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Briefkasten Der Frage muß 10-Pf-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr, Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Heizstoff für den Badeofen Aus Süddeutschland 12102. Frage: Ich bin verklagt und verurteilt worden, weil ich in einem Badeofen Holz und Preßkohlen geheizt habe. Das kupferne Flammenrohr ist nach 11 jähriger Benützung durchge brannt, was auf den Schwefelgehalt der Preßkohlen zurückgeführt wird, wenngleich auch zugegeben wird, daß die Preßkohlen nur „schwefelarm" seien. Enthält nicht auch Holz Schwefel, Säure oder chemische Bestandteile, die in 11 Jahren ein Kupferrohr be schädigen können? Antwort: Wenn es im Vertrag vereinbart war, daß der Badeofen nur mit Holz geheizt werden darf, so muß Fragesteller den Schaden ersetzen, der durch das Heizen des Ofens mit Preß kohlen entstanden ist. Braun- und Steinkohlen, aus denen die Preßkohlen hergestellt werden, enthalten stets mehr oder weniger Schwefel, und dieser erzeugt beim Verbrennen schweflige Säure, welche mit der Zeit auch Kupferblech angreift. Holz ist frei von Schwefel. In Berlin werden übrigens Badeöfen vielfach mit Preßkohlen geheizt. Lieferung auf Abruf 12103. Frage: Ein Händler bestellte bei uns am 13. November 1911 einen Warenposten zur Abnahme auf Abruf in 10 gleichen Raten bis 1. Mai 1912. Bis zu diesem Datum hatte unser Kunde 7/10 der abgeschlossenen Menge abgefordert. Da uns inzwischen dieser Artikel ausging, mahnten wir unseren Abnehmer nicht den Rest in einer Nachfrist abzufordern. Vor einigen Tagen forderte der Kunde wiederum Lieferung von obigem Abschluß. Auf unseren Bescheid, wir hätten z. Z. von dieser Nr. nichts am Lager, erklärte der Kunde, er würde sich anderwärts zu höherem Preise decken und den Preisunterschied einklagen. Kann uns der Kunde zwingen, den Rest noch zu liefern oder, da uns dies z. Z. nicht möglich ist, mit Erfolg den Preisunterschied gegen uns einklagen ? Antwort: Als der Händler nicht vertragsmäßig abrief, hätten Fragesteller, um sicher zu gehen, ihm eine angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts vom Vertrag ein räumen müssen. Wenn aber der Abruf-Verkauf als Fixgeschäft gilt, so konnte Fragesteller nach Ablauf am 1. Mai auf Grund des HGB § 376 vom Verkauf zurücktreten. Wir glauben, daß die vereinbarte Erfüllungszeit nach Absicht der Kontrahenten eine wesentliche Bedingung des Geschäfts war und daß Fragesteller aus dem Vertrag nicht weiter in Anspruch ge nommen werden kann. Papierhandlungs-Gehilfen in deutschen Kolonien 12104. Frage: Als guter Kenner des Grobpapier-Faches sowie in der Papierwarenfabrikation praktisch erfahren, möchte ich gern in einer unserer Kolonien Stellung nehmen. Ist dieses wohl zu emp fehlen, und wie sind die Aussichten für einen jungen Mann und die Gehälter ? Können Sie mir einen Fingerzeig geben, wohin ich mich zu wenden habe ? Ich bin 30 Jahre alt, ledig und vollständig militär frei. Fremde Sprachen beherrsche ich nicht. Antwort: Der Papierbedarf der deutschen Kolonien ist sehr gering; daher haben auch junge Papierhändler dort wenig Aussicht auf Vorwärtskommen in ihrem Fach. Die dortigen Kaufleute müssen alle möglichen Waren vertreiben. Gebrauchsmusterschutz 12105. Frage: In der Anlage sende ich Ihnen ein Angebot nebst Mustern, das mir heute zuging. Der damit angebotene Gebrauchs musterschutz ist sicherlich von zahlreichen Angehörigen des Papier faches bisher seit Jahren ausgeübt worden. Mir ist die Erteilung eines Gebrauchsmusters für diesen Gegenstand nicht recht ver ständlich ; die Verleihung solcher Gebrauchsmuster wächst sich nachgerade zu einem Krebsschaden aus, den zu bekämpfen die Allgemeinheit wohl ein Interesse haben dürfte. Alle möglichen Ar tikel, die weder auf Eigenart noch auf Neuheit Anspruch haben, werden heute geschützt. Antwort: Gebrauchsmusterschutz wird auf Grund richtiger Anmeldung ohne vorhergehende Prüfung dem Antrag gemäß erteilt. Gegen zu Unrecht eingetragene Gebrauchsmuster ist jederzeit Löschungsklage möglich, die vor dem Gericht anhängig zu machen ist, in dessen Bezirk der Schutzinhaber seinen Wohn sitz oder seine Hauptniederlassung hat. Aus diesen gesetzlichen Vorschriften ergibt sich, daß Gebrauchsmuster erteilt werden können, ohne daß der betreffende Gegenstand etwas Neues bietet, und daß es Sache der Beteiligten ist, für Löschung eines zu Unrecht eingetragenen Musters selbst Sorge zu tragen. Gewichtsspielraum bei Manilakarton 12106. Frage: Wie großer Gewichtsspielraum ist bei un geklebtem Manilakarton in einer Schwere von 300 g/qm zulässig ? Antwort: Nach den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten ist bei Papier über 180 g/qm ein Ueber- und Untergewicht bis zu 5 v. H. des bestellten Ries- gewichtes bei der Ablieferung gestattet. Lithographiepapier 12107. Frage: Ich bitte Sie, mir den Unterschied zwischen beifolgenden Papiersorten mitzuteilen. Ich habe mit meinem Papierlieferanten eine Meinungsverschiedenheit, weil er das minder wertige Papier geliefert hat, statt des besser gestrichenen und auch etwas schwereren Musters. Mein Kunde hat die Stärke und den schlechten Glanz des Papiers beanstandet und verlangt Minderung des Preises. Wieviel beträgt nach Ihrer fachmännischen Ansicht diese Minderwertigkeit ? Muß mein Lieferant dafür aufkommen, trotzdem ich das Papier bedruckt habe ? Ich habe Nummer und Gewicht richtig bestellt, so daß meine Arbeiter das Papier nicht mehr geprüft haben in der Annahme, daß das richtige Papier ge liefert wurde. Antwort: Die Vorlage ist 113 g/qm schweres, beiderseits gestrichenes weißes, sogenanntes Glacepapier mit holzschliff- haltigem Rohpapier. Die Lieferung ist 100 g/qm schweres gelbliches ungestrichenes holzschliffreies Lithographiepapier. Fragesteller hätte das Papier vor der Verarbeitung prüfen und als. nicht mustergetreu beanstanden müssen. Jetzt, - nachdem es verarbeitet ist, kann er keine Preisminderung beanspruchen. Doppeltonfarbe 12108. Frage: Wir haben vor einem Jahre beiliegende Bro schüre in großer Auflage gedruckt. Eine Farbenhandlung hatte uns für den Druck amerikanische Doppeltonfarbe empfohlen. Die Druck- muster des Lieferanten waren sehr schön ausgefallen. Nun zeigt sich nach einiger Zeit, daß die Farbe nicht haltbar ist und gelben Abdruck hinterläßt. Die Farbe selbst hat den Ton verloren. Wie konnte dieser Fehler entstehen ? Liegt es im Papier oder an der Farbe-? Ist die Broschüre im allgemeinen gut gedruckt? Antwort: Die als Doppeltonfarben bezeichneten Druck farben haben allgemein die Eigenschaft, in frischem Zustand auf darauf liegendes Papier gelblich abzuziehen. Es ist daher bei ihrer Verwendung nötig, den Druck vor der Weiterver arbeitung längere Zeit mit Durchschuß, d. h. in Makulatur papier eingelegt, trocknen zu lassen. Das wurde anscheinend bei dem Druck des vorliegenden Heftes nicht beachtet. Die Entfärbung der Bilder ist aber ein Beweis dafür, daß die Farbe nicht den berechtigten Anforderungen entsprach. Immerhin ist die Schädigung, abgesehen vom Titelblatt, sehr geringfügig, und da das Heft mit seinen vielen kleinen Autotypien gut ge druckt ist, so werden die leichten gelblichen Schattierungen, die gegenüber den Bildern hin und wieder erkennbar sind, seinen Wert als Reklameschrift kaum vermindern. Wortlaut des Auftrages 12109. Frage: Bei einer Firma in A. bestellte ich mit Brief vom 1. April unter gleichzeitiger Ueberweisung des geforderten Kaufpreises 2 Stück unbelegte Spiegelglastafeln 160x 106 cm ab gewickelt Halbkreis gebogen, passend zu elektrischen Lichtpaus apparaten System X. Nach Einlangen der Sendung mußte ich mich aber überzeugen, daß die Glastafeln zu den Lichtpausapparaten nicht passen, sonach für mich unverwendbar sind. Ich habe die Sendung der Lieferantin zur Verfügung gestellt und Ersatzlieferung verlangt. Dies Ansuchen weist die Lieferantin mit dem Bemerken zurück, daß sie die Glastafcln Halbkreis gebogen geliefert hat und meine Vorschrift: zu Lichtpausapparaten System X passend, bloß , als Verwendungszweck beachtet hat, nicht aber als genaue Angabe dafür, wie die Biegung der Glastafeln vorzunehmen sei. Nachdem ich aber sowohl in der Anfrage als auch in der Bestellung ausdrück lich vorgeschrieben habe: „passend zu elektrischen Lichtpaus apparaten System X“ wäre es zweifelsohne Pflicht der Firma ge wesen, solche Glastafeln zu liefern, die tatsächlich in diese Lichtpaus apparate passen. Die Außerachtlassung meiner Vorschrift, wie auch die geleistete Vorausbezahlung, entbindet doch wohl die Liefe rantin ihrer Haftpflicht nach keiner Weise, und ich bin vollauf berechtigt, Umtausch und Ersatzlieferung zu fordern. Was ist Ihre Ansicht ? Antwort: Fragesteller hat sich nicht deutlich genug aus gedrückt. Er hätte den Nachsatz mit dem Vordersatz so ver binden müssen, daß über seine Bedeutung kein Zweifel bleiben konnte. Er hätte z. B. sagen können: „so gebogen, daß sie zu elektrischen Lichtpausapparaten System X passen". Ander seits hätte die Glasfabrik genauere Vorschrift einfordern sollen. Ob die Verfügungstellung des Fragestellers berechtigt ist, kann nur auf Grund genauer Kenntnis der Sachlage entschieden werden. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29