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Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberflcksichtigt _ Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen'gestattet Militärische Uebung des Handlungsgehilfen Zur Frage 12149 in Nr. 58. Die Antwort erscheint mir nicht ganz richtig, zum mindesten ist sie unvollständig. Der § 72 des HGB gibt dem Geschäftsherrn die Berechtigung, seinen Handlungs gehilfen ohne Kündigung zu entlassen, wenn dieser u. a. durch eine militärische Uebung, die den Zeitraum von 8 Wochen überdauert, an seiner Dienstleistung verhindert wird. Militärische Uebungen von 2 Monaten, wie der Fragesteller angibt, gibt es nicht. Es kann sich also hier nur um eine solche von 55 Tagen, also 8 Wochen, handeln. Hieraus geht hervor, daß Fragesteller nicht berechtigt ist, seihen Angestellten ohne Kündigung zu entlassen, sondern er hat ihm das gesetzliche sechswöchentliche Gehalt zu zahlen, und falls der An gestellte seiner Dienstpflicht in einer anderen Garnison zu genügen hat, ihm Kost und Logis in angemessener Höhe in bar.zu vergüten. Etwas anderes ist ungesetzlich. 0. M. Anspruch des Reisenden nach ^Austritt 12163. Ich wurde zum 1. März von einer Firma in der Schweiz mit festem Gehalt, festen Spesen und Umsatzprovision als Reisender angestellt. Rechtzeitig zum 15. Mai bekam ich die Kündigung zum 30. Juni, weil ich die erhofften Erfolge nicht hatte. Ende Mai bekam ich die Mitteilung, daß ich, falls ich früher Stellung finden sollte, meine Tätigkeit sofort einstellen könnte. Da ich Anfang Juni zur Vorstellung fahren mußte, depeschierte ich meiner Firma vorher wörtlich: „Erbitte Gehalt telegraphisch (Ort) postlagernd, stelle Tätigkeit jedenfalls heute ein.“ Ich fand auch nach wenigen Stunden mein Gehalt (für Mai) pünktlich vor. Ich habe angenommen, falls es bei meiner Vorstellung zum Engagement käme, daß ich so- fort meine neue Stellung antreten könnte. Dies war aber nicht äer Fall, ich wurde erst zum 1. August angestellt. Ich teilte den Sach verhalt meiner bisherigen Firma mit und erbat mir Reisekasse zur Weiterreise. Darauf bekam ich folgende Depesche: „Betrachten Engagement mit 5. Juni als definitiv gelöst, keine Weiterreise.“ Mit dem Inhalt der Depesche erklärte ich mich jedoch nicht ein verstanden, ich war bereits wieder nach dem Ort gereist, wo ich weiter arbeiten wollte. Ich berief mich darauf, daß ich depeschiert habe: jedenfalls, und dies doch wohl nicht so aufzufassen ist, als ob ich meine Tätigkeit bereits eingestellt habe. Da mir aber daran lag, auf friedlichem Wege mit der Firma auseinander zu kommen, machte ich ihr den Vorschlag, mir unter Abzug der Tage, wo ich zur Vor stellung gefahren war und nicht gearbeitet habe, mein Gehalt zu zahlen, ferner mir 8 Tage Spesen zu vergüten (3 Tage Spesen hatte ich noch zu fordern und 5 Tage wollte ich als Abfindung haben). Darauf zahlte mir die Firma aber nur 5 Tage Gehalt für Juni und die mir noch von früher zustehenden Spesen. Hiermit gab ich mich nicht zufrieden und machte die Firma darauf aufmerksam, daß ich, falls mein Vorschlag nicht angenommen wird, mein Recht ander weitig suchen werde, und ich dann auch noch Anspruch stelle auf volle Spesen bis 30. Juni. Darauf bekam ich beiliegenden Brief. Ich versuchte daraufhin nochmals, mich mit der Firma zu cinigpn und verlangte 150 M. als einmalige Abfindung. Obwohl ich einen Termin stellte, bis zu dem ich mir Antwort erbat, habe ich bis zur Stunde keine Nachricht erhalten. Wie habe ich mich zu verhalten ? Ist meine Auffassung richtig, . daß mit dem Wort jedenfalls das Engagement noch nicht gelöst ist ? Wo muß ich meine gerichtliche Klage einreichen, kann ich dies einem Rechtsanwalt in Deutschland übertragen ? Ist Ihnen bekannt, ob es in der Schweiz Kaufmannsgerichte gibt ? Ich habe sämtliche Muster der Firma auf ihr Verlangen hin bereits zurückgesandt;-in der Annahme, daß dies an der ganzen Sachlage nichts ändert.- Antwort: Fragesteller hat keinerlei Ansprüche, da er am Tage der Absendung seiner Depesche seine Tätigkeit einstellte. Die Firma zeigte viel Entgegenkommen und hat keine Veran lassung, mehr zu tun. Klage wäre zwecklos. Kosten der Tratte 12164. Frage: Ein Kunde bestellte mir Geschäftsbücher; bei meiner Auftragsbestätigung bemerkte ich, „Lieferung erfolgt gegen bar“, worauf der Kunde antwortete: „Zahlung binnen 4 Wochen mit 2 v. H. Skonto oder 90 Tage netto“. Nachdem derselbe in vier Wochen und auch nach 3 Monaten nicht zahlte, mahnte ich den Betrag an, worauf mir anheimgestellt wurde, den Betrag am 31. Juli bei der angegebenen Bank zu entnehmen. Da der Betrag aber doch längst verfallen war (ich lieferte im Januar) erwiderte ich, ich würde den Betrag am 1. Juli bereits entnehmen und blieb auch ohne gegen teiligen Bescheid. Ich setzte nunmehr die Tratte zum 1. 7. in Um lauf, welche aber mit 3 M.30 Pf. Kosten als unbezahlt zurückkam. Mein Kunde weigert sich, den Betrag vor 31. Juli zu bezahlen, eben falls lehnt er die Zahlung der 3 M. 30 Pf. Kosten ab. Muß ich mich darauf einlassen ? Der Kunde will meinen Brief, daß die Entnahme statt am 31. Juli am 1. Juli erfolgen würde, nicht erhalten haben. Eingeschrieben habe ich den Brief nicht. . Antwort: Wenn der Kunde des Fragestellers den Brief nicht erhalten hat, mit welchem ihm die Entnahme zum 1. Juli an gezeigt wurde, so kann er für die entstandenen Kosten nicht haftbar gemacht werden. Falls Fragesteller nachweisen kann, daß er den Brief abgeschickt hat, würde im Falle eines Prozesses der Kunde dafür beweispflichtig sein, daß er den Rrief nicht erhalten habe. Gegen die Inanspruchnahme des nicht verein barten langfristigen Kredits, wie in vorliegendem Fall kann Fragesteller nur durch Klage etwas erreichen. Wir empfehlen, den Betrag zum 31. Juli zu entnehmen, und um Prozeß kosten zu vermeiden, auf die Kosten der Tratte zu verzichten, falls dieselben nicht gutwillig bezahlt werden. Zeichnung der Muster 12165. Frage: Wir sind mit dem neuen Direkter der Papier fabrik X, deren Vertretung wir seit 8 Jahren inne haben, in Meinungs verschiedenheiten gekommen. Eine ganze Reihe Papiersorten, die neu gefertigt wurden, wurden uns flach durch Postpaket be mustert, wobei nur auf je einem Bogen die Qualitätsnummer, das Grammgewicht und die Papiersorte verzeichnet war. Wir hätten also hiernach die Mühe des Falzens und Abstempelns der Muster vorzunehmen, während wir im allgemeinen von unsern Papierfabriken gebrauchsfertige Muster bekommen. Auf unsere Beschwerde schrieb der neue Direktor uns einen Brief sehr von oben herunter, als ob wir als Vertreter überhaupt froh sein müßten, Muster zu bekommen. Während alle Verhältnisse gestiegen sind, ist die Vertreterprovision (2 v. H. bei Packpapier) gleich geblieben, die Arbeit und die Auslagen sind indes höher geworden. Kann der Vertreter richtig ausgerüstete, durchgesehene und abgestempelte Muster, also zum Gebrauch fertig, erwarten bzw. verlangen ? Antwort: Der Vertreter hat Anspruch auf Muster in solcher ' Verfassung, wie er sie seit 8 Jahren von der Firma erhielt. Wenn sie dies Gewohnheitsrecht verletzt, kann der Vertreter darin einen Grund zur Aufhebung des Vertrags sehen und danach handeln. Außerdem bilden die Muster die Grundlage für den Verkauf, und es liegt daher sehr im Interesse der Fabrik, dieselben so zu liefern wie der Vertreter sie wünscht und braucht. Vertragsübernahme 12166. Frage: Am 1. Januar 1911 trat ich bei der Firma C. St. dem Generalvertreter eines großen auswärtigen Werkes in CI., als Buchhalter ein. Das Engagement wurde zwischen der Firma C. St. und mir schriftlich vollzogen und enthält u. a. Bestimmungen auch eine Konkurrenzklausel, welche besagt, daß ich bei einer Kon ventionalstrafe von 1000 M. im Laufe eines Jahres bei keiner Kon kurrenzfirma in der Provinz Brandenburg tätig sein darf. Eine vor einigen Monaten erfolgte plötzliche schwere Erkrankung des Inhabers von C. St. veranlaßte vor wenigen Wochen das CI.-Werk, das hiesige Haus in eine Zweigniederlassung umzuwandeln, und aus diesem Grunde wurden sämtliche Drucksachen, wie Briefbogen, Rechnungen usw. mit C. St. eingezogen, und dafür solche mit der Firma des CI.-Werkes ausgegeben: Gleichzeitig wurden mit dem gesamten Reisepersonal neue Verträge durch einen nach hier ge kommenen Direktor geschlossen. Mit dem Büropersonal sind da gegen keine neuen Abschlüsse erfolgt. 1. Besteht danach überhaupt noch ein Vertrag? 2. Mit wem ? 3. Ist die Konkurrenzklausel hinfällig ? 4. Wer kann mir kündigen ? Den bisherigen beiden Proku risten ist die Prokura genommen und sie zeichnen jetzt unter ,,i. V. des CI.-Werkes". 5. Wem habe ich die etwaige Kündigung zuzustellen ? Antwort: 1. Ja. 2. Mit dem Cl.-Werk, da dieses die Firma C. St. über nommen hat. 3. Nein. 4. Der Vorstand des Ci.-Werkes. 5. Dem Vorstand des CI.-Werkes. Bezahlung von Anzeigen 12167. Frage: Darf eine Zeitungsdruckerei eine aufgegebene Anzeige ohne weiteres ändern ? Ich habe nämlich als Vorstand eines Vereins folgende Anzeige aufgegeben: „Zu dem am Sonntag, den 21. d. Mts. stattfindenden Ausflug bitten wir noch etwaige Anmeldungen bis spätestens Sonnabend mittag in der Buch druckerei P. abzugeben. Der Vorstand.“ Die Druckerei hat sich aber erlaubt zu schreiben: „in der P.'sehen Buchhandlung abzu geben". Müssen wir die Anzeige bezahlen ? Antwort: Fragesteller bezeichnet am Kopf seiner Briefe seine Firma als Buch- und Papierhandlung, Buchdruckerei und Buchbinderei. Wenn die Zeitung „P.’sche Buchhandlung" druckte, so erregte sie damit bei den Lesern keinen Irrtum, vielmehr ist wahrscheinlich, daß jeder Leser genau wußte, was gemeint war. Die Anzeige hat also den gewünschten Zweck erfüllt, und Fragesteller ist zu ihrer Bezahlung verpflichtet. Verantwortlicher Schriftleiter i. V. Dr. Hans Hofmann, Berlin. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29