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2354 PAPIER-ZEITUNG Nr. 65/1912 Berliner Handelsbräuche Gerichtliche Gutachten der Handelskammer Papiertüten. Im Papiertütenfach ist ein einheitlicher Handels brauch, nach welchem bei Barzahlung 2 v. H. Kassenskonto in Abzug gebracht werden dürfen, nicht festzustellen. Allerdings wird größeren Abnehmern häufig ein Kassenskonto gewährt; kleineren Kunden dagegen, die in diesem Fach überwiegend sind (wie z. B. Obsthändler, kleine Materialisten usw.), wird er regel mäßig nicht eingeräumt. 16369/12. Perforiermaschinen. Es besteht kein Handelsbrauch, nach welchem der Lieferant einer Kartenbrief-Perforiermaschine für Handbetrieb vor Lieferung der Maschine Ausfallmuster übersendet, und zwar auch ohne vorherige Aufforderung des Bestellers. 15960/12. Druckerei. Im Druckereigewerbe besteht kein allgemeiner Handelsbrauch, nach welchem mangels einer diesbezüglichen Abrede der Drucker von so geringwertigen Drucksachen wie Rechnungen auf Blöcken im Gesamtbeträge von 25 M. verpflichtet ist, dem Be steller ein Korrekturexemplar zu übersenden. Die Handhabung ist vielmehr verschieden. In Fällen, in welchen der Drucker auch nur mit der entfernten Möglichkeit eines Versehens rechnen kann, wird er schon im eigenen Interesse, um jede Spätere Beanstandung auszuschließen, ein Korrekturexemplar einsenden, es müßte denn ein Auftrag so schnell zu erledigen sein, daß die Einsendung eines ' Korrekturexemplars eine den Wert der Lieferung beeinträchtigende Verzögerung verursachen würde. 15494/12. Agenten. Nach Handelsbrauch ist dem Agenten, auch wenn er Unteragent ist, von Bezügen für eigene Rechnung die gleiche Pro vision zu vergüten wie bei Verkäufen an Dritte. 15864/12. * * * Gutachten der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin Agentur und Provision. Ein fester Handelsbrauch dahin, daß dem Agenten die bisherigen Provisionssätze weiter gezahlt werden, wenn der Firmeninhaber einer Firma, die der Agent dem Geschäftsherrn zugeführt hat, wechselt, die Firma aber unter der selben Firma mit bloßer Beifügung eines das Nachfolgerverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt wird, besteht nicht, da derartige Fälle nicht häufig vorkommen. In den Kreisen der Agenten sowie der Prinzipale ist man indessen der Auffassung, daß in einem Falle der vorliegenden Art die Provision weiter zu zahlen ist. g. 12 Bd. VIII - Bl. 419 - 27. Juli 1912. Brieföffner. Es besteht kein Handelsbrauch, nach dem in einem Falle wie dem vorliegenden, wo die Herstellung und Lieferung eines. maschinenartigen Massenartikels übernommen ist, der nur für den Besteller bestimmt ist und von diesem gehandelt wird (Brief öffner), die auf Grund des Lieferungsvertrages geleistete Anzahlung ' nicht auf die ersten Teillieferungen zu verrechnen ist, sondern als Sicherheit für die Kosten der Rohmaterialien, Modelle usw. zu gelten und deshalb erst auf den Kaufpreis der Schlußlieferung in An rechnung zu kommen hätte. g. 92 Bd. IV - Bl. 110 - 16. Juli 1912. Handlungsagenten. Nach den zwischen den Parteien ge schlossenen Verträgen steht dem Beklagten als Handlungsagenten für einen bestimmten Bezirk (Berlin und die Vororte) die Provision auch für solche Geschäfte zu, die in dem Bezirk ohne seine Mitwirkung für die Klägerin abgeschlossen sind, sei es durch die Klägerin selbst oder, solange ihm von der Tätigkeit anderer Vertreter keine Mit teilung gemacht ist, durch Vermittlung anderer Personen. g. 108 - Bl. 88 - 14. Juni 1912. Anzeigen und Druckerei. Im Anzeigen- und Druckereigeschäft erhalten die Vermittler ihre Provision von den verschafften Auf trägen vielfach schon beim Zustandekommen der Aufträge. Indes ist diese Gepflogenheit nicht als Handelsbrauch derart anzusehen, daß der Vermittler ohne besondere Vereinbarung berechtigt wäre, schon beim Zustandekommen kommender Aufträge die Provision zu verlangen. Vielmehr gelten die Zahlungen als Vorschüsse, die zurückzuerstatten sind, wenn die Ausführung des Abschlusses ohne Verschulden des Geschäftsherrn unterbleibt. Geht die Zahlung nur teilweise ein, so ist im Anzeigengeschäft die Provision nach Verhältnis der eingegangenen Beträge zu ent richten. Auch für Druckereien ist man vorwiegend der gleichen Ansicht. Doch wird hier auch die Meinung vertreten, daß, wenn die Forderung des Geschäftsherrn nur teilweise eingeht, die Provision des Vermittlers überhaupt wegfällt. g. 33 Bd. II - Bl. 111 - 27. Juni 1912. Euböolith-Fussböden der beste Belag für Sortierräume Selt 15 Jahren glänzend bewährt I (50019 Verlegt 5000000 m2. Langjährige Garantien Gemadhte Lieferungen nn die Papierbranche : Fa. Herdersche Verlagsbuch- hdlg.,Freiburg i. Breisgau 21000 m 2 Nachbestellung .... 5000 „ „ Joh. Sutter, Papierfabrik, Schopfheim i. 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