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1820 PAPIER- Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr, Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Zukunft der Papierfabrikation 12088. Frage: - Ich habe mit Interesse den Artikel „Zukunft der Papierfabrikation“ gelesen. Kann man und zu welchem Preise das Büchlein von Ing. Henry E. Surface bei Ihnen haben ? Antwort: Das im erwähnten Aufsatz besprochene Werkchen hat keinen Ladenpreis, dürfte jedoch von „U. S. Department of Agriculture" in Washington an Fachleute auf Wunsch kosten frei abgegeben werden, solange der Vorrat reicht. Spesen des Vertreters 12089. 3 Frage: Ich bin als Geschäftsführer mit festem Gehalt angestellt. In meinem Vertrage hatte ich mir vorbehalten, falls die Firma Vertreterposten errichten sollte, einen solchen nach meiner Wahl zu übernehmen. Das ist im Oktober 1911 geschehen, und im Zusatzvertrag wurde festgelegt, daß ich eine gewisse Provision neben meinem Gehalt beziehen und dafür alle Kosten, also auch die Porto-Auslagen, tragen solle. 'Nun entstehen mir nicht unerhebliche Kosten dadurch, daß bei nicht sachgemäßer oder unpünktlicher Ausführung der von mir an die Firma überschriebenen Aufträge ich bei ihr auf Verlangen der Kunden telephonisch oder telegraphisch rügen muß. Ich habe ihr diese Kosten berechnet, jedoch weigert man sich, mir sie zu vergüten. Sind Sie nicht der Ansicht, daß ich mit Recht Erstattung dieser Kosten verlangen kann ? Meiner Meinung nach ist dies der Fall, oder es wäre zum wenigsten nicht mehr als billig, daß ich diese ohne mein Verschulden entstandenen Kosten vergütet bekomme. Ich führe von hier aus bei größeren Abschlüssen die Korre spondenz mit Papierfabriken und Großhändlern direkt, um möglichst billige Preise herauszuholen; der Firma bleibt dann nur die Bestellung übrig. Kann ich nicht auch Ersatz dieser Porto- und Telegramm kosten beanspruchen ? Ein bestimmter Provisionssatz ist vertraglich festgelegt, aber bei großen Aufträgen kommt es vor, daß ich mich mit einer ge ringeren Provision begnügen muß. Kann ich nun, wenn ich der Ansicht bin, daß die von der Firma vorgeschlagene Provision zu gering ist und keine genügende Entschädigung für meine Mühen darstellt, seitens der Firma gezwungen werden, den Auftrag denn- noch hereinzunehmen ? Oder kann ich ihn fahren lassen, und kann die Firma dann direkt an jene Kunden herantreten, trotzdem sie mir laut Vertrag alle Geschäfte aus dem Bezirk überweisen muß ? Antwort: Da Fragesteller mit seinem Geschäftsherrn ver einbart hat, daß er als Vertreter alle Kosten, also auch die Porto auslagen tragen soll, so kann er von Seinem Geschäftsherrn Ersatz von keinerlei Post- oder Fernsprechgebühren fordern, solange dieser Punkt des Vertrages nicht geändert ist. Hätte er keine Vereinbarung getroffen, so träfe für -diese Spesen die Ausführung des Zentralverbandes deutscher Handelsagenten- Vereine zu, die in unserer Nr. 37 auf Seite 1388 abgedruckt ist. Sind darüber, mit welcher geringeren Provision sich Frage steller bei größeren Aufträgen begnügen muß, keine Verein barungen getroffen, so muß der Provisionssatz von Fall zu Fall durch gütliche Abrede zwischen dem Fragesteller und seinem Geschäftsherrn festgelegt werden. Kommt keine solche Ver einbarung zustande, so dürfte im Streitfall der Richter dem Agenten denjenigen Satz zusprechen, der ihm bisher durch schnittlich in solchen Fällen eingeräumt wurde. Solange Frage steller im Dienst der Firma steht, darf er dieser Firma keinen Auftrag entziehen, kann aber im Notfall seine Provisions ansprüche gerichtlich geltend machen. Spesen des erkrankten Reisenden 12090. Frage: Ist eine Firma mit Sitz in sächsischer Groß stadt verpflichtet, ihrem Reisenden, welcher auswärts erkrankt, die Spesen weiter zu bezahlen ? Der Reisende bezieht festes Ge halt, Provision und 15 M. Tagesspesen. Einer Krankenkasse ge hört er nicht mehr an. Nachdem er 6 Tage krank gewesen war, erkrankte er nach 14 Tagen abermals und lag 3 Wochen auswärts im Hotel, wofür er die vollen Spesen verlangt. Die Spesen dienen doch in erster Linie zum Decken der Unkosten für geschäftliche Tätigkeit. Wird aber der Reisende krank, so hat er doch wohl dies mit sich selbst oder seiner Kasse abzumachen ? s-k Antwort: Der Reisende behält nach § 63 HGB während seiner Krankheit Anspruch auf Gehalt und Unterhalt auf die Dauer von höchstens sechs Wochen. Die Tagesspesen von 15 M. gelten wohl nur zum Teil für Unterhalt, ein Teil davon sind wohl Geschäftsunkosten, und ein anderer Teil kann vielleicht durch schnittlich vom Reisenden erspart werden. Er hat also während der Krankheit nicht Anspruch auf die vollen Tagesspesen, sondern nur auf denjenigen Betrag, den er während seiner Krankheit tatsächlich für seinen Unterhalt ausgibt. ZEITUNG . Nr. 49/1912 Rücktritt vom Vertrag gegenüber einem faulen Zahler 12091. Frage: Einer unserer Vertreter machte mit’einemun- serer langjährigen Abnehmer einen neuen Abschluß auf 30 000 kg Papier. Dieser bezog 2 Posten hintereinander, für die wir aber immer schwieriger unser Geld erhalten konnten. Nichtsdestoweniger nahmen wir so viel Rücksicht, ihm nochmal Sendung zu machen, doch beim Verfall der Valuta erklärte uns der Abnehmer, daß er nicht in der Lage sei, den Posten zu bezahlen. Er gab uns dagegen ein Akzept 3 Monate später und wollte uns gern die dadurch ausfallenden Zinsen vergüten. Da uns eine Klage nicht voranbringen konnte, nahmen wir dies Akzept an mit der Bedingung, uns die Zinsen in Bar zu vergüten, was auch geschehen ist. Mittlerweile kommt der Ab nehmer und verlangt weitere. Lieferungen von uns. Wir erklärten ihm, daß wir nicht eher in der Lage wären, ihm ferner Lieferungen zu machen, bevor das Akzept eingelöst sei, oder er uns Sicherheit für neue Lieferungen bieten könne. Der Abnehmer droht uns nun mit Klage auf Lieferung oder will sich auf unsere Kosten anderweit eindecken. Sind wir verpflichtet, nachdem der Abnehmer selbst erklärt hat, daß er nicht vereinbarungsgemäß Zahlung leisten könne, außerdem auch die Auskünfte immer schlechter über ihn lauten, ihm trotzdem Lieferung zu machen ? Antwort: Einen ähnlichen Fall beantworteten wir unter gleicher Ueberschrift im Briefkasten der Nr. 2 von 1909. Dort wird an Hand der Gesetzesparagraphen erklärt, daß, falls die Vermögenslage des Schuldners, wie es hier der Fall ist, nach Ab schluß des Vertrages sich verschlechtert hat, der Lieferer nach § 321 BGB berechtigt ist, die Lieferung bis zur Vorauszahlung des Kaufpreises oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Aehn- liehe Fragen wurden von unserm rechtskundigen Mitarbeiter beantwortet im Briefkasten der Nrn. 71 von 1909, 1, 27, 31 49, 94 von 1911. • Vordruckej für Uebersee 12092. rrage: Einer unserer Kunden hat uns eine größere Menge Formulere für einen ausländischen Staat bestellt, Papier, Farbe, Glätte usw. laut Muster I. Die Lieferung des Papiers ist erfolgt laut Muster II. Außerdem hat der Drucker, weil er mit dem Papierformat nicht richtig ausgekommen ist, die Formulare nach jeder Seite etwa % cm kleiner gemacht. » Formular A und B. richtige Größe 20x17% cm 15,4x20,5 cm Dagegen will der Fabrikant A liefern: 19,6x17,3 und 14,5x19,8cm Unser Kunde will keinesfalls die Formulare so annehmen, und wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns mitteilten, wie Ihre Ansicht hierzu ist. Das Muster Nr. 1 ist nach unserer Meinung leicht satiniert, während Muster II entschieden nur maschinenglatt ist. Wir sind der Ansicht, daß die Reklamation des Kunden berechtigt ist, da die Abweichung des Papiers zu groß ist, und es auch nicht angeht, für amtliche Formulare kleineres Format als bestellt zu liefern. Antwort: Vorlage und Lieferung sind schwach geleimt, aber die Vorlage ist so glatt, daß die Feder darauf bequem gleitet, während die Lieferung so rauh ist, daß die Feder darin stecken bleibt. Da die Vordrucke beschrieben werden sollen, ist die Rauheit Grund genug zur Annahmeweigerung. Die Größen- Abweichung des Vordruckes A beträgt nur 0,4 und 0,2 cm, ist also nicht groß genug, um mit Recht beanstandet zu werden. Die Abweichungen beim Vordruck B, 0,9 und 0,7 cm, geben dagegen Grund zur Beanstandung, besonders bei dem kleinen Format dieses Vordruckes. Vielleicht läßt sich der Kunde durch Nachlaß zur Annahme bewegen. Strafbarer Vertrauensbruch ? 12093) Frage: (Ein Angestellter machte während seiner An- Stellungszeit in den freien Stunden zu Hause einen Bericht über eine Fabrikationsart, welche hier angewandt und geheimgehalten wird. Er verlor diesen Bericht im Kontor aus der Tasche, der so zu Händen des Vorgesetzten gelangte. Aus dem Bericht ist zu entnehmen, daß er ihn bei späterem Verlassen der Stellung seinem neuen Chef unter breiten wollte. Ist er wegen Abfassung des Berichts, wozu er nicht aufgefordert war, strafbar, auch wenn er diesen in seiner freien Zeit abends gemacht hat ? Kann er darauf ohne Kündigung und ohne Gehaltbezahlung während der Kündigungsfrist entlassen werden ? Ist diese Handlung ein Vertrauensbruch, der mit Gefängnis bestraft wird ? Der Angestellte selber arbeitete nicht mit dem Geheimnis, sondern hatte es gelegentlich erfahren. Antwort: Daß der Angestellte das, was er in der Fabrik' Interessantes gehört hat, zu Papier brachte, ist nicht strafbar. Wenn jedoch aus dem verlorenen Schriftstück deutlich hervor geht, daß er seinem künftigen Geschäftsherrn über ein Ge heimnis seines jetzigen Geschäftsherrn Mitteilung machen wollte, so kann diesem nicht zugemutet werden, daß er den jungen Mann länger beschäftigt. Solche Handlungsweise scheint so fortige Entlassung genügend zu begründen. Ob die Absicht eines solchen Verrates strafbar ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Verantwortlicher Schriftleiter i. V. Dr. Hans Hofmann, Berlin. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Ferlin SIV 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29