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1860 PAPIER-ZEITUNG Nr. 51/1912 denn dadurcli war der Fabrik und mir die Möglichkeit benommen, den Umfang des Mangels festzustellen, denn ein anderes Beweis mittel war ja nicht vorhanden. Das Verlangen einer Entschädigung für Gewinnentgang ist auch insofern unberechtigt, als die Anstalt dieselben Etiketten öfter druckt, da der Besteller diese Etiketten laufend benötigt. Ich füge einen bedruckten zu kurz beschnittenen Bogen bei. Unsere Ansicht, daß der Greifrand an der einen Seite etwas schmäler hätte gestellt werden sollen, wodurch die etwas zu kurze andere Seite brauchbar geworden wäre, hat Herr Y als unrichtig bezeichnet, weil die Etiketten auf lithographischem Wege hergestellt wurden. Der Greifrand ist, wie Sie an beiliegendem Bogen ersehen, etwa 17 mm breit, während ein etwa 9 bis 10 mm breiter Greifrand genügt haben dürfte, zumal auch der Unterrand nicht breiter ist. Durch derartige Einstellung wäre auch der linke • Rand so geworden, daß er vollständige Etiketten ergeben hätte, da die Etiketten der Linksseite nur um wenige Millimeter zu knapp ausgefallen sind. B.er Vertreter der Papiergroßhandlung X in A Auf dem uns übersandten Blatt von 53,0x74,2 cm Größe befinden sich sechs Reihen von Etiketten, und von diesen geht die äußerste linke Reihe so knapp an den Rand, daß die Um fassung des Etiketts nicht mehr aufs Papier gekommen ist. Der freie Raum zwischen zwei Etikettenreihen beträgt 51 mm und der freie Papierrand rechts 12 mm, wovon also 7 mm auf den Greiferrand kommen. Die Druckerei gibt an, einzelne Pakete des Papiers geprüft und richtig befunden zu haben. Wenn die Prüfung so gründlich war, wie es das Handelsgesetz vorschreibt, so muß angenommen werden, daß nur ein Teil des Papiers in der Breite zu knapp geliefert wurde. Als nun die Druckerei bei Verarbeitung des Papiers drei Monate nach dessen Empfang bemerkte, daß eine große Zahl von Bogen zu schmal waren, so hätte die Druckerei den Druck abstellen und dem Papier lieferer gegenüber den Mangel rügen müssen. Die Druckerei tat dies aus Rücksicht auf ihren Betrieb nicht und muß die Folgen dieser Unterlassung tragen, sie verdruckte vielmehr das ganze Papier und verwahrte nicht einmal den Ausschuß für den Lieferer. Wenn trotz der Verspätung der Rüge und des Fehlens nötiger Beweismittel der Papierlieferer bereit ist, rund 10 v. H. des Papierpreises nachzulassen, so tut er ein Uebriges. Denn nach Angabe der Druckerei waren von den 3 000 000 Etiketten, die auf das Papier gedruckt wurden, 200 000, also ungefähr 1/15 des Papiers, ohne Rand ausgefallen. Mehr als den Papierausschuß brauchte aber der Papierlieferer auch dann nicht zu ersetzen, wenn die Rüge rechtzeitig erhoben und voll an erkannt worden wäre. Es stand ja der Druckerei frei, die schmalen Bogen aussortieren zu lassen und den Lieferer mit dem Sortier preis zu belasten. Dieser hätte dann auch. Gelegenheit gehabt und war willens, das zu schmale Papier durch solches von richtiger Breite zu ersetzen. Wir entscheiden daher, daß die Druckerei sich mit der vom Papierlieferer in entgegenkommender Weise angebotenen Entschädigung von 25 M. begnügen muß. Berger & Wirth, Farbenfabriken, Leipzig Telegr.-Adr. . Berlin, Barmen, Hamburg, Amsterdam, Budapest, . Telephon Bergerwirt ° Florenz, London, New York, Paris, St. Petersburg ° Nr. 108 u. 408 Farben Tur alle graphischen Zwecke Walzenmasse „Victoria“ u. „Blanca“ in Würfelform, Licht druck-Walzenmasse u. Tropenmasse, Walzengiessanstalt Neuheiten:Victoria-Druckbronze f.Buch-u.Steindruck,Platin deckfarben (brillante Farben auf dunklem Grunde), Metatonfarben (Duplexfarben, verbessert), Prägedruckfarben, Viscosine, Zusatz- mittel Perfektine (unentbehrlich für Chromo-Druck). [46218 Prospektpapier 1040. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht In nachstehender Angelegenheit erbitte ich Ihren Schiedspruch: Bei dem Vertreter der PapiergroßhandJung X in A bestellte ich im November 1911 45 000 Bogen rotes Prospektpapier, 54x74. Sofort nach Lieferung prüfte ich einzelne Pakete und fand sie in Ordnung. Bei der Verarbeitung des Papiers stellte sich heraus, daß in einzelnen Paketen zu 500 Bogen einzelne Schichten nicht wie bestellt, 54 x 74 sondern etwa 53 x 74 waren. Mein Faktor machte mich sofort darauf aufmerksam, daß die unter Verwendung des nicht bestellungs gemäß gelieferten Papiers angefertigten Etiketten auf der einen Seite keinen Rand bekämen und dadurch wertlos wären. Diese Etiketten sind ein Massenartikel, der nur dann Gewinn bringt, wenn die Arbeit in einem Tage hergestellt wird. Es war deshalb unmöglich, die Arbeiten einzustellen, zumal sich unter dem zu ver wendenden Papier auch brauchbare Bogen befinden. Das Papier mußte also zu Ende durch die Maschine laufen. Der Vertreter wurde sofort von dem aufgetretenen Mangel unterrichtet und darauf aufmerksam gemacht, daß ich für den entstehenden Schaden Er satz verlangen würde. Er erkannte auch grundsätzlich die Schaden ersatzpflicht an, nur konnte ich mich mit ihm nicht über die Höhe des Schadens einigen. Der mir erwachsene Schaden beläuft sich auf 170 M., denn 1000 Etiketten werden mit 85 Pf. verkauft, und 200 000 Etiketten sind unbrauchbar. Bei dieser Schadenberechnung bleibt außer Ansatz der Zeitverlust und der Arbeitslohn. Es ist weitgehendes Entgegenkommen meinerseits, wenn ich mich damit zufrieden gebe, für den mir erwachsenen Schaden statt 170 M. im Vergleichswege 110 M. zu verlangen. Y, Graphische Anstalt in B * * * Ich bin, als B.er Platzvertreter der Papiergroßhandlung X in A, mit der hiesigen graphischen Anstalt Y in B wegen einer be anstandeten Lieferung in Meinungsverschiedenheiten geraten, und ’ da wir zu keiner Einigung kommen konnten, so habe ich der Firma vorgeschlagen, daß wir Ihnen die Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen, der wir uns beide endgültig fügen werden. Der Sachverhalt ist folgender: Ich hatte an Y gegen Mitte Dezember 50 940 Bogen satiniert eosin Prospekt, 55 g/qm, im Format 54x74 cm, zusammen 1085 kg netto geliefert. Ungefähr 3 Monate darauf rügte die gta- phische Anstalt, daß sehr viele Bogen um % bis % cm zu kurz ge schnitten seien, wovon ich mich an vorgelegten bedruckten Bogen überzeugen mußte. Die liefernde Fabrik lehnte Schadenersatz ab, da erstens die Rügefrist verstrichen war, und zweitens ihrer An sicht nach nur eine geringe Anzahl solcher zu kurzer Bogen sich in der Sendung befinden konnten, da dies andernfalls bemerkt worden wäre. Als darauf der Vertreter der Papierfabrik mit mir bei Y war, um die Angelegenheit zu untersuchen, konnte die an nähernd genaue Zahl der zu kurzen Etiketten nicht mehr festgestellt werden, da solche bereits als Altpapier verkauft worden waren, wie angegeben wurde. Auch war weder ein noch uneröffnetes Ries vorhanden, noch überhaupt völlig unverdrucktes Papier, um die Größe der zu kurz beschnittenen Menge in Gegenwart beider Parteien feststellen zu können. Auf Grund der Angaben der graphischen Anstalt, daß etwa 200 000 Etiketten zu kurz ausgefallen wären, wovon auf jedem Bogen 6 Stück enthalten seien, berechneten wir den entsprechenden Papierabfall auf etwa 70 kg und sagten darauf 25 M. Nachlaß, das sind etwa 10 v. H. auf die ganze Lieferung zu. Da die Anstalt darauf etwa 130 M. Schadenersatz verlangte, was sie mit Verdienstentgang und Arbeitslohn begründete, und von diesem Verlangen nicht abzubringen war, so unterbreitete der Ver treter der Papierfabrik den Vorschlag, Ihnen die Entscheidung zu überlassen, was auch angenommen wurde. Folgende Punkte recht fertigen unser Verhalten. Die Papierfabrik und ich sind der An sicht, daß 10 v. H. Nachlaß auf die ganze Lieferung mehr als ge- n ügend ist, zumal dies ungefähr meinen ganzen Nutzen an der Lieferung ausmacht, und die Anstalt den Schaden größtenteils hätte verhindern können, wenn sie die gesetzliche Bedingung des Kaufmannes erfüllt hätte, das Papier vor dem Verarbeiten zu prüfen. Wenn der behauptete ungeheure Prozentsatz zu kurz be schnittener Bogen sich in der Lieferung befunden haben sollte, so kann von einem versteckten Fehler nicht gesprochen werden, denn dann wäre der gerügte Mangel durch ein- oder mehrmaliges Durchlaufen durch die Hand leicht bemerkt worden, da die zu kurz beschnittenen Bogen nicht etwa für sich gepackt waren, sondern sich unter den richtig geschnittenen Bogen befunden haben. Wenn ferner die Anstalt, die das Papier nicht gleich nach Erhalt ver druckte, ordnungsgemäß auf diese oder eine andere Art und Weise geprüft hätte, so hätte ich ihr dafür Ersatz verschafft, oder ich hätte das Papier aussortieren lassen, wodurch ich die zu kurz geschnittenen Bogen zu andern Zwecken hätte verwenden oder verkaufen können, so aber wurde das ganze Papier verdruckt und die Abfallmenge kann von mir nicht mehr verwendet werden. Nötigenfalls hätte ich von anderer Seite bis zur Bedarfszeit Ersatz beschafft, wenn Prüfung und Beanstandung rechtzeitig erfolgt wären. Bevor die Angelegen heit geregelt war, durfte die Anstalt meiner und der Fabrik Meinung' nach den angeblich gehabten großen Abfall nicht beiseite schaffen. HEINRICH LANZ, Mannheim. Patent-Heiß dampf-Lokomobilen mit Ventilsteuerung „System Lentz« Einfachste und hochwertigste Dampfkraftanlagen.