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Grün Glanzpapier 1041. Schiedspruch Schiedsprche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Ich bin mit der Buntpapierfabrik Y in B in einen Streitfall geraten, und wir sind übereingekommen, Ihr Schiedsgericht in An spruch zu nehmen, dessen Urteil ich mich gern unterwerfen werde. Am- 23. Januar lieferte mir obige Fabrik eine Anfertigung, etwa 10 000 Bg. grün Glanz 52/80 cm groß 1t. dem beiliegenden Muster A. Ich machte den Fabrikvertreter, welcher die Bestellung übernahm, darauf aufmerksam, daß das Papier nicht fleckig werden dürfe, eine eigentlich selbstverständliche Eigenschaft, über deren Fehlen ich bei anderen Fabriken keine Ursache zu klagen habe. Dieses Papier wird bei der üblichen Verarbeitung mit Heißleim, nachdem es auf gezogen ist, fleckig, und verliert den ursprünglichen Farbton, wie beiliegendes aufgezogenes Muster beweist, wodurch es für den be stimmten Zweck unverwendbar wird, und weshalb ich es zur Ver fügung stellte. Die Versuche zur Prüfung habe ich ein paarmal unparteiisch vornehmen lassen mit den Ausfallbogen, die ich mir in der Auftragserteilung mit der Rechnung erbitte. Die Packe habe ich nicht erst aufmachen lassen, da weder mein Abnehmer noch ich auf das Wiedereinpacken eingerichtet sind, und ich halte es auch im vorliegenden Falle nicht für nötig, da es sich doch um den Cha rakter des Papiers handelt, wofür die Ausfallbogen maßgebend sein können. Uebrigens hat mir die Fabrik zuvor schon einige Posten geliefert, welche denselben Fehler haben; leider rügten meine Ab nehmer zu spät. Die 2 Schreiben meiner Abnehmer füge ich bei. Den einen Posten davon habe ich am Lager, um den Kunden zu behalten, über den anderen habe ich die Verfügungsstellung wegen verspäteter Rüge abgewiesen, habe aber den Kunden eingebüßt. Trotz alledem habe ich der Fabrik den Vorschlag gemacht, den 3. Posten mit 20 v. H. Nachlaß zu übernehmen, in der allerdings zweifelhaften Hoffnung, ihn mal für irgend einen Zweck losschlagen zu können. Diesen Vorschlag bezeichnete jedoch die Fabrik als „unerhört“, weshalb ich ihn zurückzog. X, Papiergroßhandlung in A * * * Ich bin mit der Papiergroßhandlung X in A in Meinungsver schiedenheit geraten, wegen einer Lieferung grün Glanzpapier vom 23. Januar 1912. Nach langem Briefwechsel haben wir uns ge einigt, die Angelegenheit Ihrem Schiedsgericht zu unterbreiten und uns Ihrem Schiedspruch bedingungslos zu unterwerfen. Der Sachverhalt ist folgender: Die Papiergroßhandlung bestellte im Oktober v. J. durch meinen Vertreter drei Partien grün Glanzpapier. Eine Partie lieferbar sofort, eine Ende Dezember und den Rest im Januar. Die beiden ersten Partien sind geliefert und Anfang Januar bezahlt. Nach Berechnung und Einsendung der Ausfallmuster der dritten Partie stellt mir X alle drei Partien zur Verfügung mit der Begründung, daß die Papiere nach dem Aufziehen mit heißem Leim fleckig würden. Zunächst mußten die zwei ersten Lieferungen von der Beanstandung ausgeschaltet werden, da bereits genehmigt und bezahlt. Ueber diesen Punkt haben wir uns geeinigt; nur die Januar lieferung bleibt strittig. Bei der Bestellung ist über die Verwendungs art nichts vereinbart, sondern lediglich Farbe nach Probe bestellt und bestätigt. Eine andere Abmachung ist nach Aussage meines Vertreters nicht getroffen worden. Bei Verwendung von neutralem kaltem Leim läßt sich das Papier tadellos auf kleben. Ich habe dies durch Einsendung geklebter Proben bewiesen. Auch meine Farben fabrik, von welcher ich diesen Farbstoff schon seit langen Jahren beziehe, schreibt mir auf meine Anfrage, daß die Untersuchung nur Verwendung von ungeeignetem Klebstoff ergäbe. Die Papier großhandlung schreibt aber, daß sie ihrem Kunden die Verwendungs art nicht vorschreiben könne, sie also ein Papier verlange, was für alle Leimarten geeignet sein müsse. Hätte sie die Bestellung aus drücklich an diese Bedingung geknüpft, dann hätte ich mich über die Annahme des Auftrages entscheiden können, so aber mußte ich annehmen, daß es sich nur um gewöhnliches grün Glanz handelt, wie ich solches täglich als Marktware an die verschiedensten Ver braucher liefere. Auch der Preis konnte eine andere Annahme nicht zulassen. Uebrigens wurden die ersten beiden Lieferungen glatt bezahlt, sodaß ich ohne jede Bedenken auch an die Lieferung des dritten Auftrages gehen konnte. Schließlich hat X die ganze Sen dung im Urzustände dem Spediteur übergeben, also den Posten nur auf Grund der erhaltenen zwei Ausfallmuster zur Verfügung gestellt. Er bemerkt ausdrücklich, daß er nicht den Farbton, sondern eben nur die Qualität des Farbstoffes beanstande. Ich wies noch darauf hin, daß die verwendete Rohpappe wohl die minderwertigste sei. welche für solche Zwecke zur Verwendung komme, die in ihr etwa vorhandenen freien Säuren dringen bei Verarbeitung mit Heißleim in das Papier ein und können den Farbstoff zerstören. Ich sende Ihnen die für den Auftrag maßgebenden Muster zur Begutachtung und kann an den von X eingesandten aufgezogenen Bogen noch nicht einmal eine Veränderung feststellen, die bei solch billigem Papier zur Bemängelung Grund böte. Y. Buntpapierfabrik in B. * * * Wir legten den Streitfall einem Streichmeister für Bunt- papier vor, der uns folgendes Gutachten erstattete: Das gelieferte grüne Glanzpapier gleicht äußerlich dem Bestell muster. Das Papier war für Kartonnagen-Zwecke mit dem ausdrück lichen Bemerken bestellt, daß es die Farbe unter keinen Umständen verändern oder fleckig werden dürfe. Wenn man aber das Papier mit heißem Leim auf Pappe, Karton oder dergl. aufklebt, so wird es unansehnlich und fleckig. Dieser Fehler liegt in der Buntpapier- Fabrikation, und der Buntpapierfabrikant kann sich selbst leicht davon überzeugen, denn gießt man heißes Wasser auf die Rück seite des gelieferten grünen Papieres, so sieht man, wenn das Papier trocken geworden ist, daß die Farbe stellenweise auf die Rückseite gelb hindurchdringt. Wird das Papier mit Kaltleim geklebt, so ver ändert sich die Farbe nicht. Der Verbraucher klebt aber mit heißem Leim, worauf Rücksicht genommen werden mußte. Ob der Fehler an der Farbe liegt oder bei der Farbenmischung vorgekommen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Schuld ist auf jeden Fall der Buntpapierfabrikant. Er hätte sich, ehe er das Papier ablieferte, überzeugen müssen, ob das gefärbte Papier und die grüne Farbe echt genug sind, damit keine Flecke entstehen, worauf er doch durch den Vertreter noch aufmerksam gemacht wurde. Ich würde dem Buntpapierfabrikanten raten, darauf einzugehen, wenn die Papier großhandlung die letzte Abruf-Bestellung mit 20 v. H. Nachlaß übernehmen will, umsomehr, da der besonders angefertigte Posten Panier schwer unterzubringen wäre. Wir schließen uns diesem Gutachten an und entscheiden, daß die Papiergroßhandlung das Papier der dritten Lieferung mit 20 v. H. Nachlaß übernehmen muß. F. R. Poller, Leipzig-Li. Lntzner Strasse 34 149923 Festigkeltsprüfer, Dlekenmesser, Paplerwayen, Asehegehaltsprüfer. Feuehtiqkeitsgehaltsprüfer Aelteste Spezial-Fabrik für Prüfungs-Apparate ' Geschäftsgründung 1780 - Chemikallen, Reagentien etc. zurrPerler- lillllll Alleinige Fabrikanten: [56484 Rekordol-Haltleim-Fubrik der Firma: Praktische Maschinen G. m. b. H. I • g Berlin NW 20 — Uferstrasse 4a EEEEEEEEEEE 54253 Buchfalz-; Einbrenn- Mas cliin e DRP. 177692, allein patentiert fürgerade Lineale, die schon mit einem Schlag die zwei schönstenFalze gleichzeitig macht, ist die beste und schnellste, 5—600 Bücher in d. Stunde, auch Papiereinbände, {.Verlags-, Gebet-, Gesang-, Notiz- n. Geschäftsb., Albums. 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