Volltext Seite (XML)
2268 PAPIER- vision zu überweisen. Weist er solche Geschäfte ab, so wendet man sich an einen anderen. Hat ein Käufer Interesse an Büro möbeln, so wird ein geschickter Verkäufer es als Pflicht be trachten, den Namen und die Adresse zu erfahren zu suchen. Führt man die gesuchte Ware nicht, so überreicht man Ab bildungen mit Preisen und erbietet sich, vom Fabrikanten An sichtssendung zu machen. Daß der Gegenstand am Lager nicht vorrätig ist, muß höflich begründet werden. Dabei kann dem Käufer zugesagt werden, daß z. B. die Kopiermaschine in einigen Tagen zu besichtigen ist. Ein ernster Käufer wird es als Vorteil betrachten, in der Nähe seines Wohnortes zum Original preise zu kaufen, während er beim direkten Kauf die oft nicht unerheblichen Transportkosten zu zahlen hat. Beabsichtigt der Käufer den Gegenstand beim Fabrikanten zu kaufen, so wird man seinen Lieferanten empfehlen. An letzteren richtet man eine Mitteilung mit der Adresse des Kunden, und ersucht um Gutschrift der Provision. Am gleichen Wohnort ist wenig Mühe erforderlich, einen Fabrikanten, welcher Büro möbel führt, als Geschäftsfreund zu gewinnen. Wer kein Lager unterhalten kann oder will, wird sich mit geringerem Nutzen begnügen müssen als derjenige, der große Auswahl in Möbeln hat. Bescheidenen Nutzen wird auch ein Zwischenhändler bei Ueberweisung des Kunden gewähren. B. Amerikanische Schreibwaren Handgelenkstütze für Schreiber von William R. Ballon in Boston, Massachusetts. Amerik. Patent Nr. 986620. Bild 1 Bild 1 zeigt die Hand des Schreibenden mit der Gelenk stütze, Bild 2 die Stütze für sich allein. Zwei konvexe Platten 5 und 6 (Bild 2) sind miteinander an den Bild 2 Enden verlötet oder verschraubt. Die 2 äußere Platte 6 trägt in einer einwärts /7 1 gerichteten Hülse eine Kugel 9, die sich 6-/5 wieder auf eine Anzahl kleinerer Kugeln 8 I / stützt, so daß sie sich sehr leicht drehen HF8 x kann. Die innere Platte 5 legt sich gegen 9- ( das Handgelenk des Schreibenden (Bild 1). k Ein elastisches Band 10 befestigt die Stütze \ \ an der Hand. Beim Schreiben ruht die Stütze mit der Kugel 9 auf der Tisch- oder Pultfläche. Infolgedessen hat die Hand des Schreibenden bei ihrer Bewegung auf der Tischfläche nur eine sehr geringe Reibung zu über winden. Notizbuchdeckel und Ständer von Royal Porter Shapro in San Francisco, Californien. Amerik. Patent 987019. Dieses Notizbuch ist mit einer Einrichtung versehen, mittels derer man es in aufrechte Lage bringen kann, wenn man die in ihm befindlichen Notizen in andere Bücher übertragen will. Bild 1 zeigt das Notizbuch von der Seite in geschlossenem Zustande, Bild 2 aufgerichtet in zum Ablesen der Notizen ge eigneter Lage. Die Blätter 1 sind in üblicher Weise mit dem ZEITUNG Nr. 63/1912 Rücken 2 und den beiden Deckeln 3 und 4 verbunden. An dem freien Ende des einen Deckels 4 ist ein ähnlicher, gleich großer Deckel 5 aus Pappe mittels eines durch einen Stoffstreifen ge bildeten Scharniers 6 befestigt, der am anderen Ende eine Rippe 7 Bild 2 trägt. Wie man aus Bild 2 sieht, stützt sich beim Aufstellen des Notizbuches der Deckel 3 gegen die Rippe 7 des Deckels und wird dadurch in seiner Lage gesichert. Probenschau Federhalter mit Radiermesser von Adolf Keil in Berlin NW, Huttenstraße 69. Der Federhalter trägt, wie nachstehende Zeichnung erkennen läßt, auf dem rückwärtigen Ende eine kleine Messerklinge, die durch eine übergeschobene Kappe ge ¬ schützt ist, während sie nicht benützt wird. In Bild 1 ist a der Schaft des Federhalters, b das Messer, c die Schutzhülse, die an ihrem konischen Ende durch einen Horn- oder Knochen knopf d verstärkt wird. Bilder 2 und 3 zeigen Hülse und Messer einzeln. Gimborns Normal-Tinte I der H. von Gimborn-A.-G. in Emmerich a. Rh. Das Königl. preußische Staatsministerium hat unterm 22. Mai 1912 neue Grundsätze für amtliche Tinten prüfung erlassen, nach denen die Behörden angewiesen sind, für Papiere der Verwendungsklassen I bis III ausschließlich mit Kennmarken versehene „Urkunden-” oder „Eisengallus tinten” zu benutzen, deren Beschaffenheit und Eigenschaften genau vorgeschrieben sind. Infolge dieses Erlasses wurden bei den Fabrikanten und Schreibwarenhändlern die gekennzeichneten Flaschen mit Aufschrift „Urkundentinte” oder „Eisengallus- schreibtinte” verlangt. Diese konnten aber den Wünschen nicht entsprechen, da das Königliche Materialprüfungsamt, welches die Ausführungsbestimmungen zur Durchführung des ministeriellen Erlasses ausarbeitet, seine Vorarbeiten noch nicht beendet hat. Die Tintenfabrikanten stehen vorläufig mit dem Amt noch in Unterhandlung und können nichts unternehmen, bevor die Vorschriften genau festgesetzt sind. Die Verfügung des Ministeriums war demnach verfrüht. Gimborns Normal- Tinte I, die nach Mitteilungen der Tintenfabrik H. von Gimborn bei vielen Behörden ständig gebraucht wird, soll den an die „Urkundentinte” gestellten Anforderungen voll entsprechen und könne daher als solche ohne Bedenken verabfolgt werden. Von der guten Brauchbarkeit dieser Tinte überzeugten wir uns durch Schriftproben.