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DEUTSCHER PAPIERVEREIN Geschäftsstelle Berlin SIV 68, Ritterstraße 59 Käufer in Nordamerika. Der Geschäftsstelle ist von zu ständiger Seite ein weiteres Verzeichnis von Firmen in Nord amerika zugegangen, die deutschen Lieferanten als vertrauens würdige Kunden empfohlen werden können. Mitgliedern des Deutschen Papiervereins steht diese Liste auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Geschäftsstelle. Herstellung"einer billigen Frtjelastischer Stempel Ich besitze eine Bostonpresse mit dem erforderlichen Schriften material und drucke damit. Ich kann daher auch Matrizen aus Stereotypiepappe herstellen. Diese möchte ich nun verwenden, um Stempel herzustellen. Nun sollen dies keine Kautschukstempel werden, da ich keine Vulkanisierungseinrichtung habe. Ich kenne aber Monogrammstempel, die im Handel zu haben sind, die aus einer schwammigen elastischen Masse bestehen. Diese Masse könnte ich vielleicht auch zu meiner Sache benutzen und bitte daher um Angabe, ob Sie dieselbe kennen und die Zusammensetzung wissen. Es sollen Stempel werden für Schüler, die weniger Wert auf lange Haltbarkeit legen, als vielmehr diese Stempel mehr aus Spielerei kaufen. Es sollte eine 10- bis 25-Pf.-Ware werden. Schreibwarenhändler Die Masse, die als Ersatz für echten, guten Paragummi dient, ist sogen. Kunstgummi. Dieser ist eine schwammige, ziemlich elastische Masse, welche zu Stempeln verschiedener Art viel verwendet wird. Wer eine Bostonpresse besitzt, kann derartige Stempel sehr gut anfertigen, darf aber hierzu keine Stereotypiepappe verwenden, denn diese ist sowohl als Trocken- wie auch als Naßstereotypiekarton hierzu unverwendbar, er muß vielmehr Matrizen benutzen, die aus einem Gemisch von Gips und Talkum bestehen. Man macht sich hierzu eine Platte jener Masse zurecht, die der ungefähren Größe des Stempels entspricht, die Platte selbst soll etwa 6 bis 7 mm dick sein, sie besteht aus 75 Teilen Gips und 25 Teilen Talkum. Sie wird in nassem Zustande zu jener Platte geformt, und man drückt in sie mit sehr mäßigem Druck der Presse die Originallettern ein und läßt die Platte nach dem Wiederhochheben des Schrift satzes trocknen. Ist sie vollkommen getrocknet, so wird sie mit allerfeinst pulverisiertem Talkum trocken abgerieben, was den Zweck hat, daß der Kunstgummi sich recht leicht aus der Matrize heben läßt. Matrizen aus Stereotypiepappe hingegen lassen die Kunstgummimasse sowohl als auch die echte Para gummimasse, wie sie für gute Kautschukgummistempel benutzt wird, nicht so leicht und sicher los wie Matern aus einem Ge misch von Gips und Talkum. Die Kunstgummimasse besteht zum größten Teile aus einer Art Gelatine, d. i. Knochenleim. Es werden dazu nicht etwa gute Gelatinearten benutzt, die ja die besten Marken eines Nebenproduktes der Lederleimfabrikation darstellen, welche die Weißgerber alle nebenbei betreiben, sondern es sind unter dieser Gelatinemasse die letzten Abfall- und Nebenprodukte der Leder leim herstellung zu verstehen. Solche erhält man eben falls in Weißgerbereien oder in Knochenleimfabriken, wo sie als Abfallstoff der aus den Tierklauen, Hörnerwurzeln und Knochen gewonnenen Leimarten gewonnen werden. Diese Masse bildet den Hauptbestandteil dieses zu Stempeln benutzten Kunstgummis. Es wird diesem nun noch als Mittel zur Ver leihung einer gewissen Steifheit, Farbe und Elastizität Speck stein in Pulverform zugesetzt, ebenso ein Teil Sirup und etwas Wasser. Der Prozentsatz dürfte sich etwa stellen: 70 Teile Gelatine masse, 20 Teile Specksteinpulver, 5 Teile Sirup und 5 Teile Wasser. Das Specksteinpulver wird mitunter auch noch bis zur Hälfte mit feingemahlenem, schon vulkanisiertem oder ge schmolzenem rohem Paragummi versetzt, wodurch die Masse veredelt wird. Die Zusammensetzung kann aber auch anders gehandhabt werden und ist auszuprobieren, sie richtet sich stets nach der Beschaffenheit der Rohgelatine. Die gesamte Masse ist in einem Gefäß zu einem dicken Brei zu erwärmen, der in genügend flüssigem Zustande in die Matrize gegossen wird. Nach dem Er kalten muß sich dieser Kunstgummi, wenn die Matrize gut ein- talkumiert war, leicht abheben lassen, und die Buchstaben müssen durchaus ebene glatte Flächen neben sehr sauberen scharfen Kanten zeigen. Z. NI 22 Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters, wegen unterlassener Anfechtung einer Pfändungk Nachdruck verboten Der Verwalter eines Konkurses hat nach den Grundsätzen der Konkursordnung auf sorgfältige Erfüllung seiner Pflicht be dacht zu sein; Fahrlässigkeit in seiner Amtsführung macht ihn schadenersatzpflichtig. Zu den Obliegenheiten des Konkursver walters gehört es auch, festzustellen und zu prüfen, ob bei Eröffnung des Konkursverfahrens Pfändungen vorliegen, und ob solche mit Erfolg anfechtbar erscheinen. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ein zum Schadenersatz verpflichtendes Verschulden des Konkurs verwalters. Am 29. Oktober 1906 wurde über das Vermögen der Firma St. Konkurs eröffnet und der Beklagte H. zum Konkursverwalter er nannt. Kurz vor Ausbruch des Konkurses waren eine erhebliche Anzahl Pfändungen gegen die Firma vorgenommen worden. Unter anderem hatte auch der Kreditverein A. zweimal pfänden lassen, und zwar am 22. September und am 15. Oktober 1906. Die letztere Pfändung ist mit Erfolg vom Konkursverwalter angefochten worden, die Anfechtung der ersten Pfändung ist unterblieben. Auf Antrag des Gläubigerausschusses hat eine Gläubigerversammlung beschlossen, wegen des durch die Nichtanfechtung entstandenen Schadens Klage gegen den Konkursverwalter zu erheben; zum Zwecke der Durchführung dieser Klage ist der Justizrat N. als Konkursverwalter bestellt worden. Der Beklagte wandte gegen den Klageanspruch ein: er habe keine Kenntnis von der ersten Pfändung gehabt; da er nicht wußte, welche Pfändungen im einzelnen vorlagen, habe er die beiden Gerichtsvollzieher in A. um Abschrift der Pfändungsprotokolle ersucht, aus diesen aber die erste Pfändung nicht ersehen. Demgegenüber weist der Kläger darauf hin, daß der Beklagte aus der Konkurstabelle die Pfändung ersehen konnte; es heißt dort, daß die Forderung angemeldet werde „in Höhe des Ausfalls beim Verkauf der gepfändeten Gegenstände". Landgericht Halberstadt und Oberlandesgericht Naumburg haben den Beklagten zum Ersatz des der Konkursmasse entstandenen Schadens verurteilt. Aus der Begründung des Oberlandesgerichts ist hervorzuheben: Die Frage, ob ein Verschulden des Beklagten darin liegt, daß dieser die Anfechtung der ersten Pfändung inner halb der Anfechtungsfrist von einem Jahre unterlassen hat, ist zu bejahen. ’ DerJBeklagte hat aus der Konkurstabelle ersehen können und zweifellos auch ersehen, daß der Kreditverein für seine Forde rung ein Absonderungsrecht aus den gepfändeten Gegenständen verlangte. War ihm das noch zweifelhaft, so hätte er die Anmeldung des Kreditvereins in den Konkursakten einsehen müssen, in welcher ausdrücklich gesagt ist, daß wegen der angemeldeten Forderung eine Anzahl Gegenstände gepfändet seien. Der Vorwurf, daß sein Verhalten fahrlässig war, kann dem Beklagten nicht erspart werden. Es war nicht genügend, daß er sich an die beiden A.er Ge richtsvollzieher wandte. Er mußte als Konkursverwalter damit rechnen, daß die Gerichtsvollzieher bei ihrer Auskunft eine Pfändung übersehen konnten. Eine Anfechtung der fraglichen Pfändung würde, wie das Oberlandesgericht ausführt, von Erfolg gewesen sein, weil in dem Vorprozeß wegen"der zweiten Pfändung festgestellt worden ist, daß die Zahlungseinstellung bereits am 15. August 1906 erfolgt war, und der Kreditverein hiervon zur Zeit derPfändung Kenntnis hatte. Die vom Beklagten eingelegte Revision blieb ohne Erfolg: das Reichsgericht hat das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt und die Revision zurückgewiesen. (Aktenzeichen VI. 491/11.2— Urteil vom 17. Juni 1912.) Einwände gegen Kündigung Eine Handlungsgehilfin erhielt von ihrem Chef die Kündigung mit dem Bemerken: Sie können, wenn Sie wollen, auch sofort das Geschäft verlassen. Sie tat dies ohne Einspruch, erschien aber nach mehreren Tagen in Begleitung ihres Vaters und erhob Widerspruch gegen die Kündigung. Das Kaufmannsgericht in Leipzig entschied dahin: Eine Einwendung gegen eine Kündigung habe sofort zu geschehen. Die Klägerin wurde daher mit ihren Ansprüchen ab gewiesen.