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2282 PAPIER-ZEITUNG Nr. 63/1912 Gewerbe-Hufsicht der Papier-Industrie in Preußen 1911 Schluß zu Nr. 61 Seite 2218 Von Buchdruckereien und Schriftgießereien unterstanden der gewerblichen Aufsicht 4144 Betriebe. mit 86 945 Arbeitern (1910: 3962 bzw. 82 647), von diesen waren 68 721 männlich, 18 224 weiblich. Arbeiterinnen. Im Reg.-Bez. Wiesbaden ist eine auffallende Zunahme der Arbeiterinnen in den polygraphischen Gewerben einschließlich der Buchdruckereien zu bemerken. In den letzten fünf Jahren ist die Zahl der Arbeiterinnen, die jugendlichen einge rechnet, in diesen Gewerbezweigen um 6,6 v. H., die der männlichen Arbeiter aber nur um 2,8 v. H. gestiegen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. Von der Handwerkskammer in Gumbinnen ging dem Gewerbeinspektor eine Beschwerde zu, wonach in einer Buchdruckerei mit Motorbetrieb und mit neun Arbeitern vier jugend liche Arbeiter, darunter eine weibliche, unzulässig lange, außer dem auch Sonntags beschäftigt worden seien, das Mädchen über dies an Sonnabenden nach 5% Uhr. Das eingeleitete Strafverfahren endete zunächst mit gerichtlicher Freisprechung des Betriebsinhabers. In dem Urteil wurde ausgeführt, daß, wenn überhaupt ein straf bares Verschulden vorläge, nicht der Betriebsinhaber, sondern der Maschinenmeister haftbar zu machen sei. Dabei war in der Strafanzeige ganz ausdrücklich auf den nach § 151 der GO haft baren Stellvertreter hingewiesen, und ersucht worden, auch auf diesen das Verfahren auszudehnen. Weiter war in dem Urteil dar gelegt, daß die Druckerei zur Handwerkskammer beisteuerte, so nach ein Handwerksbetrieb sei, und auf diese fände nach Ziffer II B die Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 keine Anwendung. Der Amtsanwalt wurde veranlaßt, den Strafantrag auf den Maschinen meister auszudehnen, und dabei betont, daß nach Gerichtsurteilen und der Verwaltungspraxis das Verzeichnis in II B der genannten Bekanntmachung über die Motorwerkstätten ein erschöpfendes sei, daß darin Buchdruckereien nicht mit aufgeführt seien, und daß diese mithin den Vorschriften in IIA ohne Einschränkung unterständen. Es wurde weiter darauf hingewiesen, daß die Zu gehörigkeit zur Handwerkskammer und die Heranziehung zu Kammerbeiträgen mit der Begriffsbestimmung des Handwerkes in der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 nichts zu tun haben. Die Angelegenheit ist noch nicht erledigt. — Ein Druckereibesitzer, der eine Arbeiterin bis 4 Uhr morgens und 16 % Stunden lang be schäftigt hatte, dehnte die Arbeitszeit für zwei junge Leute sogar bis auf 17 Stunden aus. Die ununterbrochene Ruhezeit betrug nur 4% Stunden. Die Gesamtstrafe für diese Vergehen betrug 50 M. oder 10 Tage Gefängnis. — In einem Falle waren in einer Buchdruckerei 30 Frauen und 20 Schulkinder an einem Sonnabend nachmittag nach 5 Uhr mit dem Einlegen von Zeitungen beschäftigt worden. Die beiden Firmeninhaber erhielten je eine Geldstrafe von 20 M. und der Betriebsleiter eine solche von 10 M. — In einer Buchdruckerei wurden schulpflichtige Kinder bei der Arbeit an- getroffen, für die von den Polizeibehörden Arbeitskarten ausgestellt waren. Die Beschäftigung wurde untersagt, und die Zurückziehung der Arbeitskarten veranlaßt. — Eine Druckerei beschäftigte regel mäßig an Sonnabenden fünf Hilfsarbeiterinnen ausschließlich von 5 bis 7 Uhr abends mit dem Einlegen von Beilagen in Zeitungen. Die Strafkammer als Berufungsinstanz erblickte in der regelmäßig jeden Sonnabend wiederkehrenden Tätigkeit dieser Hilfspersonen eine ungesetzliche gewerbliche Beschäftigung und erkannte wegen Vergehens gegen § 137 der GO auf 3 M. Geldstrafe. Zulassung von Sonntagsarbeit. Auf Grund des § 105e der GO ist den Zeitungsdruckereien im Reg.-Bez. Cöln die Beschäftigung von Arbeitend bis Sonntags früh 6 Uhr zwecks Herstellung der Morgenausgabe gestattet. Den Druckereien, die eine Montags- morgenausgabe drucken, wurde gestattet, daß sie den Betrieb Sonntag abend um 10 Uhr bereits in dem Umfang aufnehmen, wie es die Herstellung dieser Morgenausgabe erfordert, jedoch unter der Bedingung, daß die Arbeit Montags früh bereits um 3 Uhr beendet wird. Den hierbei beschäftigten Betriebsbeamten und Arbeitern ist für jeden Sonn- und Feiertag eine ununterbrochene Mindest ruhezeit von abwechselnd 24 und 30 Stunden zu gewähren. Kinderarbeit. Wie wenig alle Aufklärungsversuche selbst in die gebildeten Kreise dringen, zeigt das Verhalten des Verlags einer Zeitung, die selbst einen von der zuständigen Gewerbeinspektion ausgehenden Artikel über die wichtigsten Bestimmungen des Kinder schutzgesetzes gebracht hatte. Der Verlag kam nämlich bei der Ortspolizeibehörde, welche einige seiner Zeitungsträgerinnen wegen unzulässiger Beschäftigung ihrer Kinder bestraft hatte, nicht nur darum ein, die Strafverfügungen aufzuheben, sondern auch die Be schäftigung von Kindern unter zwölf Jahren beim Zeitungsaustragen allgemein zu gestatten, da die Kinder auf diese Weise am besten aufgehoben seien. Ausstände. Erwähnenswert ist ein Setzerstreik in zwei Buch druckereien in Insterburg. Die Setzer gehörten zum Gutenbergbund, der mit dem Verbände der Deutschen Buchdrucker dem von der Tarifgemeinschaft der deutschen Buchdrucker eingesetzten Tarif amt in Berlin unterstellt ist. Dies Tarifamt hatte den Mitgliedern des Gutenbergbundes aufgegeben, binnen drei Monaten zu ver langen, daß den gleichzeitig mit ihnen arbeitenden Setzerinnen der tarifmäßige Lohn zu gewähren sei, und im Weigerungsfälle zu kündigen. Die Unternehmer lehnten die Forderung ab, weil die Setzerinnen auch bei bester Arbeit nicht das gleiche leisten wie die Setzer. Darauf stellten die Setzer nach ordnungsmäßiger Kün digung die Arbeit ein. — In einer großen Berliner Druckerei waren zufolge eines Schiedsspruchs des Tarifamts der deutschen Buch drucker zwei Maschinenmeister entlassen worden. Gleichwohl for derten die übrigen 37 Maschinenmeister desselben Betriebes die Wiedereinstellung der Entlassenen und traten, da der Betriebs inhaber diesem Wunsche nicht stattgeben konnte, mit etwa 380 Hilfs arbeitern in einen Sympathiestreik. Der Streit wurde vom Tarifamt zu ungunsten der Ausständigen entschieden, die bis auf 7 wieder eingestellt wurden. Wohlfahrtseinrichtungen. Gelegentlich des hundertjährigen Bestehens der von ihr herausgegebenen Westfälischen Zeitung stiftete die Firma J. D. Küster Nachf. in Bielefeld 10 000 M. für eine Unter stützungskasse für die Witwen ihrer Arbeiter. Ferner erhielt jeder Arbeiter ein Sparkassenbuch, auf das ein dem jeweiligen Dienstalter entsprechender Betrag eingezahlt war; die Summe dieser Einzah lungen belief sich auf 7000 M. für zusammen etwa 70 Personen. Packseiden I weiss und farbig'“ % Braunseiden Papierwolle in allen Qualitäten Georg Brückner Papier-Fabrik Obstfeldersdmiede Post Mellenbach i. Thür. Ringfrei! A. & C. Schneidewind Briefumschlag-Fabrik Berlin SW 19. Telephon Amt I Nr. 7419 u. 8418 Spezialität i Extraformate Neue Musterkollektion für billigste Geschäftsbriefumschläge [52691 Ein mit'Metallbeschlag eingefasstes rundes Griffloch im Rücken ist die neueste Verbesserung de» Leitz - Briefordner. LOUIS LEITZ • Feuerbach (Württ.) [49564