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1946 PAPIER-ZEITUNG Nr. 53/1912 Strafgelder der Arbeiter Gewerbegerichts-Entscheidung Eine Arbeiterin, welche sich während der ganzen Zeit ihrer Beschäftigung bei uns durch widerspenstiges Wesen und Frechheit auszeichnete, wurde auf Grund der Arbeitsordnung bestraft, einmal mit 20 Pfg. und zweimal mit je 10 Pfg. Die Arbeiterin erhob wegen dieses Betrages Klage bei dem Gewerbegericht auf Zahlung dieses Betrages. Trotz der Geringfügigkeit des Betrages sandten wir einen Vertreter unserer Firma zu dem Termin, um unsere Autorität gegen über den Arbeitern zu wahren. Unser Vertreter führte in dem Termin unter anderem aus, er finde es unbegreiflich, daß das Gewerbegericht einer solchen Klage stattgebe, indem dadurch die Gefahr nahe liege, daß in Zukunft jede Woche eine oder mehrere derartige Klagen eingereicht werden, indem jeder Arbeiter, wenn er mit 10 Pfg. be straft wird, gerichtliche Entscheidung darüber beantragt. Daraufhin meinte der Vorsitzende des Gewerbegerichts zu unserem Vertreter, das solle er Sorge des Gerichtshofes sein lassen, und wenn tatsächlich jede Woche 100 Arbeiter mit einer Klage für 10 Pfg. einkämen, so würde jede einzelne Klage erledigt werden, und wenn das Gericht von morgens früh bis spät abends tagen müsse. Im weiteren Verlauf der Verhandlung suchte der Vorsitzende unseren Vertreter zu be wegen, der Arbeiterin die 40 Pfg. zu zahlen. Da dieser das ablehnte, so beschloß das Gericht, Zeugen darüber zu vernehmen, ob die ein zelnen Strafen mit Recht oder Unrecht verhängt worden seien. So wurden etwa % Dutzend Zeugen genannt, welche in dieser Sache vernommen werden sollten. Wir konnten uns schon mit Rücksicht auf die kostbare Zeit, welche damit verloren ging, mit der Angelegen heit nicht weiter befassen (die eine Verhandlung hatte schon 21/4 Stunde Zeit beansprucht) und so haben wir der Arbeiterin die 40 Pfg. bezahlt. Gesetzt den Fall, wir hätten die Zeugen laden lassen und Recht behalten, wer hätte uns dann die Kosten vergütet, welche uns durch die Arbeitsversäumnis der Arbeiter entstanden wären ? Der Arbeiterin wäre doch nichts abzunehmen gewesen. Wir bitten nun um Beantwortung folgender Fragen:] 1. * es gesetzlich zulässig, daß das Gewerbegericnt einer Klage über einen so kleinen Betrag stattgibt ? Gibt es ein Mi nimum ? 2. War der Vorsitzende des Gewerbegerichtes zu seinem Vor gehen berechtigt, oder wäre es nicht seine Pflicht gewesen, der Ar beiterin nahe zu legen, ihre Klage zurückzuziehen, da es nicht zur Hebung des Ansehens des Gewerbegerichtes beiträgt, über eine solche Bagatelle zu verhandeln ? 3. Wenn die beiden Vorfragen bejaht werden müssen, ist dann nicht die Bestimmung unserer Arbeitsordnung bezüglich der Straf gelder überflüssig ? Denn sobald nur ein Arbeiter, welcher bestraft worden ist, Klage beim Gewerbegericht einreicht, sind wir unter diesen Umständen gezwungen, ihm den gekürzten Betrag zurück zuzahlen. 4. Bei welcher Instanz beschwert man sich, wenn man sich seitens des Gewerbegerichtes benachteiligt oder zu Unrecht Verurteilt glaubt? A. Ja; denn'das Gewerbegericht hat über die sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer er gebenden Streitigkeiten zu entscheiden und ist nach unten hin an keinen Betrag gebunden. 2. Ja; Pflicht des Vorsitzenden ist, in allen Fällen eine Einigung zu versuchen. Dies scheint im vorliegenden Falle nicht gelungen zu sein. Jedenfalls waren aber die Ausführungen des Vertreters vor Gericht über die Zweckmäßigkeit oder Not wendigkeit des Verfahrens unangebracht und überflüssig. Das „ Gewerbegericht ist richtig vorgegangen, wenn es Beweiserhebung . beantragte. € 3. Fragesteller schützt sich gegen solche Vorkommnisse, 1 wenn er in seiner Arbeitsordnung (Fabrikordnung) im Sinne des § 134 b 3 der Gewerbeordnung die gesetzliche, 14 tägige 2 Kündigung ausschließt und somit jede Person, die sich in der ■ geschilderten Form beträgt, sofort entlassen kann. Er kann dabei durch besondere Abmachung mit bewährten Leuten längere Kündigungsfrist vereinbaren. egde 4. Berufung gegen eine Entscheidung des Gewerbegerichts kann eingelegt werden, wenn das Streitobjekt mehr als 100 M. beträgt; Beschwerde über das Gewerbegericht kann ohne Rück sicht auf das Streitobjekt bei der vorgesetzten Behörde des Ge richts (Oberlandesgericht) eingereicht werden. D. [45894 Farben für die gesamte Papier-Industrle MT Grosser Preis Tarin 1911 "•BI G. SIEGLE & C°. G. m. b. H. Stuttgart — New York 7as ist lfchapirograp/i? 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