Volltext Seite (XML)
schäft ist solider als in fast allen anderen Fächern, und selbst in den schwierigen Zeiten seit Ausbruch des Krieges kommt es nur selten zu Terminverlängerungen. Damaskus führte ein an Schreibpapier aus Oesterreich-Ungarn 40—60 t, aus Frankreich und Italien je 10—15 t. Packpapier ist im Steigen begriffen; Oesterreich-Ungarn lieferte etwa 140 t. Nach Tripolis kam für 30 000 Kr. Schreib- und Druckpapier aus Oesterreich, Deutschland, Holland, Belgien u. a., 50 t Strohpapier aus Oester reich und Frankreich, Seidenpapier für Orangenpackung 500 Ballen für 20 000 Kr. fast ausschließlich aus Oesterreich-Ungarn und Zigarettenpapier für 40000 Kr., in welch letzterer Ware der heimi schen Industrie nur durch die türkischen Erzeugnisse Wettbewerb gemacht wurde. Schachteln für Schuhe werden in ziemlich großen Mengen eingeführt; Beirut führte 267 t, Tripolis 35 t, Damaskus 80 t ein. Die Lieferung geschieht fast ausschließlich durch Oesterreich- Ungarn. Papierwaren. Der Verbrauch ist sehr gering; das Geschäft wäre nur durch Reisende mit Kollektionen zu machen. Die Einfuhr von Schulheften fiel fast ausschließlich Italien zu; auch an der Lieferung der Geschäftsbücher, welche das Kilo 60 Centimes bis 1 Frank notierten, gehörte der Hauptanteil Italien. Das gleiche ist von den Briefumschlägen zu bemerken. Bürobedarf. Die Einfuhr nach Beirut betrug 178 t. Oester reich-Ungam lieferte Bleistifte, Federhalter, Radiergummi im Verein mit Deutschland; Tintenfässer allein. Kreide und zum Teil Feder halter kommen aus Italien, Siegellack und Lineale ausschließlich aus Deutschland, Stempelkissen meist aus Frankreich. Der Be darf an Schreibmaschinen steigt, es sind meist amerikanische und englische Marken vertreten. Daneben auch einige deutsche. Es verlautet, daß bereits einige Maschinen mit arabischen Schrift typen auf dem Platze seien, die jedenfalls große Absatzfähigkeit haben. Haftung des Maschinenführers Der frühere Maschinenführer H. ist vom Schöffengericht zu Gl. in der Sitzung vom 1. April 1912 der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden und deshalb zu zehn Mark Geldstrafe, im Unvermögensfalle zu zwei Tagen Gefängnis sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens aus folgenden Gründen verurteilt worden: H. war im September 1911 Maschinenführer einer Schneide maschine in der Papierfabrik zu M. (Bezirk der Papiermacher-Be rufsgenossenschaft Sektion XI), an welcher auch der Arbeiter Sch. als Gehilfe beschäftigt war. Mit dieser Maschine wird das in breiten Rollen angefertigte Papier zu Bogen geschnitten und auf dem Ab legetisch übereinander gelegt. Das Papier wird von einem breiten Greifer, Zange genannt, gefaßt und um eine Bogenlänge vorgezogen. Ein an einer Welle sitzendes Messer bewegt sich alsdann nach unten und schneidet den Bogen ab. Während sich das Messer wieder hebt, bewegt sich die Zange unter dem Messer durch, faßt das Papier und zieht wieder eine Bogenlänge vor. Es kommt nun vor, daß das Papier reißt oder sich ballt. Dann wird die Maschine stillgesetzt und das zerrissene oder zerknitterte Papier weggenommen und das Rollenpapier soweit vorgezogen, daß die Zange dasselbe wieder richtig fassen kann. Das Fortnehmen des die Hemmung verur sachenden Papiers kann in der Regel von dem vor der Maschine stehenden Arbeiter besorgt werden. Gewöhnlich steigt er aber trotz Verbotes der Fabrikleitung auf den Tisch, um die Störung schneller beseitigen zu können. Während dieser Arbeit hatte am 1. September 1911 der Angeklagte seinen Posten an der Maschine unberechtigterweise verlassen und war einige Schritte seitwärts getreten, um mit einer Arbeiterin zu plaudern, als die Maschine im Gang war. Während dessen trat eine Störung der Maschine, wie oben beschrieben, ein. Der Arbeiter Sch. stellte die Maschine ab, stieg auf den Ablegetisch und stellte ein Bein auf diesen, während er mit dem anderen zwischen Welle und Messer trat. Der Angeklagte kehrte nunmehr auf seinen Posten zurück und ging auf diesem Wege dicht bei Sch. vorüber, wobei ihm bei einiger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, welche Stellung dieser mit seinen Beinen einnahm. Er hat nun nach seiner nicht widerlegten Behauptung von seinem Posten aus, dem Sch., den er auf dem Ablegetisch sehen konnte, — ohne aber die Stellung seiner Füße wahrnehmen zu können — zugerufen, daß er die Maschine wieder in Betrieb setzen wolle. Sch. hat aber jedenfalls wegen des in der Fabrik herrschenden durch die Maschinen verursachten starken Geräusches diesen Zuruf nicht gehört und sein Bein aus der gefährlichen Lage zwischen dem Messer und der Welle nicht herausgezogen. Als bald darauf der Angeklagte die Maschine wieder einrückte, bewegte sich die Zange wieder vor und quetschte und brach das linke Bein des Sch., welcher sofort, als die Zange sich wieder zurückbewegte, das Bein aus seiner ge fährlichen Lage herauszog. Dieser Unfall ist zum überwiegenden Teil auf die Fahrlässigkeit des Angeklagten zurückzuführen. Der Angeklagte hätte, als er die Maschine wieder einrückte, sich un bedingt davon überzeugen müssen, ob Sch. sich vollständig in Sicher heit befand, zumal er ihn noch auf dem Ablegetisch stehen sah. Er mußte mit der Möglichleit rechnen, daß dieser seinen Zuruf wegen des starken Geräusches in der Fabrik überhört haben konnte. Er hat also nicht die Achtsamkeit an den Tag gelegt, die erforderlicla war, um einen Unglücksfall zu verhüten. Es war daher tatsächlich festzustellen, daß der Angeklagte am 1. September 1911 in M. durch Fahrlässigkeit die Körper verletzung des Sch. verursacht hat, indem er zu der Aufmerksam keit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Berufes be sonders verpflichtet war. (Vergehen gegen § 230 Absatz 2 StGB.) Strafmildernd kommt in Betracht, daß Sch., welcher einem Verbot zuwider auf den Ablegetisch gestiegen war, durch eigene Fahrlässigkeit den Unfall mitverschuldet hat und daß das gebrochene Bein wieder vollständig geheilt ist. Das Gericht hat es daher bei einer geringen Geldstrafe und zwar einer solchen von 10 M. bewenden lassen. Ueber den Kostenpunkt war nach § 497 StGB zu entscheiden. Hierzu wird bemerkt: Weit schwerwiegender als die Gerichts kosten und die erkannte Geldstrafe ist für den Verurteilten die durch das Gesetz bestimmte Haftung für die Unfallfolgen. Insoweit den nach Maßgabe des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes ent schädigungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens gegen Dritte erwachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufsgenossen schaft im Umfang ihrer durch dieses Gesetz begründeten Ent schädigungspflicht über. Achtstundenschicht in Papierfabriken. Kymmene Aktiebolag (Hauptsitz: Helsingfors), die große Papier- und Zellstoffabriken in Finland betreibt, hat die Forderung der Arbeiter, die Achtstunden schicht in allen den Abteilungen, wo Tag und Nacht gearbeitet wird und wo die dreifache Schicht nicht schon infolge der besonderen Natur der Arbeit besteht, wieder einzuführen, abgelehnt. Der Vorstand erklärt, der allgemeine Uebergang zur Achtstundenschicht werde, sofern nicht gleichzeitig der Tagelohn herabgesetzt würde, eine so bedeutende Steigerung der Herstellungskosten bewirken, daß die Aussichten auf fortgesetzten Betrieb für eine große Anzahl Unternehmen in Frage gestellt wären. Die Arbeiter der Firma be schlossen darum am 14. Juli allgemeinen Ausstand, mit Beginn am 19. Juli, durchzuführen. Eine friedliche Lösung ist noch nicht ausgeschlossen, da die Angelegenheit vielleicht einem Schieds gericht überwiesen werden kann. bg. („Mercator“) Studienreise nach Frankreich des Vereins der Zellstoff- und Papier-Chemiker Fortsetzung zu Nr. 60 S. 2159 6“. Ausflug nach der Grande Chartreuse Am Sonntag, 16. Juni, sollten wir dem ursprünglichen Plan ge mäß frühzeitig aufbrechen, um eine Automobiltour nach dem 2400 m hohen Paß von Lautaret zu machen und in einem kleinen Orte des Tales zu über nachten, um Tags dar auf in aller Frühe die in jenem Tal gelegene Papierfabrik Rioup- roux zu besuchen. Unser freundlicher Rat geber Herr Reymond erklärte uns aber, daß wir diese Fabrik am Montag auch von Grenoble aus besuchen könnten, wenn wir die Fahrt im Automobil machten, und da die meisten . Teilnehmer unserer Reise von den Strapazen der vorher gegangenen Tage er müdet waren und nicht gern früh aufbrechen wollten, beschlossen wir, den Sonntag vormittag freizugeben und am Nachmittag nach dem Trappistenkloster La Grande Chartreuse zu fahren. Einige Reisege nossen benutzten den Vormittag zur Be- „Le Dsert", Teil -der Fahrstraße nach der Grande Chartreuse