erkrankte ich lebensgefährlich. Mitte November mußte ich mich zwecks Vornahme einer Operation in ein Krankenhaus begeben. Erst Ende Februar 1912 konnte ich meine Berufstätigkeit wieder auf nehmen. Während ich im Krankenhause war, änderte die Firma, der die Bedeutung meiner Erkrankung bekannt geworden war, ganz unerwartet ihren Standpunkt. Sie schrieb mir mit Brief vom 21. November, daß sie mit meinem Vor schlag der vorzeitigen Vertragslösung einverstanden sei und ver langte, daß ich in eine rückwirkende' Lösung zum 1. November einwilligen sollte. (Anlage 1.) Ich willigte in diesen Vorschlag, der für mich, abgesehen von Provisionsverlüsten, den Verlust von sechs Wochen Gehalt bedeutete, unter der Bedingung ein, daß die Ver rechnung der gesamten ausstehenden Provision in der von mir schon früher vorgeschlagenen Weise direkt erfolge. (Anlage 2.) Diesfer Verpflichtung ist die Firma, wie Sie aus dem anliegenden Brief wechsel ersehen, bisher nicht nachgekommen. Sie vertritt den Standpunkt, daß sie die Provision erst am Fälligkeitstage, das ist nach erfolgter Rechnungsbezahlung, zu vergüten braucht. Den gehabten Briefwechsel füge ich bei. Antwort: Der Vorschlag, auf den der Vertreter in dem von ihm mit Anlage 2 bezeichneten Briefe Bezug nimmt, lautet: „Die Verrechnung von allen Geschäften (von fakturierten aber noch nicht bezahlten und von noch nicht effektuierten Aufträgen auch) soll am Austrittstage vorgenommen werden. Dabei kann dann für eventuell eintretende Verluste eine bestimmte Summe in Abzug gebracht werden, die nach vollständiger Abwicklung mir ausbezahlt wird. Der Ihnen durch die vorzeitige Ausbe zahlung entstehende Zinsverlust wäre mir zu belasten.” Auf diesen Brief des Vertreters antwortete die Firma wie folgt: „Wir besitzen Ihr gestriges Schreiben und haben davon Notiz ge nommen, daß Sie mit dem 1. November 1911 bei uns ausgetreten sind. Bezüglich Reglung Ihrer Provision werden wir uns sofort mit unseren Gesellschaftern, mit welchen Sie dieserhalb unter handelt haben, in Verbindung setzen und Ihnen nach Information die Ihnen zukommende Provision auszahlen.” Mit diesem Schreiben nahm die Firma die von dem Vertreter gestellte Be dingung nicht an, und dieser hätte daher antworten können, er würde solange seinen Vertrag nicht als gelöst betrachten, als die Firma auf die von ihm gestellte Bedingung nicht ein gegangen sei. Da er dies nicht tat, so war die Firma berechtigt, die Auszahlung der Provision nach den Bestimmungen des HGB vorzunehmen. Nach § 88 HGB hat der Handlungsagent im Zweifel den Anspruch auf die Provision erst nach dem Ein gang und nur im Verhältnis des eingegangenen Betrages er worben. Die Firma ist demnach berechtigt die Provision für die noch nicht ausgeführten Geschäfte zurückzuhalten. Aus dem Briefwechsel geht hervor, daß die Firma ihm auf solche noch nicht .ausgeführten Geschäfte bereits 200 M. Vorschuß gegeben hat und ihm dadurch entgegengekommen ist. Klage auf Aus zahlung der noch ausstehenden Provision verspricht daher keinen Erfolg. Jland eine 1158755 Heintze & lanckerf A A jeer Ä A WkapajjeneKuga w Winhel ‘ " 1 Rund Schreibfeder „Fabrik~Berlin-0-2 Dioleffe SchicbcrctiachtcföO^ Lifte Rostenos? om Echte Manila-Packstricke 6—10 mm, zugfest, leicht u. billig, empfehlen als Spezialität [65 Gebrüder Funke, Goslar Colli-Anhänger lose und In Buchform ■— kaufen Sie am billigsten aus der Spezialfabrik Johann Heinr. Wessel, Herford I. W. Grösste Leistungsfähigkeit Erzeugung 300000 St. täglich. Farbbänder aller Sorten la Qualitäten CarlTiedemann,Coswig/Dresden Abt. E: Farbbänder-Fabrik ///// Gegr. 1833 Beste Bezugsquelle für Wiederverkäufer in Weihnachts- und Neujahrs-Geschenkartikeln Zigarren-, Zigaretten- u. Virginia-Taschen ohne und mit Firma in Silber- od. 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