Volltext Seite (XML)
2284 PAPIER-ZEITUNG Nr. 63/1912 Zolltarif-Entscheidungen Schweden. Laut Rundschreiben der Generaltullstyrelsen ist Klosettpapier, das aus perforierten, unter 20 cm breiten Streifen in Rollen besteht, mit Umschlag, der mit Etikettendruck versehen ist, nach Pos. Nr. 318 (Tapeten und Tapetenborten: Zoll 0,50 Kr. für 1 kg; Tara für Ballen 7, für Kiste 20 v. H.) zu verzollen. Dänemark. Laut Rundschreiben des Generaltolddirektoratet sind zu verzollen: Nach Pos. Nr. 214 (1 kg: 0,30 Kr.) ein Sportspiel: Scheiben zur Verwendung bei Pfeilwerfen, bestehend aus einer Platte aus gelber Strohpappe, ganz mit weißem Papier umkleidet, wovon die Vorder wand bedruckt, die Hinterwand und einige Verzierungen mit ge druckten Spielregeln versehen war. Nach Pos. Nr. 35 (1 kg: 0,20 Kr.) Farbjolie: ein Bronzepulver, das durch ein Bindemittel in ganz dünnen Blättern hergestellt ist und sich von allem Blattmetall dadurch unterscheidet, daß es bei Berührung stark abreibt. — Eine frühere Entscheidung, wonach die Ware nach Pos. Nr. 196 (Blattmetall, 1_kg 0,70 Kr.) zu verzollen war, wird gleichzeitig aufgehoben, bg. Vereinigte Staaten von Amerika. Papier, zur Herstellung von Blaudruckpapier und ähnliches Papier für Lichtdruckzwecke sind als einfaches basisches Papier zum Albumieren, Lichtempfindlich machen, Ueberziehen mit Baryt oder für photographische oder Lichtdruckzwecke nach § 411 des Tarifs rai* 3 Cent für 1 Pfund und 10 v. H. des Wertes zollpflichtig. Zolltarifierung von Waren Italien. Zelistojjpapier, in der Masse gefärbt, hat, weilesgefärbt ist, keinen Anspruch auf die im Vertrage mit Oesterreich-Ungarn ver einbarte zollbegünstigte Behandlung; da es außerdem nicht die Eigenschaften des Packpapiers besitzt, fällt es unter „Packpapier, anderes" und ist daher wie „weißes usw. unliniiertes Papier jeder Art“ nach Tarif-Nr. 191a 1 (jetzt Nr. 250a 1) zum vertragsmäßigen Satze von 12,50 Lire für 100 kg zu verzollen. Papier, in der Masse gefärbt, auf einer Seite mit einer dichten Lage Woll fasern überzogen, welche ihm das Aussehen eines samt artigen Stoffes verleiht, in Rollen von 1,05 m Höhe eingehend, kann als Tapetenpapier nicht zugelassen, muß vielmehr gemäß dem im Repertorio für samtartiges Papier gegebenen Hinweis wie „farbiges Papier" nach Tarif-Nr. 191b (jetzt Nr. 250b) zum vertragsmäßigen Satze von 40 Lire für 100 kg verzollt werden. Umschließungen oder Verpackungen aus zwei zusammengeleimten Papierblättern, die in der Mitte einen großen kreisförmigen Aus schnitt haben, als innere Verpackung einer Partie Grammophon platten. — Die Gegenstände können nicht als einfache, die Ware umgebende Papiere angesehen werden, sondern sind wirkliche und eigentliche innere Umschließungen der Ware, die an sich zolltarifarisch als „Arbeiten aus Papier und Pappe, nicht genannte", zu tarifieren sind. Da die Umschließungen einem höheren Zollsatz unterliegen als die darin enthaltenen Platten, so sind sie für sich als Papier ware, gesondert von dem Inhalt, nach Tarif-Nr. 195b (jetzt Nr. 256) zum vertragsmäßigen Satz von 70 Lire für 100 kg zu verzollen. Sikkativ für Druckerschwärze, ein in Originaldosen mit der Aufschrift „Manders Brothers, seccativo per inchiostro" in den Handel gebrachtes Erzeugnis, aus einem Gemisch von Barium sulfat mit Blei- und Mangansalzen und mit Leinöl, letzteres in einer Menge von weniger als 50 v. H., bestehend, ist nach der entsprechen den Gebrauchsanweisung dazu bestimmt, den Druckerschwärzen Haltbarkeit zu geben und schnelltrocknend zu wirken. Es fällt mit Rücksicht darauf, daß es keine flüchtigen Lösungsmittel enthält, unter die „Trocknungsmittel, mit Mangan- oder Bleioxyd usw. hergestellt, ohne Zusatz von Weingeist, Oel oder Essenz“ und ist danach als „nicht genanntes chemisches Erzeugnis“ nach Tarif- Nr. 59 (jetzt Nr. 93) zum Satze von 10 Lire für 100 kg zu verzollen. Kinderbilderbücher, bestehend aus einer Reihe von Chromo lithographien auf Papier, mit gedruckten Bildern, in welchen sich verschiedene ebenfalls chromolithographierte Figuren befinden, die durch Ziehen eines rückseitig angeleimten und an einer Seite der Bücher hervorragenden Pappstreifens bewegt werden können, können nach der Art und Weise ihrer Herstellung nur als eine Sammlung von nach Tarif-Nr. 193 zollpflichtigen Drucken angesehen werden; sie sind daher als „Drucke“ nach Tarif-Nr. 193 (jetzt Nr. 253) zum vertragsmäßigen Satze von 75 Lire für 100 kg zu verzollen. Weißes gekrepptes Klosettpapier, in Rollen eingehend, ist wie „weißes, nicht liniiertes Papier irgend welcher Art" nach Tarif-Nr. 191 a 1 (jetzt Nr. 250 a 1) zum vertragsmäßigen Satze von 12,50 Lire für 100 kg zu verzollen» Papier aus der Rinde des Maulbeerbaums, von natürlicher gelb licher Farbe, ist ebenso wie das Seidenpapier und ähnliches als „ge wöhnliches Papier" nach Tarif-Nr. 191 a 1 (jetzt Nr. 250 a 1) zum vertragsmäßigen Satze von 12,50 Lire für 100 kg zu verzollen. Säcke aus gekrepptem Papier, die als innere Umschließung bei der Versendung von Schwefel verwendet werden, sind als „Papier, weißes usw., zu Umschlägen geformt" zu tarifieren und gemäß Ar tikel 13 der Bestimmungen über die Tara für sich nach Tarif-Nr. 191 a 3 (jetzt 250 a 3) zum vertragsmäßigen Satze von 22,50 Lire für 100 kg zu verzollen. Scheiben, aus Pappe ausgeschnitten, die aus mehreren mit Kautschuk und etwas Eisenoxyd bestrichenen Asbestb ättern besteht. Die Waren sind keine Maschinenteile; sie können auch nicht gemeinhin als Arbeiten aus Asbest angesprochen werden, weil das Grundmaterial Pappe ist. Die Scheiben müssen danach als „nicht genannte Arbeiten aus Pappe“ nach Tarif-Nr. 195 b (jetzt Nr. 256) zum vertragsmäßigen Satze von 70 Lire für 100 kg verzollt werden. Pappschachteln, elektrische Glühlampen enthaltend, jede einzelne in einer größeren Pappschachtel enthalten und mittels Heues darin festgelegt, das Ganze mit einem Bogen Papier umwickelt. Die inneren Schachteln haben nach der Form ihrer Herstellung und, weil sie nach der Entnahme der Glühlampen noch weiter verwendet werden können, den Charakter einer wirklichen inneren Um schließung und nicht eines einfachen Umschlags; sie sind daher gemäß Artikel 13 der Tarabestimmungen für sich wie „nicht ge nannte Arbeiten aus Papier und Pappe“ zu verzollen. (Decreti per la risoluzione di controversie etc.) Venezuela. Anzeigen in Heften und auf losen Blättern oder Pappe, auch wenn sie mit Figuren, Landschaften oder Zeichnungen ver sehen sind, sofern diese durch Aufdruck der Anzeige an sichtbarster Stelle des Ei des oder der Zeichnung unbrauchbar gemacht sind und nur Reklamezwecken dienen, sind nach der 2. Klasse des Tarifs zollpflichtig. Dagegen fallen nicht unbrauchbar gemachte litho graphierte Anzeigen auf Pappe unter die 5. Klasse des Tarifs. (Ver fügung des Präsidenten der Republik vom 11. Juni 1912.) CellulOse-Fubrik Höcklinjsen Wasserdichtes Krepp Pack-Zellulose Seiden-Papier, weiss, farbig, gestreift [54624 A 1 oooo 00000 WANGENER SONDERERZEUGNIS: UMSCHLAGKARTONS IN B06EN UND ROTATIONSROULEN BIS 1mDURCMMESSER FÜR ZEITSCHRIFTEN KATALOGE UND SEKARE PAPIERE r PAPIERFABRIK WEISSENSTEINA.G DILL-WEISSENSTEINVBADEN WANGEN UND BARMEN Klosettpapier in Rollen und Paketen fertigt die Firma [52320 Mathias Lüttgen, G. m. b. H., Hamburg, sehatszlatt Rollen- und Krepp-Papierfabrik