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Welliger Karton 1052. Schiedspruch Schiedsprche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Ich bestellte bei der Papierfabrik X in A besseres, sehr festes Papier für Steindruck geeignet. Das Papier kam an, in Ballen zwischen Brettern gepackt, lag aber beim Auspacken derart wellig, teilweise waren schon direkte Falten in das Papier gedrückt, daß es seinen Zweck vollständig verfehlte, weil es, ohne Falten zu schlagen, nicht durch die Schnellpresse zu bringen war. Ich habe darauf schriftlich und telephonisch mich mit der Papierfabrik in Verbindung gesetzt. Diese wollte meinen Angaben nicht Glauben schenken. Ich sandte daher einige Bogen ein und erklärte, es ließe sich weiter nichts tun, als daß ich versuchte, das Papier durch besondere Be handlung, Aushängen, wiederholtes Einlegen, Makulatur usw. da hin zu bringen, daß es durch die Schnellpresse geht und machte gleichzeitig aus, daß das Papier, welches dann hoch Falten schlug, zurückgesandt werden könne und Ersatz geschafft würde. Mit diesen Ausführungen war der Papierfabrikant einverstanden. Dem nach wurde von mir die Zurverfügungstellung ausgesprochen, und die soeben erwähnte Einigung kam zustande. Ich ging nun ans Werk, legte das ganze Papier in Makulatur, hängte es aus, legte es wieder ein und wieder aus und wieder ein, beschwerte nachts die Stöße und dergleichen, aber noch immer machte das Papier in der Schnellpresse bei jedem zweiten, dritten Bogen Falten. Ich ent schloß mich daher, das Papier einmal leer durch die Maschine laufen zu lassen und legte es wieder in frische Makulatur, und erst dann war das Papier so weit, daß wenigstens der weit größte Teil durch die Schnellpresse zu bringen war. Die ganze Arbeit an dieser Liefe rung von 12 000 Bogen im Format 94 x 122 cm für das Behandeln, Durchlassen durch die Schnellpresse usw, habe ich als Selbstkosten mit 200 M. angenommen, ein sehr niedriger Betrag, welcher, wenn ich genau rechnen wollte, sich noch um ein ganzes Teil erhöhen würde, zumal sich mein Obermaschinenmeister mit der Sache selbst befassen mußte, weil die Angelegenheit in die Zeit der Steindrucker bewegung fiel, und ich meine Maschine, anstatt Druck zu schaffen, zur Behandlung des mangelhaften Papiers verwenden mußte. Um diese 200 M. würde der Minderwert des Papiers außer den zurück- gesandten 1573 Bogen, welche sich trotz der Behandlung nicht ver drucken ließen, festzustellen sein. Nach dem Bürgerlichen Gesetz buch über den Werkvertrag wäre doch der Verfertiger verpflichtet, Mängel des Werkes auf seine Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Demnach wären mir auch die fraglichen 200 M. zu ver güten. Y, Steindruckerei in B * * * Ich bin mit der Steindruckerei Y in B übereingekommen, in der nachstehend geschilderten Angelegenheit Ihr schiedsrichter liches Urteil anzurufen, welchem sich beide Teile bedingungslos unterwerfen werden. Am 1. Dezember 1911 lieferte ich der Stein- druckerei maschinenglatten gelblichen Karton Nr. 56929 in ver schiedenen Formaten, insgesamt 2125 kg zum Rechnungsbeträge von 1136 M. 60 Pf. Am 11. Dezember 1911 schrieb mir Y, daß das Papier so wellig sei, daß er es nicht durch die Schnellpresse bringen könne; er nahm Versuche vor, durch Einlegen von Ausschußbogen und durch Aufhängen des Papiers auf sein Trockengestell die Ware für seine Zwecke verwendbar zu machen. Er behauptet, er habe das sämtliche Papier außerdem noch einpressen und dann noch mals durch eine Schnellpresse mit schwachem Druck durchlässen müssen. Bei einer späteren telephonischen Unterhaltung habe ich mich damit einverstanden erklärt, daß das Papier, welches Falten schlägt und nicht verarbeitet werden kann, an mich zurück gesandt wird und daß ich dafür Ersatz leiste. An fehlerhaftem Papier habe ich meinem Kunden 168 M. 30 Pf. wieder gutgeschrieben und außerdem verlangt derselbe nachträglich Ersatz der Unkosten, die ihm entstanden seien durch die verschiedenen Arbeiten, die er an dem Papier vorgenommen hat. Er beziffert diesen seinen Schaden auf 200 M., den zu tragen ich abgelehnt habe, denn ich habe meinem Kunden niemals eine Zusicherung gegeben, daß ich für diese Un kosten aufkommen würde. Durch Zurücknahme der faltigen Bogen, die bereits verdruckt und für mich wertlos waren, glaube ich viel mehr, bereits mein Entgegenkommen im weitesten Sinne bewiesen zu haben. Von dem Rechnungsbeträge von 1136 M. 60 Pf. stehen jetzt noch 234 M. 15 Pf. offen, und ich habe aus Entgegenkommen unterm 11. 6. 1912 den Vorschlag gemacht, mir darauf noch 150 M. in bar einzusenden. Das übrige sollte als Beitrag zu seinen Unkosten gelten und die Rechnung dann ausgeglichen sein. Daraufhin hat sich die Steindruckerei aber nur zur Zahlung von 100 M. bereit erklärt. Da also Einigung nicht zustande gekommen ist, und ich meiner Ueberzeugung nach überhaupt nicht verpflichtet bin, die Kosten der Nachbehandlung zu tragen, so bitte ich Sie um Ihr Urteil in dieser Angelegenheit. X, Papierfabrik in A Nach den Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag ist der Verfertiger verpflichtet, Mängel des Werkes auf seine Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Diese Be stimmung trifft auf vorliegenden Fall zu, da die Papierfabrik das beanstandete Papier nicht zurückverlangte,, sondern sich in einem uns vorliegenden Briefe vom 6. Juni damit einver- ständen erklärte, daß die Steindruckerei Nachbehandlung des unbrauchbaren Papiers vornahm. Die Papierfabrik wollte an fänglich, daß die Beseitigung der Mängel auf Kosten der Stein druckerei vorgenommen würde, erklärte sich aber später bereit, zu diesen Kosten beizutragen. Sie kann sich nicht nachträglich darauf berufen, daß sie die völlig unbrauchbaren Bogen zurück genommen habe, denn, wäre das Papier nicht behandelt worden, so hätte sie weit mehr zurücknehmen müssen. Daher ist nur zu entscheiden, wieviel die Steindruckerei fordern kann. Die Stein druckerei hat ihre ursprüngliche Forderung von 200 M. im Ver gleichswege bereits auf 134 M. 15 Pf. herabgesetzt, während die Papierfabrik 84 M. 15 Pf. zahlen will. Der Nutzen der Papierfabrik an dem Geschäft ist durch Zurücknahme von fehlerhaftem Papier im Betrage von 168 M. 30 Pf. bereits sehr vermindert und durch die weiter angebotene Zahlung wahrscheinlich ganz aufgezehrt. Aus dem Briefwechsel geht hervor, daß die Papierfabrik, als sie ihre Zustimmung zur Nachbehandlung des Papiers er teilte, von der Steindruckerei über die mögliche Höhe der Kosten nicht unterrichtet war und annahm, daß es sich nur um einen kleinen Betrag handeln würde. Hätte sie gewußt, daß die Kosten so groß werden könnten, so hätte sie das Papier lieber zurück genommen. Da die Steindruckerei den Irrtum der Papierfabrik dadurch mit veranlaßt hat, daß sie über die Höhe der Kosten nichts äußerte, so erscheint es billig, daß sie einen Teil des der Papierfabrik entstandenen Schadens übernimmt. Wir entscheiden daher, daß beide Parteien von den noch strittigen 50 M. die Hälfte tragen sollen, die Steindruckerei also noch 125 M. zu zahlen hat. APapievrMülsenäeManängauskken 1 kW mih rundem oder quadr. Loch, in allen Größen. • SCHMIDT & CO ELBERFELD i F. R. Poller, Leipzig-Li. Lützner Strasse 34 149923 Festigkeitsprlfer, Dlekenmesser, Paplerwayen, Äsehepehaltsprufer. 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