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Briefkasten Der Frage muß 10-Pi-Marke beiliegen. Anonym? Anfragen bleiben unbercksichtigt, Antwort erfolgt ohne Gewähr, Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Irrtümliche Preisstellung 11939. Frage: Wir haben seitens der Firma X in A vor einiger Zeit eine Anfrage auf geprägte Notizbücher wie beiliegendes Muster erhalten. Da wir solche nicht selbst anfertigen, haben wir uns von einer Geschäftsbücherfabrik Angebot eingeholt, und sie bot uns die Bücher zu 2 M. 55 Pf. für 100 Stück an, Druck außerdem 3 M. 50 Pf. für die ganze Menge. Wir boten diese Bücher versehentlich zum Preise von 3 M. für 1000 Stück anstatt für 100 Stück weiter und für den Druck 4 M.außerdem für die ganze Menge. Wir erhielten dann die Bestellung über 3000 Stück und haben bei deren Eingang nicht erst das Angebot wieder durchgelesen, weil uns der Preis noch im Gedächtnis war. Somit ist uns unser Versehen nicht gleich auf gefallen, da wir den Preis von 3 M. für 100 Stück aus dem Ge dächtnis ins Bestellungsbuch eintrugen. Wir sandten Herrn X die Notizbücher zu, unsere Sendung ist aber infolge des jetzt höher gestellten Preises verweigert worden. Um den Streit zu schlichten, hat uns Herr X zum Ausgleich unserer Rechnung in Höhe von 94 M. 42 Pf. 30 M. angeboten. Da diese 30 M. nicht einmal die Hälfte unserer Selbstkosten ausmachen, können wir dieses Angebot un möglich anerkennen. Gibt es hier, da es sich um Ausnutzung unseres Versehens handelt, nicht irgendwelches Mittel, um die Sache auf ■einem anderen Wege zu schlichten ? Antwort: Fragesteller können allerdings den Vertrag wegen Irrtums in der Preisstellung auf Grund der §§ 142—144 BGB anfechten. Dies hätte aber zur Folge, daß der Besteller von der Pflicht zur Uebernahme der Bücher befreit würde und gegen die Fragesteller Anspruch auf Ersatz des Schadens erhielte, den er etwa dadurch erleidet, daß er die Preisstellung für richtig hielt (§ 122 BGB Abs. 1). Wohl tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte (hier der Besteller) den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte (§ 122 BGB Abs. 2), also in diesem Fall das Angebot für viel zu niedrig er kennen mußte. Dies wird sich hier nicht nachweisen lassen, da die Fragesteller selbst das Angebot für richtig hielten. Bei Berufung auf den Irrtum blieben Fragesteller jedenfalls auf den für sie unbrauchbaren, weil mit dem Namen des Be stellers bedruckten Merkbüchlein sitzen. Es empfiehlt sich also, den Vergleichsvorschlag des Bestellers anzunehmen. Sollte es sich dann herausstellen, daß der Besteller, der den Fragestellern keinen angemessenen Preis auf dem Wege des Vergleichs be willigte, für die Ware einen angemessenen Preis erzielt hat, so können Fragesteller auf Grund des § 812 BGB vom Besteller die Herausgabe desjenigen Betrages fordern, um welchen er sich durch Ausnutzung des Irrtums ungerechtfertigterweise bereichert hat. Die Feststellung des vom Besteller erzielten Preises kann unter Umständen durch Feststellungsklage erreicht werden (§ 256 ZPO). Schmiergelder 11940. Frage : Macht sich ein Maschinenmeister, welcher zu nachstehenden Bedingungen angestellt ist, strafbar, und was kann gegen ihn unternommen werden ? Er ist gegen monatliches Gehalt bei vierteljährlicher Kündigung angestellt und daher wohl als Be triebsbeamter anzusehen ? Er wird von seiner Firma öfter zum Einkauf von gebrauchten Maschinenteilen, Transmissionen usw. nach auswärts geschickt, wobei die Firma sämtliche Reisespesen trägt. Nachträglich kommt heraus, daß er sich ohne Wissen der Firma von den jeweiligen Lieferanten je nach der Höhe des Gegen standes nicht unbedeutende Beträge von 30 bis 50 M. und mehr hat auszahlen lassen. Diese Handlungsweise ist doch als Betrug anzusehen und läuft auf jeden Fall auf Schädigung seiner Arbeit geberin hinaus. Ist cs nach Lage der Sache angängig, daß die ge schädigte Firma gegen den Beamten gerichtlich vorgeht, und ist sie berechtigt, die Herauszahlung der einkassierten Beträge oder eines Teiles derselben zu fordern ? Ist die Auszahlung der Beträge seitens der Lieferanten als Bestechung anzusehen ? Antwort: Die Handlungsweise des Maschinenmeisters stellt sich als Mißbrauch des Vertrauens dar, das der Dienstgeber in seine Angestellten setzen muß, und berechtigt daher den Dienstgeber zur kündigungslosen Entlassung des Angestellten. Ein Betrug liegt jedoch in der Handlungsweise nur, wenn der Maschinenmeister durch die Annahme des Geschenkes seinem Geschäftsherrn oder den Geschenkgeber bewußt geschädigt hat, was sich schwer dürfte nachweisen lassen. Der Dienst geber des Bestochenen hat keinen Anspruch auf das Schmier geld. Schadenersatzklage erscheint ohne weitere Beweismittel wenig aussichtsvoll. Die Handlungsweise der Lieferer ist offen bar als „Schmieren” anzusehen und nach § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ebenso strafbar wie das An nehmen des Schmiergeldes. Der Verurteilte muß das Schmier eid dem Staat ausfolgen. Haftung des Zimmervermieters 11941. Frage: In meiner Wohnung wurde das Tuch meines Schirmes zerschnitten. Kann ich meine Wirtin hierfür haftbar machen ? Kann ich Ersatz des Schirmes oder Ausbesserung ver langen ? Antwort: Ja, wenn das Zerschneiden des Schirmes nach weislich durch Fahrlässigkeit oder Schuld des Vermieters ver anlaßt wurde. Bestellungen auf Abruf 11942. Frage: Wir sind mit einem Lieferanten über den § 20 der Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten in Meinungsverschiedenheiten geraten. Wie fassen Sie diesen § auf ? Er lautet: „Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb 6 Monaten bezogen werden“. Wir hatten unserem Lieferanten eine Anzahl Aufträge „auf Abruf“ überschrieben; die darin bestellten Papiere wurden von der Fabrik sofort angefertigt, und man verlangt nun von uns Abnahme innerhalb 6 Monaten nach dem Datum der Be stellung. Ist diese Forderung gerechtfertigt? Antwort: Ja.. Ehe der § 20 der Verkaufsbedingungen vor einigen Jahren seinen jetzigen Wortlaut erhielt, hieß es in den Verkaufsbedingungen und galt im Papiergroßhandel als üblich, daß Abruf auf träge mangels besonderer Vereinbarung innerhalb eines Jahres bezogen werden müssen. Ob die Jahresfrist vom Zustandekommen des Geschäfts, d. h. von dem Tage an zu rechnen ist, an welchem der Käufer die Auftragsbestätigung des Ver käufers erhalten hat, oder vom Datum der Bestellung, ist neben sächlich, da zwischen beiden Daten meist nur wenige Tage liegen. Die Aenderung der Verkaufsbedingungen erfolgte, um diese Frist zu verkürzen, daher muß die Frist auch jetzt in der oben erwähnten Weise gerechnet werden. Zähgemachtes Seidenpapier 11943. Frage: Womit ist beiliegendes Papier, welche offenbar unter Verwendung von japanischem Rohpapier hergestellt ist, ge festigt ? Antwort: Das gesandte Seidenpapiermuster ist gutes, starkes, zähes Seidenpapier und wahrscheinlich mit etwa folgender Lösung getränkt: 1 kg Kasein wird zu 12 Litern lauwarmen Wassers, worin vorher 100 g Borax gelöst wurden, unter Umrühren langsam zu gesetzt. Die entstehende Masse läßt man etwa 12 Stunden stehen und löst sie vollständig durch Erhitzen ohne zu kochen. Ist die Masse dann wieder erkaltet, so werden unter Umrühren etwa 50 gr Formalin zugegeben. W. R. (Näheres über die Herstellung von Kasein-Lösungen ist in A. Weichelt’s „Buntpapier-Fabri kation” angegeben. Preis geb. mit über 200 eingeklebten Bunt papier-Mustern 15 M., Verlag der Papier-Zeitung). Gestrichene Pappe 11944. Frage: In der Einlage behändige ich Ihnen Muster von grün gestrichener Pappe. Was trägt die Schuld daran, daß stellen weise die Farbe von der Pappe abbröckelt ? Könnte es daran liegen, daß die Pappe oder der Vorstrich oder die Farbe zu wenig geleimt ist ? Ich bemerke diesen Uebelstand hauptsächlich da, wo infolge der Welligkeit der Pappe Vertiefungen sind. Antwort: Aus der übersandten grüngefärbten Pappe ersehe ich, daß sich auf einer Seite die Farbe abbröckelt, demnach zu schwach geleimt ist. Entweder war die Rohpappe nicht geleimt, oder der Vorstrich war zu schwach geleimt, so daß die Farbe sich abkratzen läßt, oder —■ wenn die Pappe gebogen wird — ganz und gar abbröckelt. Die Schuld kann aber auch daran liegen, daß die Farbe zu wenig geleimt war. Damit von ungeleimter Pappe die Farbe nicht abbröckelt, ist es ratsam, die Pappe vorher mit gewöhnlichem Pflanzenleim zu leimen. Man sehe dann darauf, daß, wenn die Pappe getrocknet ist und man einige Tropfen Wasser darauf sprengt, das Wasser nicht einzieht, sondern darauf stehen bleibt. Dann ist die Pappe genügend leimfest. Vorteilhafter ist es aber, wenn in die Farben als Bindemittel statt tierischen Leims oder Kaseins Pflanzenleim kommt, so genannter Bindeleim. Dann braucht die Pappe vorher nicht geleimt zu werden, weder durch einen Vorstrich noch in der Masse, sie wird vielmehr mit nur einem Farbstrich gefärbt. Tie rischer Leim und Kasein dringen nämlich in die ungeleimte Pappe zu leicht ein, und dann bröckelt die Farbe stellenweise ab, wie das bei den eingesandten Mustern der Fall ist. Die eine Seite der gesandten gestrichenen Pappmuster ist genügend leimfest, also war die Pappe auf der einen Seite, wo die Farbe herunterbröckelt, nicht vorgeleimt oder die Farbe nicht ge nügend geleimt. Hingegen ist die Farbe auf der anderen Seite fest, daher die Pappe dort genügend vorgeleimt oder die Farbe genügend leimfest. W. R.