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1730 PAPIER-ZEITUNG Nr. 47/1912 werden dürfte. Falls Sie uns Ihre Muster zur Ansicht überlassen wollen, die wir bei Nichtkonvenieren franko zurücksenden, geben wir Ihnen folgende Ref. an. (3 Firmen). Darauf erhielten wir die Karte 1 : „Wollen Sie die Karten zur Ansicht annehmen. Nicht gefallende Sachen erbitten wir innerhalb 3 Tagen zurück.“ und 3 Tage später die Karte 2: „Wir bitten die Ihnen gesandte Nachnahme doch anzunehmen. Da Sie uns keine Referenzen aufgegeben hatten, mußten wir doch unwillkürlich annehmen, daß Sie die Waren per Nachnahme haben wollen. Selbstredend sind wir gern bereit, Ihnen Ziel auf die Bestellungen zu bewilligen.“ Nun lösten wir die Nach nahme ein. Zu unserem Bedauern mußten wir bemerken, daß es nicht für 15 M„ sondern mit Zuführung von Porto laut einliegender Faktura nur für 11 M. 58 Pf. Karten waren. Nun schrieben wir der Firma folgendes: „Soeben Ihre Nachnahme-Sendung erhalten, und es ist uns unerklärlich, wie Sie dazu kommen, 15 M. erheben zu lassen, während Ihre Faktura nur 11 M. 58 Pf. beträgt. Um jedoch alle Unannehmlichkeiten zu vermeiden, wollen wir 198 Broms.- u. 90 Glanz-Karten für 7 M. 83 Pf. behalten, während Oster- und Pfingst- karten wieder zurückgehen. Nachnahme mit Bestellgeld 15 M. 10 Pf. unsere Karten 7 M. 83 Pf. bleibt Rest 7 M. 27 Pf., die wir per Nach nahme erheben lassen. Wir hoffen, daß Sie unseren Vorschlag an erkennen und damit die Angelegenheit erledigen. Wir ließen darauf hin die Karten mit der entsprechenden Nachnahme abgehen, nach 3 Wochen wurden wir von der dortigen Post-Agentur benachrichtigt, daß die Annahme verweigert wäre, worauf wir am 22. 4. folgenden Brief an die Firma schickten. „Nachdem unsere Nachnahme bereits 3 Wochen unterwegs ist, erhalten wir soeben von der Post-Ver waltung die Mitteilung, daß Sie die Annahme verweigert hätten. Wir machen Sie nun wiederholt darauf aufmerksam, daß Sie uns einen viel höheren Betrag nachgenommen haben, als Ihre Forderung beträgt. Außerdem nehmen wir Bezug auf Ihre Karten vom 27. und 30. 3., in denen Sie uns aufforderten, Nichtpassendes zurück zusenden. Wir werden nun die Post benachrichtigen und Ihnen die Nachnahme nochmals zugehen lassen, und bitten Sie, diese ein zulösen, andernfalls sind wir gezwungen,, unangenehme Schritte ergreifen zu müssen.“ Die Firma hat jedoch-die Annahme wieder verweigert, so. daß die Karten wieder zurückkamen. Wir bitten Sie nun um Ihren Rat, wie wir zu unserem Gelde kommen -sollen. Y. :• Fragesteller können nichts anderes' tun, als die Firma auf Rückzahlung des zuviel erhobenen Betrages gegen Rückgabe der nicht übernommenen Waren verklagen. Sonntagsruhe auf Ausstellungen. Zu dem zurzeit dem Bundesrat vorliegenden Gesetzentwurf betreffend die Sonntagsruhe im Handels- gewerbe hat die „Ständige Ausstellungskommission für die Deutsche Industrie“ bei der Reichsregierung angeregt, behufs der erwünschten und früher bereits befürworteten einheitlichen Reglung der sonn täglichen Verkaufs- und Arbeitszeit auf Ausstellungen Bestimmungen in den zur Beratung stehenden Entwurf aufzunehmen. Amerikanische Schreibwaren Halter für Bleistifte auf Fernsprecher-Pulten von Charles William Cochran in Athens, Tennessee. Amerik. Patent 982795. Bild 1 Bild 2 Bild 1 zeigt das Fern sprecherpult mit dem Halter, Bild 2 den Halter für sich allein mit dem Bleistift. Eine Platte 3 ist mittels vier seitlich hervorragender Füße 2 auf dem Deckel des Fern sprecherpultes verschraubt. In die Platte 3 sind die Enden einer Schrauben feder 5 eingelassen und gegen Herausziehen ge sichert. In diese in leerem Schraubenfeder wird der Bleistift Zustande bogenförmige 1, wie Bild 2 zeigt, eingeführt und durch die Klemmwirkung der Schraubenfeder festgehalten. Vorgespiegelte Krankheit des Handlungsgehilfe n [Urteil des Sächsischen Oberlandesgesichts vom 8. Mai 1912 Nachdruck verboten Der Kaufmann J. war bis 1911 als Handlungsgehilfe bei der Dresdener Firma L. H. in Stellung. Im August bewarb er sich um eine andere höher bezahlte Stelle in Nürnberg und erhielt sie mit dem Antritt am 15. September. Da er für diesen Zeitpunkt seine Dresdner Stellung noch nicht verlassen konnte, ließ er sich ein ärztliches Zeugnis ausstellen und erklärte dem Geschäftsführer, daß er krank sei und nicht weiter arbeiten könne. Er wolle sich bis Anfang 1912 nach seiner Heimat Thorn begeben, um sich bei seiner Mutter zu pflegen. Die Firma H. zahlte ihm noch für 6 Wochen das Gehalt in Höhe von 140 M. und erfuhr später, daß er statt nach Thorn nach Nürnberg in Stellung gefahren sei. Auf die erfolgte Strafanzeige hin verurteilten sowohl Schöffen- wie Landgericht als Berufungsinstanz den Angeklagten wegen Betrugs. Im Urteil wurde ausgeführt, das ärztliche Zeugnis sowohl wie die mündliche Versicherung habe in der Firma den Glauben erweckt, daß J. tat sächlich kränk sei und wegen dieser Krankheit die Arbeit niederlegen müsse. In der Revision vor dem Oberlandesgericht erklärte der Angeklagte die Auffassung der Vorderrichter, daß er sich einen rechts widrigen Vermögensvorteil verschafft habe, für falsch. Er sei tat sächlich kränk gewesen und habe das Recht, auf Gehalt gehabt. Der Strafsenat verwarf das Rechtsmittel kostenpflichtig. Anspruch auf Gehalt hätte der Angeklagte nur dann gehabt, wenn er durch Krankheit an der Fortsetzung seiner Arbeit verhindert worden wäre- Das sei aber erwiesenermaßen nicht der Fall gewesen. Probenschau Postkarten-Verkaufsständer von Kurt Wahnschafft in Schwerin i. M.. Kaiser-Wilhelm-Str. 33. Nachstehendes.. Bild zeigt einen durch Gebrauchsmuster geschützten Verkaufsapparat für Postkarten. oder Bilder. In einem Holzrahmen mit Rück wand befinden sich zwei ' nach seitwärts verschiebbare, auf Schienen in Kugellagern laufende Platten, auf denen hinter seidenen Gummibändern Postkarten öder Bilder zum Verkauf liegen. Durch diesen Apparat, der sehr wenig Platz in Anspruch nimmt, und ferner nach jeder Größenangab auch mit -jeder Anzahl Schieberplatten angefertigt werden kann, ist es ermög licht, dem Käufer eine große Auswahl Karten in sehr übersichtlicher Weise zur eigenen Auswahl und Bedienung vorzulegen. Da durch wird einerseits der Verkauf bedeutend erleichtert, durch die übersichtliche Auswahl vergrößert und anderseits, da der Apparat ein selbständiges Bedienen der Kundschaft ermöglicht, kann der Besitzer solchen Apparates bedeutend an Verkaufs kräften sparen. Das Bild zeigt einen Apparat mit zwei Schieber platten; er ist 175 cm lang und 82 cm hoch. Ein Apparat in dieser Größe faßt 150 Karten und kostet 30 M. Vermöge der einfachen Bauart kann der Apparat jedem Verkaufsraum an gepaßt werden, er kann in die Wand eingelassen, an die Wand gehängt oder auf den Ladentisch gelegt werden.