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DEUTSCHER PAPIERVEREIN Geschäftsstelle Berlin sw 6S, Ritterstraße 59 Mitgliederlisten. Mehrere Einzelvereine haben uns trotz mehrfacher Bitte ihr genaues Mitgliederverzeichnis noch immer nicht zugesandt. Wir bitten, das nunmehr nachholen zu wollen, damit das allgemeine Mitgliederverzeichnis bald herausgegeben werden kann. Auch ist sonst eine genaue Kontrolle über den Bezug der Papier-Zeitung nicht möglich, da sich Reklamationen sonst verzögern. * * * Winke für den Handelsverkehr mit Australien. Von unter richteter Seite sind der Geschäftsstelle einige Exemplare einer Veröffentlichung zugegangen, die Winke für Handel und In dustrie im Verkehr mit Australien enthält. Auf Wunsch stellen wir die Schrift unseren Mitgliedern zur Verfügung mit dem Er suchen um möglichst schnelle Rückgabe. Die Geschäftsstelle gez. Dr. Biram * * * Papier-Verein Berlin und Provinz Brandenburg Berlin, 10. Juni 1912 Zu dem am Freitag, 21. Juni stattfindenden Ausflug in die Umgegend von Potsdam gestatten wir uns, die geehrten Mitglieder mit ihren werten An gehörigen hierdurch ergebenst einzuladen und um rege Beteiligung freundlichst zu bitten. 7 • Der Vorstand I. A.: E. Mann, Vorsitzender 1 Uhr 30 Min. 4 dem Restaurant Mühlenpark. mit früh 34 39 43 46 49 Ankunft in Nikolas see: 2 Uhr 5 Min. Zeiteinteilung Abfahrt nach Nikolassee. 8Uhr: Gemeinschaftlicher Äbendtisch. Preis der Teilnehmerkarte, gültig für alle Fahrten, Kaffee Kuchen und Abendbrot a) für Mitglieder und deren Angehörige 1,50 M. b) für Fremde 2,50 ,, Anmeldung zur Teilnahme, bis spätestens 19. Juni unbedingt erforderlich, durch Postkarte erbeten. ♦ * ♦ dampfer in Beelitzhof mittels Sonderdampfers über den großen und kleinen Wannsee, durch den Prinz-Friedrich- Leopold-Kanal nach Kohlhasenbrück. Daselbst gemeinschaftliche Kaffeetafel. 5 Uhr 15 Min.: Weiterfahrt durch den Griebnitz- und Jungfern see nach der Meierei. .7. Hier kurze Rast. 6 Uhr 30 Min.: Spaziergang durch den Neuen Garten beim Marmorpalais vorüber bis zur Alleestraße, von dort mit der elektrischen Bahn nach der Kaiser-Wilhelm-Brücke und zu Fuß durch die Babelsberger Straße (8 Minuten) nach Berlin. Wannsee-Bahnhof Großgörschenstr. Friedenau Steglitz Botan. Garten Gr.-Lichterfelde Friedrichstraße 1 „ 17 „ | Ankunft in Nikolas- Zoolog (.arten „ 30 „ see; | Uhr 57 Min. Charlottenburg 1 ,, 37 ,, 7 2 Uhr 30 Min.: Abfahrt von der Anlegestelle der Teltower Kreis- Zweigverein Hessen-Nassau Geschäfts-Bericht Die Tätigkeit des Zweigvereins Hessen-Nassau bewegte sich im allgemeinen im verflossenen Jahr in ruhigen Bahnen, da be sondere Ereignisse nicht eingetroffen waren. Der Verein hielt einige Versammlungen ab, welche leider nur mäßig besucht waren. Dies findet in der Hauptsache seinen Grund auch darin, daß die auswärtigen Mitglieder nicht einmal an einer Versammlung teilgenommen haben. Die Berichte der Geschäftsstelle und sonstige Mitteilungen wurden den Mitgliedern teilweise durch die Versammlung, teiweise durch Uebersendung bekanntgegeben, jedoch wurden seitens der Mitglieder selbst irgendwelche Wünsche nicht laut. Verstößt Sonderrabatt gegen die guten Sitten? Wirtschaftliche Vereinigungen, so Vereine der Lehrer, der Staatsbeamten usw. lassen sich oft von Geschäftsleuten für ihre Mitglieder einen Sonderrabatt einräumen. Nach Ansicht der Ver bände zur Förderung gewerblicher Interessen verstößt solche Ver einbarung gegen die guten Sitten. Das Reichsgericht verneint das und führt in einem Prozeßfalle u. a. aus: Der Berufungsrichter geht von dem richtigen Standpunkt aus, daß nach Beseitigung der obrigkeitlichen Preisfestsetzungen (§ 72 Gew.-O.), von einigen Ausnahmen abgesehen (§§ 76 flg. Gew.-O.), der einzelne Verkäufer für seine Waren beliebige Preise, auch billigere als die Konkurrenz bestimmen könne, und daß nur unter ganz be sonderen Umständen in dem Anbieten zu Schleuderpreisen eine gegen § 1 UWG. verstoßende Handlung erblickt werden dürfe. Die Gewährung eines Abzuges vom üblichen Ladenpreise als Rabatt bildet eine besondere Art der Preisstellung. Weder die Rabatt gewährung an sich, noch auch die Gewährung des Rabatts durch sofortigen Abzug oder durch spätere Rückerstattung eines Teiles des Kaufpreises, noch auch die Beschränkung des Rabatts durch bestimmte Voraussetzungen oder auf bestimmte Kundenkreise kann als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden. Die wirtschaftlichen Vereinigungen, die hier zugunsten ihrer Mitglieder mit der Beklagten abgeschlossen haben, wollen einerseits ihren Mit gliedern wirtschaftliche Vorteile durch billigen Einkauf verschaffen, anderseits wollen sie ihre Mitglieder zur Barzahlung erziehen. Der diesen Mitgliedern verschaffte Rabatt wird zum Sonderrabatt dadurch, daß der Rabatt durch die Zugehörigkeit zu der Vereinigung bedingt ist und den übrigen Kunden des Kleinhändlers nicht zukommt. Die wirtschaftlichen Vereinigungen setzen diese Bevorzugung ihrer Mitglieder durch, weil der Zusammenschluß einer großen Zahl kauf kräftiger Personen eine so große wirtschaftliche Macht verleiht, daß die Kleinhändler infolge des ihnen durch die Verbindung mit den Vereinigungen gesicherten großen Absatzes zum Abschlusse solcher Lieferungsverträge geneigt gemacht werden. Nun ist es durchaus zulässig, daß sich eine Interessentengruppe zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile als eine Vereinigung mit erhöhter finanzieller Leistungsfähigkeit zusammenschließt und von dieser Machtstellung zum Abschlusse günstiger Verträge Gebrauch macht. Auf diesem Rechtsgedanken beruhen die Kartelle und Syndikate und Verbände verwandter Art. Diese Bestrebungen sind im Verhältnis von Arbeit gebern und Arbeitnehmern sogar in §§ 152 flg. Gew.-O. als berechtigt anerkannt. Nur wenn ein Mißbrauch der durch die Kräftezusammen fassung erlangten Macht stattfindet, liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten vor. Ein solcher Verstoß liegt aber noch nicht darin, (laß die Kleinhändler die Betätigung dieser Macht als eine Beein trächtigung ihrer Erwerbstätigkeit empfinden. Insbesondere liegt nichts Anstößiges darin, daß nur den Mitgliedern der Vereinigungen der Rabatt geboten wird und nicht den andern Kunden. Denn dieser Rabatt ist die Gegenleistung dafür, daß die Vereinigungen ihre Mit glieder dem Händler zuweisen, der den Rabatt gewährt, und diesen empfehlen. Da nur solche Vereinigungen diesen Vorteil bieten, so ist es nichts Unbilliges, daß ihnen die entsprechende Gegenleistung in Form einer ihren Mitgliedern zu gewährenden Preisermäßigung zukommt. Demzufolge war die Revision gegen die die Klage abweisenden Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Dresden ohne Erfolg. (Urt. des Reichsgerichts II 314/11). Die erste deutsche Luftpostmarke Zur Postkartenwoche der Großherzogin von Hessen am 9. Juni gelangte die erste deutsche Luftpostmarke für wenige Tage im Groß herzogtum Hessen und in Frankfurt a. M. zur Ausgabe. Die von Prof. Kleukens entworfene Marke zeigt auf rotbraunem Grunde als Symbol der Flugpost einen im Licht der aufgehenden Sonne über den Wolken schwebenden Phantasievogel. Die Auflage ist beschränkt. Bedingung der Genehmigung des Reichspostamtes war die Garantie, daß alle Luftpostkarten wenigstens einen Teil des Postweges durch die Luft zurücklegen (Postluftschiff „Schwaben", Flugzeuge). Der Stempel der Reichspost lautet: „Flugpost am Rhein und Main, Frankfurt oder Darmstadt usw. (folgt Datum)“. Die Flugpost beförderte vom 9. Juni ab die offiziellen Karten, die in die Briefkästen der Reichspost zu werfen sind, überall hin.